Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107523/2/Sch/Rd

Linz, 13.03.2001

VwSen-107523/2/Sch/Rd Linz, am 13. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 5. März 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Februar 2001, VerkR96-455-2001/U, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 des Straferkenntnisses Folge gegeben und diesbezüglich von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Im Übrigen (Faktum1) wird die Berufung abgewiesen.

II. Insoweit der Berufung stattgegeben wurde (Faktum 2) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung (Faktum 1) ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 %, ds 120 S (entspricht 8,72 €), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. Februar 2001, VerkR96-455-2001/U, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) § 36 lit.e KFG 1967 Geldstrafen von 1) 600 S und 2) 400 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden und 2) 24 Stunden verhängt, weil er am 21. November 2000 von 7.35 Uhr bis 8.03 Uhr in Enns, Bahnhofweg 6 (öffentlicher Parkplatz des Krankenhauses Enns)

1) als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen, dieses im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen stark gehbehinderte Personen" abgestellt habe, obwohl diese Ausnahme für ihn nicht in Betracht gekommen sei und

2) das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet habe, ohne dass an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufung:

Gemäß § 9 Abs.2 lit.a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, muss die Begutachtungsplakette am Fahrzeug so angebracht sein, dass ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau am rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe; bei klappbaren Windschutzscheiben sowie bei Fahrzeugen mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Begutachtungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, an der rechten Seite der vordersten Türöffnung.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass sich das Rechtsmittel lediglich gegen das Strafausmaß richtet, sohin der Spruch des Straferkenntnisses, also auch in diesem Punkt, in Rechtskraft erwachsen ist. Die Begutachtungsplakette selbst entsprach nach der Aktenlage entgegen den Ausführungen im Bescheidspruch jedoch den Vorschriften, war aber entgegen der eingangs erwähnten Bestimmung am Fahrzeug (richtig: Kraftwagen) links an der Windschutzscheibe angebracht gewesen. Eine Strafbarkeit in der von der Behörde formulierten Form war also nicht gegeben, weshalb die Berufungsbehörde schon aus diesem Grund den Strafausspruch nicht zu bestätigen vermochte.

Im Sinne des § 21 Abs.1 VStG konnte zudem von einem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers ausgegangen werden, auch waren die Folgen der Tat, wenn überhaupt gegeben, unbedeutend, da ganz offenkundig lediglich eine falsche Anbringung der an sich ordnungsgemäßen Begutachtungsplakette vorlag, die trotzdem einwandfrei abzulesen war.

Im Übrigen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Berufungswerber hatte sein Fahrzeug auf einer Verkehrsfläche geparkt, die Fahrzeugen von dauernd stark gehbehinderten Personen vorbehalten war. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass gerade solche Übertretungen für Personen, die auf diese Parkflächen angewiesen sind, besonders einschneidende Folgen haben können. Auch kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass sich der Berufungswerber durch Verwendung eines bereits abgelaufen gewesenen entsprechenden Ausweises, von dem er das Ablaufdatum entfernt hatte, diese Begünstigung verschaffen wollte, also von einem bewussten bzw vorsätzlichen Handeln auszugehen war.

Schließlich musste er auch bereits wiederholt wegen einschlägiger Delikte bestraft werden, welcher Umstand einen Erschwerungsgrund darstellt.

Diesen Erwägungen gegenüber hatten seine Ausführungen im Hinblick auf die derzeitig eingeschränkten persönlichen Verhältnisse in den Hintergrund zu treten. Es muss von jeder Person, die als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden, dass sie in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen, wie auch im vorliegenden Fall, bezahlen zu können.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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