Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107498/2/Br/Bk

Linz, 02.03.2001

VwSen-107498/2/Br/Bk Linz, am 2. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 24.1.2001, Zl.: VerkR96-3256-2000 Ga, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Spruch folgender Halbsatz anzufügen und der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen ist: "obwohl kein iSd § 42 Abs.2a ff StVO 1960 dargelegter Ausnahmetatbestand vorlag." Die Strafnorm hat anstatt § 99 Abs.2 lit. b StVO "§ 99 Abs.2b StVO" zu lauten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf einen Tag ermäßigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/2000 - VStG.

II. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen der Übertretung nach § 42 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.2 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S und im Nichteinbringungsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am Samstag den 18.3.2000 um ca. 15.30 Uhr, das Sattelzugfahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen , ungarisches Kennzeichen , auf der A1 (Westautobahn) beim Parkplatz, Strkm 191,0 in Richtung S gelenkt habe, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr, das Befahren von Straßen mit Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verboten ist.

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die Anzeige der Zollwacheabteilung Linz vom 21.3.2000 und das darauf basierende Ermittlungsverfahren, insbesondere die zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers. Demnach sei die Anhaltung um 15.30 Uhr erfolgt. Der bestreitenden Verantwortung hinsichtlich der Lenkzeit bei Strkm 191,0, wurde mit dem Hinweis auf die freie Verantwortung des Berufungswerbers, im Gegensatz zur Wahrheitspflicht des Meldungslegers auf Grund seines Diensteides und als Zeuge, nicht gefolgt.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber das zur Last gelegte Verhalten. Er bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Anhaltung durch die Zollorgane noch kurz vor 15.00 Uhr erfolgt sei.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Durch das im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. Februar 2001 im Verfahren gegen Frau R gewonnene umfangreiche Beweisergebnis, welchem ein vollinhaltlich identer Sachverhalt zu Grunde lag, konnte in diesem Verfahren die Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich im Einklang mit dem aus dem vom Oö. Verwaltungssenat im Verfahren VwSen - 107434 gewonnenen Beweisergebnis der entscheidungswesentliche Sachverhalt.

5. Der Berufungswerber lenkte im Verband mit drei weiteren Personen (M, K und W) einen Lkw-Zug im Rahmen einer Überstellungsfahrt für die Firma R in S, von Ungarn nach Österreich. Im Verlaufe des frühen Nachmittags des Samstags den 18. März 2000 wurde zwecks Einnahme des Mittagessens in A noch angehalten, wobei in der Folge die Fahrt auf der A1 bis zum Beginn des Wochenendfahrverbotes noch bis in den Raum von S bzw. V fortgesetzt werden sollte. Gegen 15.25 Uhr fielen der auf dem Parkplatz nächst A positionierten mobilen Überwachungsgruppe der Zollwacheabteilung Linz (dem Meldungsleger und BezInsp. H) die im Konvoi fahrenden vier Lkw-Züge mit ungarischer Aufschrift auf der Plane auf. Dabei vermeinte der Begleiter des Meldungslegers sinngemäß, "was haben die wohl geladen, dass sie noch um diese Zeit unterwegs sind!" Es wurde folglich die Nachfahrt aufgenommen. Die Anhaltung dieses Konvois erfolgte auf dem Park- bzw. Pannenplatz bei Strkm 191,0 um etwa 15.30 Uhr. Das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug war das Zweite im Konvoi. Unmittelbar nach der Anhaltung erklärte der Lenker des Vorderfahrzeuges (M) gegenüber dem Meldungsleger sinngemäß, dass ihm klar sei "schon zu spät dran zu sein". Gemeint war dies offenkundig in Bezug auf das Wochenendfahrverbot ab 15.00 Uhr.

Im Verlaufe der Amtshandlung ergab sich ein Problem hinsichtlich einer Überstellungsbewilligung dieser Fahrzeuge. Dieses führte schließlich um 16.25 Uhr zu einer fernmündlichen Kontaktnahme mit der Journaljuristin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Diese ordnete letztlich die Überstellung dieser Fahrzeuge nach L zum Zollparkplatz an, um die Sach- und Rechtslage zu klären. Diese fernmündliche Kontaktnahme erfolgte noch vom Ort der Anhaltung aus. Der Zeitpunkt der ersten Kontaktnahme wurde im sogenannten Rufbereitschaftsprotokoll mit 16.25 Uhr vermerkt.

Dieses im Verfahren R geschöpfte Beweisergebnis führt zur schlüssigen Überzeugung, dass die Anhaltung auf dem Parkplatz bei Strkm 191,0 erst gegen 15.30 Uhr erfolgt sein konnte. Die Angaben des Meldungslegers hinsichtlich des Zeitpunktes der Anhaltung auf der A1 bei Strkm 191,0 erwiesen sich demnach als schlüssig.

Mit dem lapidaren Hinweis in der Berufung, "unsere Autos wurden von der Zollwache kurz vor 15 Uhr angehalten", vermag der Berufungswerber dies nicht widerlegen.

