Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107501/2/Wei/Bk

Linz, 22.01.2002

VwSen-107501/2/Wei/Bk Linz, am 22. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. Februar 2000 (richtig: 2001), Zl. VerkR 96-8342-2000 Sö, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 99 Abs 3 lit a) iVm § 52 lit a) Z 10a StVO 1960 (BGBl Nr. 159/1960 idFd 19. StVO-Nov BGBl Nr. 518/1994) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80  Euro (entspricht 300,-- Schilling) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a) Z 10a iVm § 99 Abs 3 lit a) StVO 1960 schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe in Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) bestraft, weil er am 2. Juli 2000 um 14.49 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in W auf der A9 bei Km 10,600 in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und das Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung' missachtet habe, indem er die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h überschritt.

Die belangte Behörde erachtete § 52 lit a) Z 10a StVO 1960 als übertretene Rechtsvorschrift und verhängte "gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO.1960" (gemeint Strafrahmen des § 99 Abs 3 StVO 1960) die Strafe und schrieb gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 150,-- vor. Der zu bezahlende Gesamtbetrag betrug daher S 1.650,-- (entspricht 119, 91 Euro).

1.2. Gegen dieses offenkundig unrichtig datierte Straferkenntnis, dessen Entwurf am 12. Februar 2001 genehmigt wurde, richtet sich die am 16. Februar 2001 per Telefax rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung vom 15. Februar 2001, die als Einspruch fehlbezeichnet wurde. Sie lautet:

"Aktenzeichen: Verk R 96-8342-2000 Sö E I N S P R U C H

Sehr geehrter Herr S!

Habe so lange nichts von Ihnen gehört, daß ich schon dachte, die Angelegenheit ist aus der Welt geschafft und ich bin der Weihnachts-Amnestie zum Opfer gefallen.

Nun, dem ist nicht so und ich muß mich mit den Realitäten des Lebens wieder auseinander setzen, wo ich Sie doch so gebeten habe in meinem ersten Schreiben vom 01.10.2000, mir das Messprotokoll bzw. das Radarfoto zukommenzulassen! Mir ist es noch immer ein Rätsel, daß ich um 35 km/h zu schnell gefahren bin. Die einzige Möglichkeit wäre die, daß wenn man so mit 100 oder 110 km/h dahinfährt und plötzlich ein bisschen Gas giebt, ja sofort um 20 oder 30 km/h schneller fährt als beabsichtigt. Immer nur auf die Geschwindigkeitsanzeige zu achten ist natürlich auch sehr verkehrsgefährdend, überhaupt auf einer Bundesstraße mit derartigen starken Verkehrsfrequenzen. Daher noch einmal meine Bitte an Sie, mir doch die entsprechenden Beweise zukommen zu lassen, damit ich mich von meiner undisziplinierten Fahrweise überzeugen kann. Ein Flüchtigkeitsfehler ohne die geringste Absicht zu rasen.!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Mit freundlichen Grüßen

M eh."

Dieser Eingabe angeschlossen ist eine Einnahmen- Ausgabenrechnung gemäß § 4 Abs 3 EstG für das Jahr 1998, die einen Jahresgewinn von S 107.761,71 ergibt.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

2.1. Auf Grund der Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich vom 21. August 2000 erging nach Lenkeranfrage an den Zulassungsbesitzer die Strafverfügung der belangten Behörde vom 19. September 2000, zugestellt am 27. September 2000, gegen den Bw. Dieser brachte dagegen mit Schreiben vom 1. Oktober 2000 sinngemäß und rechtzeitig Einspruch ein. Er räumte eine 10 bis 15 km/h hohe Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein, bezweifelte aber eine solche um 35 km/h. Er wollte diesbezüglich, dass ihm die belangte Behörde das Messprotokoll zukommen lässt.

Die belangte Behörde wendete sich daraufhin an die Außenstelle Klaus des Landesgendarmeriekommandos zwecks Überprüfung des Kennzeichens. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 teilte die Gendarmerie mit, dass das Kennzeichen richtig abgelesen wurde. Weiter wurden 2 Radarfotos, die von einer Radarbox mit dem Messgerät MU VR 6FA Nr. 1075 gemacht worden waren, zum Beweis beigelegt. Aus dem aktenkundigen Eichschein vom 17. April 1997 für das Radargerät der Firma Multanova AG (Schweiz) vom Typ MU VR 6FA, Identifikation 1075, Messbereich von 25 bis 250 km/h, geht hervor, dass die Eichung erst mit Ablauf der Nacheichfrist am 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit verlor. Zum Tatzeitpunkt am 2. Juli 2000 um 14.49 Uhr war daher die Eichung des Radargeräts gültig.

2.2. Die belangte Behörde übermittelte dann ihren Akt mit Rechtshilfeersuchen vom 14. November 2000 an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, damit dem Beschuldigten das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und er zur abschließenden Stellungnahme verhalten werde. Das Ersuchen gelangte in weiterer Folge an die Marktgemeinde M, die den Bw zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren lud und mit ihm die Niederschrift vom 11. Jänner 2001 aufnahm. Danach wurde ihm das Ermittlungsverfahren und damit der Akt der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Der Bw unterfertigte dabei folgende Angaben:

"Ich bestreite meine Verwaltungsübertretung nicht. Selbstverständlich werde ich die Strafe begleichen.

Ich bin von der erhöhten Geschwindigkeit überrascht füge mich aber natürlich den Beweisen."

2.3. Aus dem über Ersuchen der belangten Behörde von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vorgelegten Verzeichnis über Verwaltungsvor- strafen vom 5. Februar 2001 gehen 2 einschlägige Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen aus den Jahren 1997 und 2000 hervor, die noch nicht getilgt sind.

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Begründend führt sie im Wesentlichen aus, dass die im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mittels eines stationär aufgestellten, geeichten Radargerätes festgestellt werden konnte und dass dem Bw im Hinblick auf § 5 Abs 1  VStG jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last falle. Die Geldstrafe entspreche den Einkommensverhältnissen des Bw als freischaffendem Selbständigen unter Berücksichtigung von Sorgepflichten für Ehegattin und 1 minderjährigem Kind.

3. Der erkennende Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten keinen Grund gefunden, an dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, der in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zu zweifeln. Das Berufungsvorbringen des Bw war nicht geeignet, die Richtigkeit der Radarmessung in Frage zu stellen. Seine Einlassung, dass ihm quasi Beweise vorenthalten worden wären, wird schon durch die mit ihm am Marktgemeindeamt M am 11. Jänner 2001 aufgenommene Niederschrift widerlegt. Er hatte offenbar hinreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht und hätte sich auch auf seine Kosten Kopien aus dem Akt der belangten Behörde anfertigen können. Diese musste ihm nur Gelegenheit zur Akteneinsicht und zum Parteiengehör bieten. Sie war nicht verpflichtet, dem Bw irgendwelche Aktenteile zu übersenden.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs 3 lit a) StVO idFd gegenständlich anwendbaren 19. StVO-Nov begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften der StVO oder der auf Grund der StVO erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

§ 52 lit a) Z 10a StVO regelt das Beschränkungszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit", wonach eine Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit, die im Zeichen ziffernmäßig festgelegt ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Nach der Gendarmerieanzeige galt bei Km 10,600 auf der A 9 im Gemeindegebiet von Wartberg/Krems eine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h, die der Bw nach dem Ergebnis der erfolgten Verkehrsgeschwindigkeitsmessung um 35 km/h überschritten hatte. Vom stationären Radargerät wurde eine Geschwindigkeit von 143 km/h gemessen. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenzen und Sicherheitsfaktoren war von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 135 km/h auszugehen.

Da der Bw zu seiner Entlastung keine relevanten Gründe vorbringen konnte, hat er die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a) iVm § 52 lit a) Z 10a StVO zu verantworten. Dass es sich nur um einen geringfügigen Flüchtigkeitsfehler gehandelt habe, kann der erkennende Verwaltungssenat bei der gegebenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h nicht nachvollziehen. Viel eher scheint der Bw die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ignoriert zu haben, indem er seine auf der A 9 gefahrene Ausgangsgeschwindigkeit von etwas über 130 km/h einfach weiterhin einhielt.

4.2. Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als erschwerend, erwähnte aber die einschlägigen Vorstrafen nicht. Tatsächlich bilden nur die beiden oben erwähnten einschlägigen Vorstrafen gemäß § 33 Z 2 StGB (iVm § 19 VStG) einen besonderen Erschwerungsgrund, nicht aber das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung von 35 km/h. Dieses wird ohnehin bei der Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens nach § 19 Abs 2 VStG schon berücksichtigt. Im Ergebnis war aber die Annahme eines erschwerenden Umstandes im Hinblick auf die Vorstrafen (Zl. 31874/97: S 2.800 und zu Zl. 33241/00: S 1.600) zutreffend. Mildernde Umstände wurden nicht bekannt.

Nach Abwägung der gegebenen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bw kann auch der Oö. Verwaltungssenat beim anzuwendenden Strafrahmen nach § 99 Abs 3 StVO nicht finden, dass die verhängte Geldstrafe von S 1.500,-- (15 % des Strafrahmens) überhöht wäre. Im Vergleich zu den erwähnten Vorstrafen erscheint sie eher milde. Die Einkommenssituation des Bw, der als freischaffender Entertainer tätig ist, erfordert keine Abstriche. Bei einem Strafbetrag von lediglich S 1.500,-- kann die Leistungsfähigkeit des Bw nicht bezweifelt werden. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 36 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Der Bw hat gegen die Strafhöhe auch nichts vorgebracht.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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