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VwSen-107480/4/Fra/Ka

Linz, 23.03.2001

VwSen-107480/4/Fra/Ka Linz, am 23. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn TA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.1.2000, AZ. VerkR96-4485-2000-K, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen 11 Übertretungen der StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) und wegen einer Übertretung nach Art.III Abs.5a und Art.III Abs.5 lit.a BGBl.Nr.352/76 in der Fassung BGBl.Nr.458/90 eine Geldstrafe (EFS) verhängt, weil er am

17.3.2000 um 13.04 Uhr den PKW, Kz: , auf der Westautobahn A1, im Gemeindegebiet von Ansfelden, Bezirk Linz-Land, , in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat, wobei er

1.) im Bereich des Strkm.172,00 auf der dreispurigen Richtungsfahrbahn, vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselte und dabei den Fahrtrichtungsanzeiger lediglich einmal betätigte;

2.) im Bereich des Strkm. 72,400, auf dem mittleren Fahrstreifen fahrenden Kombi, Toyota Corolla, Kz.: , auf dem rechten Fahrstreifen überholte;

3.) im Bereich des Strkm.172,650, auf der dreispurigen Richtungsfahrbahn, vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselte und dabei den Fahrtrichtungsanzeiger lediglich einmal betätigte;

4.) im Bereich des Strkm.172,750, den auf dem mittleren Fahrstreifen fahrenden Kombi, Seat A, Kz.: , mit einer Geschwindigkeit von mindestens 121 km/h auf dem rechten Fahrstreifen überholte;

5.) nach dem rechtswidrigen Überholvorgang des Kombi, Seat Alhambra, Kz.: , auf der dreispurigen Richtungsfahrbahn, vom rechten auf den linken Fahrstreifen wechselte und dabei den Fahrtrichtungsanzeiger lediglich einmal betätigte;

6.) zwischen Strkm 173,500 und 174,500 mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 149 km/h fuhr und somit die durch Vorschriftszeichen angekündigte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 49 km/h übrschritten hat;

7.) im Bereich des Strkm.173,860 vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselte und dabei den Fahrtrichtungsanzeiger lediglich einmal betätigte;

8.) im Bereich des Strkm.174,295 vom mittleren auf den rechten Fahrstreifen wechselte, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen;

9.) im Bereich des Strkm. 174,500 vom rechten auf den linken Fahrstreifen wechselte, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen;

10.) im Gemeindegebiet von Pucking, Bezirk Linz-Land, , im Bereich des Strkm.174,600, auf der dortigen vierspurigen Richtungsfahrbahn, vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselte und dabei den Fahrtrichtungsanzeiger lediglich dreimal betätigte;

11.) auf der A 25, Richtungsfahrbahn Suben, Gemeindegebiet Pucking, Bezirk Linz-Land, , im Bereich des Strkm.2,450, mit einer Spitzengeschwindigkeit von 161 km/h fuhr und somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mindestens 31 km/h überschritten hat und

12.) während dieser Fahrt, wie bei der Anhaltung gem. § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wurde, den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendete, obwohl der von ihm benützte Sitzplatz mit einem solchen ausgerüstet war.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 26.1.2001 beim Postamt 1030 Wien durch Hinterlegung zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung ist mit 12.2.2000 datiert und wurde per Telefax auch an diesem Tag um 9.33 Uhr bei der belangten Behörde eingebracht.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für die Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist nach Ablauf des 9.2.2001. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde das Rechtsmittel jedoch erst am 12.2.2001 - sohin verspätet - eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben vom 16.2.2001, VwSen-107480/2/Fra/Ka, vorgehalten. Es wurde ihm auch die Möglichkeit eingeräumt, sich zu einem allfällig vorliegenden Zustellmangel binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Das Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 20.2.2001 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Äußerung eingelangt. Aus der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel ersichtlich. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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