Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107500/4/SR/Ri

Linz, 30.03.2001

VwSen-107500/4/SR/Ri Linz, am 30. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des E L, Kstraße, L, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von L vom 11. Jänner 2001, S 23.066/00-4, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden: KFG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als ehemaliger Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz.: L, die Verlegung des Hauptwohnsitzes von L, Ustr., nach L, J-W-K-Straße am 18.05.1999 nicht binnen einer Woche der Behörde bzw Zulassungsstelle, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, angezeigt und diesen Zustand bis 13.06.2000 dauern lassen.


Übertretene Rechtsvorschrift: § 42 Abs.1 KFG

Strafnorm: § 134 Abs.1 KFG

verhängte Geldstrafe: S 1.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Std.

Verfahrenskosten § 64 VStG: S 100,--

Gesamtbetrag: S 1.100,-- (= € 79,94)

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)- Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Behörde das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Laut Rückschein wurde am 15. Jänner 2001 an der Zustelladresse des Bw der erste Zustellversuch des angefochtenen Straferkenntnisses unternommen und in der Folge die Ankündigung des zweiten Zustellversuches in den Briefkasten eingelegt. Am 16. Jänner 2001 wurde der zweite Zustellversuch vorgenommen und da dieser erfolglos verlief, wurde auch die Verständigung über die Hinterlegung des bezeichneten Schriftstückes in den Briefkasten eingelegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 16. Jänner 2001 angeführt.

2. Gegen dieses am 16. Jänner 2001 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 31. Jänner 2001 - und damit verspätet - zur Post gegebene und damit bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

3. Die Bundespolizeidirektion L hat mit Schreiben vom 15. Februar 2001 diese Berufung mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

3.1. Da aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Datum der Postaufgabe der Berufung ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, wurde dies dem Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme mit Schreiben vom 23. Februar 2001 mitgeteilt. Darüber hinaus wurde der Bw manuduziert, dass das Rechtsmittel eines begründeten Antrages bedarf. Unter gleicher Fristsetzung wurde der Bw auf die Folgen seines Untätigbleibens hingewiesen.

3.2. Das Schreiben betreffend der Aufforderung zur Mängelbehebung und zur Abgabe einer Stellungnahme im Hinblick auf die Hinterlegung wurde vom Postbevollmächtigten des Bw am 28. Februar 2001 übernommen. Weder innerhalb der gewährten Frist noch bis zur gegenständlichen Erledigung ist eine Stellungnahme seitens des Bw erfolgt.

3.3. Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass die Zustellung am 16. Jänner 2001 durch Hinterlegung bewirkt worden ist und die Berufungsfrist am 30. Jänner 2001 geendet hat.

Die Einbringung der Berufung erfolgte (laut Poststempel) am 31. Jänner 2001.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch eines seiner Mitglieder. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis zurückzuweisen war, hatte die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG zu entfallen.

4.2. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Da die mangelfreie Zustellung des Straferkenntnisses (laut Rückschein) am 16. Jänner 2001 erfolgte, die Berufungsfrist mit Ablauf des 30. Jänner 2001 geendet hat, ist die am 31. Jänner 2001 eingebrachte Berufung außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht worden. Diese Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist am 31. Jänner 2001 rechtskräftig geworden ist. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.

Die Zustellung einer Hinterlegungsanzeige hängt zwar von der Ordnungsgemäßheit des Zustellvorganges ab, nicht aber davon, dass sie dem Empfänger zur Kenntnis gelangt (VwSlg 12.240A/1986). Gemäß § 17 Abs.4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs.2 oder die im § 21 Abs.2 ZustellG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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