Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107497/2/Sch/Bk

Linz, 26.02.2001

VwSen-107497/2/Sch/Bk Linz, am 26. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 15. Februar 2001, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Februar 2001, Zl. VerkR96-3782-2000-K, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.200 S (entspricht  87,21 Euro) (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil er am 2.4.2000 um 10.10 Uhr im Gemeindegebiet von Pucking, auf der Linzer Autobahn A 25, bei km 3,078 in Fahrtrichtung Wels, den Pkw, Kz. mit einer Geschwindigkeit von 193 km/h gelenkt und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 63 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.4 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber vermeint, dass ihn an der - unbestritten belassenen - Geschwindigkeitsüberschreitung kein Verschulden treffe, da der Tachometer seines Fahrzeuges zeitweise nicht funktioniert hätte und ihm sohin eine Feststellung der tatsächlich gefahrenen Fahrgeschwindigkeit nicht möglich gewesen wäre. Zur Stützung dieses Vorbringens wurde im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens die Kopie eines "Eingangs-Kurztest-Protokolls" - ohne Angaben, welche Einrichtung dieses erstellt hat - vorgelegt, in welchem hervorgehoben ist, dass die "CAN-Kommunikation mit dem Steuergerät A1 (Kombiinstrument) bzw N73 (Steuergerät EZS) zeitweise gestört sei.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Diagnose tatsächlich Auswirkungen gerade auf die Tachometeranzeige hat oder nicht. Dies deshalb, da nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es beim Lenker gelegen ist, Vorsorge zu treffen, dass er am Tachometer seines Fahrzeuges eine Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit wahrnehmen kann. Unterlässt er solche Vorsorgen, so trifft ihn ein Verschulden daran, dass er die Bestimmung über die Höchstgeschwindigkeit nicht einhalten konnte bzw nicht eingehalten hat (VwGH 18.1.1980, 1629/79ua).

Im vorliegenden Fall muss das Vorbringen des Bw aber auch noch deshalb sehr relativiert werden, da es sich nicht um eine geringfügige Überschreitung der erlaubten Fahrgeschwindigkeit gehandelt hatte, sondern um eine sehr massive. Immerhin wurde die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 63 km/h überschritten. Bei einem derartigen Ausmaß kann es bei einem auch nur durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrzeuglenker nicht mehr auf die Angaben am Tachometer ankommen, vielmehr muss ihm die Überschreitung auch durch sonstige Wahrnehmungen bewusst werden. Es kann im Übrigen auch nicht angehen, dass sich jemand bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einem derartigen Ausmaß darauf beruft, in seinem Fahrzeug wären (gemeint wohl durch die besonders hochwertige Ausstattung) weder Motor-, Fahr- noch Windgeräusche in einem relevanten Ausmaß wahrnehmbar, sodass er bei einem - behaupteten - Ausfall des Tachometers quasi so schnell fahren könne wie er wolle. Es ist entgegen der Vermutung des Berufungswerbers keinesfalls amtsbekannt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen für bestimmte Fahrzeugtypen de facto nicht gelten würden.

Wenn auch nicht expressis verbis, so wird vom Berufungswerber auch indirekt eine Notstandssituation behauptet, zumal seine Mutter zum Vorfallszeitpunkt sich in Spitalsaufenthalt befunden habe und er diese aufsuchen habe wollen. Wenn sich eine Person, um welche man sich berechtigte oder vermeintliche Sorgen wegen des Gesundheitszustandes macht, ohnedies schon in Spitalsbehandlung befindet, kann ein vorgesehener Besuch dieser Person eine Geschwindigkeitsüberschreitung, noch dazu eine im derartig massivem Ausmaß, keinesfalls rechtfertigen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit hinreichend klar gegeben, sodass sich weitergehende Erhebungen durch die Berufungsbehörde erübrigten.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesonders in einem wie hier gegeben beträchtlichen Ausmaß, immer wieder die Ursache von schweren Verkehrsunfällen ist. Dazu kommt noch, dass solche Übertretungen in der Regel nicht mehr fahrlässig unterlaufen können, sondern zumindest bedingt vorsätzlich begangen werden. Auch im vorliegenden Fall hat die Berufungsbehörde nach der gegebenen Sachlage davon auszugehen, dass dem Berufungswerber das Ausmaß der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit durchaus bewusst war; dafür spricht insbesondere, dass die ihm vorgehaltene Fahrgeschwindigkeit bei der Amtshandlung nicht einmal ansatzweise in Abrede gestellt hat, was dann, wäre er vom Nichtvorliegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen, wohl naheliegend gewesen wäre, auch wenn ihm der behauptete Ausfall des Tachos noch nicht bewusst gewesen sein sollte.

Bei der Strafbemessung war weiters eine einschlägige Verwaltungsübertretung als erschwerend zu werten, Milderungsgründe lagen nicht vor.

Die persönlichen Verhältnisse wurden vom Berufungswerber trotz entsprechender Einladung nicht bekannt gegeben, sodass im Schätzungswege von einem monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 S und keinen der Bezahlung der Geldstrafe entgegenstehenden Sorgepflichten ausgegangen wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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