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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107483/2/Br/Bk

Linz, 20.02.2001

VwSen-107483/2/Br/Bk Linz, am 20. Februar 2001

DVR.06900392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 23. Jänner 2001, VerkR96-305-1999-Br, wegen Übertretung nach § 101 Abs.7 KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Z1 zweiter Fall und Abs.4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/2000 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 101 Abs.7 iVm § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S (entspricht 36,34 €) und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von siebzehn Stunden verhängt und folgenden Tatvorwurf zur Last gelegt:

"Sie haben sich am 26.01.1999 um 15.58 Uhr als Lenker des Kraftwagenzuges, bestehend aus dem LKW mit dem politischen Kennzeichen und dem Anhänger mit dem politischen Kennzeichen in Freistadt auf der Nordkamm Landesstraße nächst dem Hause F trotz Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes geweigert, bei einer nicht mehr als 10 km vom Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht des von Ihnen gelenkten Kraftwagens und des mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurde."

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung unter Hinweis auf die Gesetzesbestimmung in Verbindung mit den unbestrittenen Feststellungen von Straßenaufsichtsorganen in deren Anzeige. Demnach sei der vom Berufungswerber gelenkte Lkw-Zug offensichtlich erheblich überladen gewesen, was von den Straßenaufsichtsorganen im Stadtgebiet von Freistadt wahrgenommen worden wäre. Auf Grund spezifischer Angaben des Fahrzeuglenkers sei ihm die Fahrt bis zu seinem nächstgelegenen Fahrtziel (dem Sitz der Firma) noch erlaubt worden. In der Folge habe sich dann der Berufungswerber nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber geweigert (noch) auf die Waage zu fahren.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung. Unter Hinweis auf das Erk. des VwGH v. 5.11.1997, 97/03/0149 wird im Ergebnis eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes gerügt. Diese wurde darin erblickt, dass nach Erreichen des Fahrtzieles eine Aufforderung zwecks Feststellung des Gesamtgewichtes zu einer Waage zu fahren, nicht mehr zulässig sei. Abschließend beantragt der Berufungswerber die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und die nachfolgende Verfahrenseinstellung.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts der sich schon aus der Aktenlage ergebenden Entscheidungsgrundlage unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 zweiter Fall).

4. Folgender Sachverhalt war daher als erwiesen anzusehen:

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 26. Jänner 1999 um 15.47 Uhr den mit Rundholz beladenen Lkw-Zug der Firma S im Ortsgebiet von Freistadt zum Firmengelände. Knapp vor dem Ziel wurde GrInsp. S von der VAAST N auf den offensichtlich überladenen LKW-Zug aufmerksam. Der Berufungswerber wurde angehalten und aufgefordert sich zwecks Abwage zur Brückenwaage beim Lagerhaus zu begeben. Der Berufungswerber gab dem Gendarmeriebeamten gegenüber an, dass der Treibstoffvorrat bereits erschöpft sei und er zuerst bei seiner bereits in unmittelbarer Nähe liegenden Firma noch auftanken müsse. Dieser gestattete ihm sodann die Fahrt zum Firmengelände. Im Anschluss wurde dem Berufungswerber jedoch die Fahrt zur Waage angeblich durch den Firmenchef untersagt. Somit kann erst ab dem Zeitpunkt der Erreichung des Fahrtzieles von der Aufforderung zu einer Waage zu fahren und nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt bevor die Weiterfahrt zur Firma - aus inhaltlich nicht zu qualifizierender Ursache - gestattet wurde, ausgegangen werden.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

5.1. Die Bestimmung des § 101 Abs.7 KFG lautet:

Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens zu ersetzen. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

Aus Sinn und Wortlaut des § 101 Abs.7 KFG ergibt sich, dass die Überprüfung des höchst zulässigen Gesamtgewichts - wenn nicht an Ort und Stelle - nur an solchen Waagen erfolgen darf, die auf der zwischen dem Ort des Einschreitens und dem Fahrtziel des Lenkers des zu prüfenden Fahrzeuges gelegenen Strecke ("Weg zum Fahrtziel") liegen oder auf einer nicht mehr als 3 km bzw. 10 km langen Fahrtstrecke von diesem Weg zum Fahrtziel erreicht werden können. Nicht mehr auf dem "Weg zum Fahrtziel" ist, wer bereits sein Fahrtziel erreicht hat, weshalb auch der Zweck dieser Norm, ein überladenes Fahrzeug aus dem Verkehr nehmen zu können, nicht mehr verwirklicht werden kann (VwGH 5.11.1997, 97/03/0149). Damit ist der Berufungswerber mit seinem Vorbringen im Recht.

Indem hier der Berufungswerber nachweislich bereits das Fahrtziel erreicht hatte als ihm gegenüber von den Straßenaufsichtsorganen verlangt wurde zwecks Feststellung des Gesamtgewichtes zu einer Waage zu fahren und die Weigerung dieser Aufforderung nachzukommen unter Strafe stellte, verkannte sie die Rechtslage und belastete dieses Straferkenntnis somit mit Rechtswidrigkeit. Dahingestellt hat auch zu bleiben, ob angesichts der angeblichen Verhinderung durch den Arbeitgeber gegenüber dem Berufungswerber, der Aufforderung der Gendarmerie nachzukommen, diesem überhaupt zugerechnet werden könnte.

Da somit bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass der Bescheid zu beheben sein werde, konnte trotz ausdrücklichem Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung von einer solchen auch mit Blick auf Art.6 Abs.1 MRK abgesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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