Im Ergebnis übereinstimmend wurde im Verfahren R von allen Zeugen die Zeitdauer der Amtshandlung auf dem Anhalteort (Parkplatz bei Strkm 191,0) mit etwa einer Stunde bezeichnet. Unstrittig blieb auch, dass der Meldungsleger noch von diesem Parkplatz aus mit der Journaljuristin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (als vermeintlich zuständiges Behördenorgan) fernmündlichen Kontakt aufnahm. Da der diesbezügliche Eintrag im Journalrufbereitschaftsprotokoll als Telefonat von "16.25 bis 16.30 Uhr" verzeichnet wurde, wird dadurch sehr schlüssig belegt, dass die Anhaltung nicht bereits um 15.00 Uhr, sondern vielmehr erst gegen 15.30 Uhr erfolgt sein konnte. Dies deckt sich auch mit der Anzeige und der Angabe des Meldungslegers, wonach sein Kollege vor der Anhaltung bemerkte, "was haben den die geladen, dass sie um diese Zeit (gemeint nach 15.00 Uhr und daher bereits innerhalb des Wochenendfahrverbotes) noch unterwegs sind." Weder Frau R noch die in diesem Verfahren einvernommenen Zeugen K und L vermochten mit ihren eher vagen Angaben der in der Anzeige genannten Vorfallszeit plausibel entgegentreten. Frau R vermochte hinsichtlich der zeitlichen Abläufe dieser Fahrt kaum mehr konkrete Angaben zu machen. Sie konnte weder die Abfahrtszeit in Ungarn noch den Ort der Übernahme der Sattelkraftfahrzeuge benennen. Ihre Darstellung und somit auch die lapidare Behauptung des Berufungswerbers konnte daher im Ergebnis nur auf die diesbezügliche Mitteilung der Firma R, die wiederum nur auf mittelbare Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen basierten, gestützt werden. Diese bloßen Schlussfolgerungen gelangten nicht zuletzt auch durch den Zeugen K, der als Disponent der Firma R vermeintlich noch knapp bis unmittelbar vor der Anhaltung durch die Zollorgane mit einem Fahrer (Herrn D) um ca. 15.00 Uhr telefonierte, zum Ausdruck. Erfahrungsgemäß werden Routinetelefonate zeitlich nur beiläufig in Erinnerung behalten. Im Rahmen der Berufungsverhandlung im Verfahren R vermochte K gegenüber den zusätzlich durch Handaufzeichnungen belegten Dokumentationen des Meldungslegers, welcher diese unmittelbar im Anschluss an die Amtshandlung anfertigte, nicht in diesem Umfang überzeugen. Auch die Angaben des W, welcher - wie sich erst nach der Berufungsverhandlung herausstellte, selbst Beschuldigter im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Überstellungsfahrt ist - überzeugten hinsichtlich der Auffassung, dass die Anhaltung noch knapp vor 15.00 Uhr erfolgt sei, ebenfalls nicht in jenem Ausmaß, wie dies die sich auch in anderen Zusammenhängen als schlüssig erweisenden Darstellungen des Meldungslegers zu tun vermochten. Letzterer wies auch noch darauf hin, dass es bei seiner Amtshandlung nicht um das Wochenendfahrverbot ging und er keine Veranlassung hätte, die Fahrzeuglenker mit einer unzutreffenden Zeitangabe zu belasten. Den Angaben des Meldungslegers war daher in diesem Punkt zu folgen.

6. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 99 Abs. 2b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von bis zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die in Abs.2a genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von zwei Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes, gegen die Vorschriften des § 42 StVO oder einer auf Grund des § 42 StVO erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

Nach § 42 Abs.1 StVO ist an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhängern verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.

§ 42 Abs.2 StVO verbietet weiter in der genannten Zeit das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t.

Nach dem § 45 Abs.2 StVO kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen. Eine solche Ausnahme lag hier nicht vor.

6.2. Die Spruchkorrektur war zur konkreten Formulierung des Strafvorwurfes erforderlich.

7. Was die Straffestsetzung anbelangt (§ 19 VStG), so misst der Gesetzgeber der Übertretung des Wochenendfahrverbotes einen besonderen Unrechtsgehalt bei.

Aus diesem Grund ist der Übertretung des Wochenendfahrverbotes grundsätzlich mit einer strengen Bestrafung entgegenzutreten, wobei auch general- bzw. spezialpräventive Überlegungen miteinzubeziehen sind.

Im Hinblick darauf, dass auch der Berufungswerber im Konvoi unterwegs war und ihm damit die Disposition über die Planung und Koordinierung der Fahrt doch recht weitgehend entzogen war - der Koordinator des Konvois war Herr D - und ihm auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt und auch sonst keinerlei erschwerende Umstände vorliegen, war es jedoch gerechtfertigt die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend dem geringeren Schuldgehalt der Übertretung zu ermäßigen. Dabei war auch zu bedenken, dass die Fahrt bereits auf einem nahegelegenen und geeigneten Parkplatz beendet worden wäre.

Da der Berufungswerber jedoch über ein nicht unbeträchtliches Vermögen verfügt (mehrere Wohnhäuser) war hier nur die Ersatzfreiheitsstrafe der Tatschuld angemessen zu reduzieren, während auf Grund der überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Beziehungsverhältnis die Geldstrafe unverändert zu bleiben hatte [§ 19 Abs.2 VStG]. Sie ist mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, trotz des als geringer anzunehmenden Verschuldens, immer noch innerhalb des behördlichen Ermessensspielraumes in Verbindung mit dem Tatunwert gelegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungs-gerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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