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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107474/9/SR/Ri

Linz, 02.04.2001

VwSen-107474/9/SR/Ri Linz, am 2. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der Mag. B K, vertreten durch Dr. M D, O Nr. , M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von B vom 27. März 2000, VerkR96-6842-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), nach der am 30. März 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Ziffer 2 VStG eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat keine Kosten zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 45 Abs.1 Z. 2, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von B wurde die Berufungswerberin (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie lenkten am 25.11.1999 um 11.07 Uhr den Kombi, Kennzeichen B, im Gemeindegebiet von St. P., Bezirk B, auf der B, bei Strkm, in Richtung A und haben die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten.

Mittels geeichtem Laser-Messgerät wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52a Ziff. 10a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Geldstrafe von: S 4.000,--

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von:

5 Tagen

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: S 400,--

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,00, das entspricht 14,53 Euro, angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

4.400,00 Schilling (entspricht 319,76 Euro).

2. Gegen dieses der Bw am 1. April 2000 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. April 2000 - und damit rechtzeitig bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt auf Grund der widerspruchsfreien und unbedenklichen Anzeige des Gendarmeriepostens B als festgestellt und erwiesen angenommen wird. Bei der Strafbemessung wurde u.a. auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung und auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen. Der Umstand, dass keine einschlägige Verwaltungsvormerkung aufscheint, sei berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt die Bw u.a. vor, dass sie keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h am Tatort begangen habe. Sie sei beruflich sehr viel im Ausland und oft monatelang nicht anwesend. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, warum ihr die Aufforderung zur Rechtfertigung ursprünglich nicht zugestellt werden hätte können. Sie hätte erst Wochen später davon erfahren und hätte sich gleich wieder ins Ausland begeben müssen. Aus dem Unterlassen der Abgabe einer Stellungnahme könne nicht auf ein Eingeständnis geschlossen werden. Die Darstellung der Tat bzw. die Anzeige des Rev. Insp. W-H sei widersprüchlich. Die Abstandschätzung sei nicht nur unverständlich sondern auf Grund der Rechtsprechung des VwGH auch unmöglich. Diesbezüglich würde die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt. Der Anzeiger hätte auch erkennen müssen, dass sich die Bw nicht allein im Fahrzeug befunden habe. Gegenüber dem Anzeigenleger habe sie keinesfalls ihr rasantes Fahrzeug als Grund des Schnellfahrens angeführt. Vielmehr hätte das Fahrzeug an Ort und Stelle angehalten werden müssen. Darüber hinaus habe sie das Fahrzeug überhaupt nicht persönlich gelenkt. Bei der Nachsicht in ihren Terminkalender konnte sie feststellen, dass sie am Vorfallstag mit ihrem Rechtsvertreter Dr. K P, Astraße, S, unterwegs gewesen sei. Dieser habe auch nach ihrer Erinnerung den PKW gelenkt. Wäre sie zu einer Lenkerauskunft aufgefordert worden, so hätte sie dies bekannt gegeben. Der Anzeigeleger hätte unschwer feststellen können, dass nicht sie das Fahrzeug gelenkt habe und dass sich mehrere Personen im PKW befunden hätten.

Abschließend wird als Einkommen ein Betrag von 11.000 S angeführt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft B hat die Berufung samt dem bezugshabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat für 30. März 2001 die mündliche Verhandlung anberaumt. Daran haben die Verfahrensparteien und die Zeugen Rev.Insp. W-H und Dr. K P teilgenommen.

3.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der Bw das Flugticket der Deutschen Lufthansa, Nr. 220 1679753049 2 und der Dienstreiseantrag/Abrechnung vorgelegt. Aufgrund dieser Beweismittel wurde sowohl vom Vertreter der Bw und von der Behörde erster Instanz der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens gestellt.

3.3. Aus den vorgelegten Beweismitteln (Abflug in Salzburg 25.11.1999, 06.20 Uhr und Ankunftszeit bei der Rückkehr 26.11.1999, 23.30 Uhr) geht unstrittig hervor, dass die Bw zur Tatzeit ihren Aufenthalt in P hatte und zur Tatzeit am Tatort nicht anwesend sein konnte.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass die Bw die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Gemäß § 45 Abs.1 Ziffer 2 VStG war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bw einzustellen.

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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