Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107477/8/Kei/Mm

Linz, 13.03.2002

VwSen-107477/8/Kei/Mm Linz, am 13. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über den Antrag des J G, vom 5. Februar 2001 auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe (Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes), zu Recht:

Die Verfahrenshilfe für die zweckentsprechende Verteidigung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. Jänner 2001, Zl. VerkR96-5421-2000/Ah, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs.5 Führerscheingesetz, wird für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht bewilligt.

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. Jänner 2001, Zl. VerkR96-5421-2000/Ah, lautet (auszugsweise):

"Sie lenkten am 17. Juli 2000 ca. zwischen 22.15 und 22.30 Uhr unzulässigerweise den Kombi mit dem Kennzeichen , für welchen der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, auf öffentlichen Straßen von N, weg nach B zur Tankinsel 'B & E', obwohl Ihnen am 13. Juli 2000 vorläufig der Führerschein wegen Beeinträchtigung durch Alkohol abgenommen und dieser nicht ausgefolgt worden war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt

§ 39 Abs.5 FSG 1997 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 5.000,00 Schilling (363,36 EU),

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

Gemäß § 37 Abs.1 in Verbindung mit § 37 Abs.3 Ziffer 2 FSG 1997 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

500,00 Schilling (36,33 EU) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500,00 Schilling (399,70 EU)."

2. Bezugnehmend auf dieses Straferkenntnis hat Johann Gruber der Bezirkshauptmannschaft Schärding ein mit 5. Februar 2001 datiertes Schreiben, dass am 7. Februar 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingelangt ist, übermittelt.

J G brachte in diesem Schreiben vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich beabsichtige, gegen dieses Straferkenntnis Berufung einzulegen, weil ich am angeblichen Tatzeitpunkt 17.7.2000 nicht selbst gefahren bin, sondern mich habe fahren lassen.

Ich bin Bezieher von Notstandshilfe und habe dadurch ein Monatseinkommen von ca. S 9.000,--. Ich bin für 6 a.e. Kinder sorgepflichtig mit zusammen ca. S 16.000,--. Ich habe kein Vermögen, sondern ca. S 200.000,-- Schulden für Unterhaltsvorschuss und ca. 600-700.000,-- auf der Sparkasse E. Ich bin daher nicht in der Lage, die Kosten eines Verteidigers selbst zu tragen. Ein Verteidiger ist jedoch für die Berufung notwendig, da es sich um einen komplizierten Sachverhalt handelt.

Ich stelle daher den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gem. § 51 Abs.5 VStG und schlage hiefür RA Dr. H B, L, vor, der sich mit seiner Bestellung einverstanden erklärt hat."

3. Mit zwei Schreiben des Johann Gruber (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 3. Mai 2001 und am 26. November 2001) hat J G Angaben im Hinblick auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. Februar 2001, Zl. VerkR96-5421-2000/Ah, und in die beiden oben angeführten Schreiben des J G (betreffend Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse) Einsicht genommen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 51a Abs.1 VStG lautet:

Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe wurde fristgerecht gestellt.
Eine Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen (siehe § 51a Abs.1 VStG). Es liegen keine besonderen Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger