Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107478/6/Sch/Rd

Linz, 16.03.2001

VwSen-107478/6/Sch/Rd Linz, am 16. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau H vom 6. Februar 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Jänner 2001, VerkR96-5215-2000-Hu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 14. März 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S (entspricht 72,67 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S (entspricht 7,27 €). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. Jänner 2001, VerkR96-5215-2000-Hu, über Frau H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil sie am 10. Februar 2000 um 13.15 Uhr im Ortsgebiet von Steyr, Kreuzung Schönauerbrücke/Leopold-Werndl-Straße, Richtung stadtauswärts, geradeausfahrend, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen, gelenkt und dabei bei rotem Licht als Zeichen für "Halt" das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde ausgehend vom ersten von der Rotlichtkamera angefertigten Lichtbild und der dort dokumentierten Stellung des Fahrzeuges der Berufungswerberin überprüft, ob ihr von diesem Blickwinkel aus tatsächlich eine Wahrnehmung der Lichtzeichenabfolge auf der Verkehrsampel nicht möglich war. Dabei wurde vom unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates allerdings festgestellt, dass die rechts neben der Fahrbahn befindliche (und auch auf den Lichtbildern ersichtliche) Lichtzeichenanlage für einen Fahrzeuglenker weiterhin im Blickfeld ist. Es ist also nicht so, dass es einem Fahrzeuglenker grundsätzlich nicht möglich wäre, die Lichtzeichenabfolge von dem geschilderten Standort aus noch wahrzunehmen. Damit war aber für die Berufungswerberin auch dann nichts zu gewinnen, wenn man von ihren Schilderungen des Sachverhaltes ausgeht, denen zufolge sie noch bei Grünlicht die Haltelinie passiert habe, dann aber wegen eines Einsatzfahrzeuges im Querverkehr anhalten habe müssen. Es wäre ihr nämlich dennoch möglich gewesen, die Lichtzeichen wahrzunehmen und sich auch entsprechend zu verhalten, also bei Rotlicht nicht weiter in die Kreuzung einzufahren.

Unbeschadet dessen sind die Schilderungen der Berufungswerberin über den Geschehnisablauf aber ohnedies nicht hinreichend überzeugend. Auf den beiden Lichtbildern ist dokumentiert, dass zwischen den beiden Aufnahmen ein Zeitraum von lediglich 0,8 Sekunden liegt. Wäre das erste Foto tatsächlich, wie behauptet, beim Anfahren gemacht worden, so ließe sich der auf den Fotos dokumentierte zurückgelegte Weg ausgehend von einem stillstehenden Fahrzeug in lediglich 0,8 Sekunden mit den üblichen Beschleunigungswerten eines durchschnittlich motorisierten Kraftwagens nicht erklären. Wesentlich lebensnäher ist, dass die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Auslösung des ersten Fotos die Induktionsschleife fahrend passiert hat, womit in der Folge naturgemäß ein Einfahren in die Kreuzung bei Grünlicht nicht stattgefunden haben konnte.

Hinsichtlich der Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht stellt ohne Zweifel eine beträchtliche abstrakte, oftmals schon konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Unter diesem Blickwinkel würde die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe einer Überprüfung Stand halten. Im Unterschied zur Strafbemessung bei Strafverfügungen hätte die Behörde aber bei Erlassung des Straferkenntnisses auch die individuellen Strafzumessungskriterien des § 19 Abs.2 VStG weitergehend berücksichtigen müssen. Der Rechtsmittelwerberin kommt der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu gute, der erwarten lässt, dass auch mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe in spezialpräventiver Hinsicht noch das Auslangen gefunden werden kann. Zudem hat die Berufungswerberin auch glaubwürdig angegeben, derzeit lediglich über Karenzgeld von monatlich 8.000 S zu verfügen und dass sie die Sorgepflicht für ein Kind trifft.

Die nunmehr von der Berufungsbehörde festgesetzte Geldstrafe wird als diesen Erwägungen hinreichend entsprechend erachtet.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum