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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107521/2/Ki/Ka

Linz, 13.03.2001

VwSen-107521/2/Ki/Ka Linz, am 13. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des JU, vom 20.2.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.12.2000, VerkR96-5401-2000, wegen einer Übertretung des FSG 1997, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 1.000,00 Schilling (entspricht  72,67 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 21.12.2000, VerkR96-5401-2000, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 07.07.2000 gegen 16.10 Uhr den PKW Mercedes mit dem Kennzeichen , mit welchem der Anhänger mit dem Kennzeichen gezogen wurde, auf der A 8 Innkreis Autobahn von Wien kommend zum Autobahngrenzübergang Suben gelenkt, wobei bei einer Kontrolle bei Abkm 75,4 im Gemeindegebiet Suben festgestellt wurde, dass er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B ist, indem es sich beim vorgewiesenen irischen Führerschein mit der Nummer um eine Totalfälschung handelte.

Gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 FSG 1997 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 500,-- S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 20.2.2001 Berufung. Begründet wird diese Berufung im Wesentlichen mit der Argumentation, dass das Mitsichführen des betreffenden "irischen Führerscheines" auf der Fahrt durch Österreich nach Deutschland zu einer Klammerwirkung der auf den beiden Staatsgebieten verletzten Strafvorschriften führe, sodass wegen der demnach teilweisen Tatbegehung auch in der Bundesrepublik Deutschland wegen Art. 55 Abs. 1 lit. a) 2. Halbsatz SDÜ die Regelung des Art. 54 SDÜ Anwendung finde. Dem Straferkenntnis liege eine unzulässige strafrechtliche Aufspaltung eines einheitlichen Geschehensablaufes, der als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sei, zugrunde. Eine strafverfahrensrechtliche Ahndung in der Bundesrepublik Deutschland und zugleich in der Bundesrepublik Österreich würde einer unzulässigen und auch unbilligen Doppelbestrafung gleichkommen.

Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt wurde nicht bestritten.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z. 1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Im Zuge einer Grenzkontrolle (gemäß Art.2 Abs.2 des Schengener Durchführungsübereinkommens) am 7.7.2000 wurde der Beschuldigte, welcher den PKW, Mercedes 140, Kennzeichen , mit dem Anhänger, Kennzeichen lenkte, um ca. 16.10 Uhr auf den Innkreisautobahn A 8 bei km 75,4, Fahrtrichtung Deutschland, von Beamten der österreichischen Zollwacheabteilung, MÜG Suben, angehalten. Lt. Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für (Verkehrsabteilung-Außenstelle Ried/I.) vom 31.8.2000 war er von Wien kommend unterwegs.

Bei der durchgeführten Fahrzeug- und Personenkontrolle händigte der Beschuldigte dem Beamten u.a. den irischen Führerschein mit der Nr. aus. Dieser Führerschein wurde nach Abschluss der zollrechtlichen Kontrolle an einen Beamten der Polizeiinspektion Passau übergeben. Von diesem wurde bei einer genaueren Überprüfung festgestellt, dass der irische Führerschein offensichtlich gefälscht wurde. Von diesem Sachverhalt wurden die ebenfalls bei der Kontrolle anwesenden Beamten der VAASt Ried/I in Kenntnis gesetzt. Diese haben daraufhin die Anzeige erstattet.

Lt. einer im Verfahrensakt aufliegenden beglaubigten Abschrift ist gegen den Beschuldigten seitens des Amtsgerichtes Passau ein Strafbefehl ergangen (AZ 10 Cs 317 Js 12019/00 vom 4.9.2000) und es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 3.600 DM verhängt. Die Staatsanwaltschaft legte ihm zur Last, er sei am 7.7.2000 gegen 16.00 Uhr von Österreich aus kommend am ehemaligen Grenzübergang Neuhaus/Inn-Autobahn als Führer des PKW Daimler Chrysler, amtl. Kennzeichen , zur Einreise in das Bundesgebiet erschienen.

In seinem Besitz habe sich der nationale irische Führerschein Nr. ausgestellt am 29.10.1998 in Dublin, gültig bis zum 28.10.2008, Klassen A, B, C und D befunden.

Bei diesem Dokument, das er in das Bundesgebiet habe einführen wollen, habe es sich - wie er auch wusste - um eine Totalfälschung gehandelt.

Er habe es unternommen, einen unechten amtlichen Ausweis in das Bundesgebiet einzuführen.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat gegen den Beschuldigten das ggstl. Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und letztlich das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Neben ausführlichen rechtlichen Erwägungen wies die Erstbehörde in der Begründung darauf hin, dass vom Gesetzgeber für das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung die Mindeststrafe mit 5.000 S festgesetzt wurde und er somit selbst eine Bemessung des Verschuldensgrades vorweggenommen hat. Es sei der zuständigen Behörde nicht mehr möglich, eine individuelle Bewertung des Verschuldensgrades vorzunehmen, wenn diese Mindeststrafe verhängt werde bzw. könnten auch allfällige Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht weiter berücksichtigt werden.

Straferschwerungsgründe würden nicht vorliegen. Nachdem keine überwiegenden Milderungsgründe vorliegen, habe von außerordentlichem Milderungsrecht nicht Gebrauch gemacht werden können.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung sind nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Z. 1 leg.cit. mit einer Geldstrafe von S 5.000 bis S 30.000 zu bestrafen.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass der zur Last gelegte Sachverhalt unbestritten blieb und es sind auch im Berufungsverfahren keine Umstände hervorgekommen, welche diesbezüglich Zweifel begründen würden.

In rechtlicher Hinsicht vertritt der Bw die Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine unzulässige Doppelbestrafung gegeben sei, welcher auch Art. 54 SDÜ entgegenstehen würde.

Gemäß Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, darf, wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat grundsätzlich nicht verfolgt werden. Gegenständlich handelt es sich aber um zwei völlig verschiedene Sachverhalte, welche nur zufällig durch eine gemeinsame Grenzkontrolle von Organen der Republik Österreich und Organen der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde. Dieser Umstand führt aber nicht zu einem einheitlichen Geschehensablauf im rechtlichen Sinne. Für den vorliegenden Tatvorwurf ist es nämlich völlig unerheblich, ob der Beschuldigte eine gefälschte Lenkberechtigung verwendet hat oder ob er allenfalls überhaupt kein Dokument vorgewiesen hätte. Wesentlich ist, dass er die erforderliche Lenkberechtigung nicht besessen hat. Damit ist der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht. Dazu kommt, dass der zur Last gelegte Sachverhalt sich ausschließlich auf das Territorium der Republik Österreich bezieht.

Andererseits erscheint es für die Bestrafung hinsichtlich des Einführens eines unechten amtlichen Ausweises in die Bundesrepublik Deutschland nach deren Rechtsvorschriften unerheblich zu sein, auf welche Art und Weise dieses Einführen geschieht.

Demnach handelt es sich um zwei völlig verschiedene strafbare Handlungen, welche nicht einmal von einem gleichen strafrechtlichen Sachverhalt umfasst sind. Es handelt sich demnach um zwei verschiedene Taten, welche somit weder dem Regelungsumfang des Art. 54 SDÜ noch dem Art. 4 7.ZP. MRK unterliegen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, welche ihn hinsichtlich der Schuld entlasten würden und es sind auch im Verfahren keine solchen Umstände hervorgekommen.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Es wurde lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe ausgesprochen, sodass hinsichtlich der Bemessung des Verschuldensgrades bzw. hinsichtlich der sozialen Verhältnisse des Beschuldigten keine individuelle Bewertung mehr vorgenommen werden konnte.

Als strafmildernd wäre grundsätzlich der Umstand zu werten, dass ha. keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen, dieser einzige Milderungsgrund kann jedoch nicht als in dem Ausmaß als überwiegend angesehen werden, als das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) anzuwenden wäre.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch, noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Lenken eines KFZ ohne Lenkberechtigung in Österreich und Einführen eines gefälschten Dokumentes (Führerschein in die BRD nicht von Art.54 SDÜ erfasst).

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