Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107479/3/Kei/La

Linz, 30.10.2001

VwSen-107479/3/Kei/La Linz, am 30. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der D G, S 21, 4 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Jänner 2001, Zl. VerkR96-5535-2000-K, zu Recht:

  1. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.000 S (entspricht 72,67 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs-

weise):

"Sie haben am 27.04.2000 um 19.40 Uhr, den Kombi, Kz. LL-, im Ortsgebiet von E, auf Gemeindestraßen vor Ihrer Wohnung, in E 8, zum Einkaufszentrum 'M' Am K gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z.1 FSG 1997

Entgegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich Gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

5.000,00 5 Tagen 37 Abs.1 FSG 1997

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

500,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500,00 Schilling (entspricht 399,70 Euro).

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise):

"Der dem Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt wird von mir dem Grunde nach nicht bestritten, ich lege allerdings Berufung gegen die Höhe der Strafe von öS 5.000,- ein und begründe dies im Folgenden.

Zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung am 27.4.2000 bezog ich Arbeitslosengeld in der Höhe von öS 5.700,-/mtl. bzw. 192,-/tgl. (s. Anlage). Nach Ende des Leistungsanspruchs mit 31.7.2000 war ich finanziell völlig von meinem Lebensgefährten abhängig, da ich aufgrund der damals aufrechten Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf Notstandshilfe hatte. Mein Lebensgefährte bezog damals ein Einkommen von öS 16.000,-, mit dem er, neben unseren Lebenshaltungskosten, aus einem Privatkonkursverfahren auch monatliche Rückzahlungen in der Höhe von öS 5.500,- zu leisten hatte. Die Lebensgemeinschaft ist inzwischen aufgehoben und ich wohne bei meiner Tante, Fr. G M, S 21, 4 L. Aufgrund dieser Veränderung meiner Lebenssituation habe ich wieder Anspruch auf Notstandshilfe. In der Zwischenzeit wurde ich allerdings schwanger und werde daher auch Anspruch auf Wochengeld und Karenzgeld haben. Die jeweiligen Beträge aus diesen Ansprüchen werden sich aber unter bzw. am Existenzminimum bewegen. Dazu kommt noch, daß ich am 24.1.2001 aufgrund einer strafrechtlichen Verfehlung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Aufgrund meiner Schwangerschaft wurde mir ein Haftaufschub bis 6 Wochen nach der Entbindung, voraussichtlich am 11.6.2001 gewährt, den ich innerhalb dieser 6 Wochen um ein Jahr verlängern kann. Danach allerdings werde ich meine Haftstrafe antreten müssen.

Wie Sie dieser Beschreibung meiner Lebenssituation und Perspektiven entnehmen können, verfügte ich zum einen zu keinem Zeitpunkt vor, während und nach der Verwaltungsübertretung über das von Ihnen geschätzte Einkommen von öS 10.000,- und werde zum anderen, zumindest bis zum Jahr 2003 keine nachhaltige Verbesserung meiner finanziellen Situation zu erwarten haben.

Ihrer Ladung vom 24.6.2000 habe ich nicht Folge geleistet, da ich zum damaligen Zeitpunkt sehr mit meinen Versuchen im normalen Leben Fuß zu fassen beschäftigt war und aus Angst und Unsicherheit jeden Kontakt mit der Polizei vermeiden wollte. Heute weiß ich, daß diese 'Vogel-Strauß'- Haltung nicht hilfreich und zielführend ist.

Ich ersuche daher meine nachträgliche Rechtfertigung in dieser Berufung zu berücksichtigen und die Strafhöhe zu reduzieren. Desweiteren ersuche ich auch um einen vorläufigen Zahlungsaufschub bis Juli 2003. Zu diesem Zeitpunkt erwarte ich mir einen klaren Überblick über meine finanzielle Situation."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Februar 2001, Zl. VerkR96-5535-2000-K, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt keine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstraf-rechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: keines, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für ein Kind. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden der Bw wird als zumindest Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Bei der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe handelt es sich um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe ist angemessen.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Bezugnehmend auf das Ersuchen der Bw um einen vorläufigen Zahlungsaufschub bis Juli 2003 wird darauf hingewiesen, dass zur Entscheidung über dieses Ersuchen die belangte Behörde zuständig ist.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.000 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

 

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