Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107525/4/Le/La

Linz, 30.03.2001

VwSen-107525/4/Le/La Linz, am 30. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der H E, H Straße 28, D 2 G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.1.2001, Zl. VerkR96-6394-2000, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.11.2000 als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.11.2000 wurde die nunmehrige Berufungswerberin wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) mit einer Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 21 Stunden) bestraft.

In der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Strafverfügung wurde auf das Recht hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) schriftlich, telegrafisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft, die diese Strafverfügung erlassen hat, Einspruch zu erheben.

Diese Strafverfügung wurde laut internationalem Rückschein der Empfängerin am 29.11.2000 persönlich zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 17.12.2000, bei der Erstbehörde eingelangt am 29.12.2000, erhob die nunmehrige Berufungswerberin Einspruch gegen diese Strafverfügung.

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.1.2001 diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

In der Begründung wies sie darauf hin, dass die Strafverfügung am 29.11.2000 persönlich zugestellt wurde und das Rechtsmittel des Einspruches daher bis spätestens 13.12.2000 hätte erhoben werden müssen. Der Einspruch vom 17.12.2000 wäre zu einem Zeitpunkt erhoben worden, in dem die Strafverfügung schon in Rechtskraft erwachsen gewesen wäre.

4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 18.1.2001, worin die Berufungswerberin ausführte, dass die Begründung, die sie schon bei Ihrem ersten Einspruch vom 17.12.2001 (gemeint wohl: 2000) angegeben hatte, auch hier Gültigkeit habe.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, dass die Strafverfügung vom 23.11.2000 der nunmehrigen Berufungswerberin am 29.11.2000 persönlich zugestellt wurde.

Innerhalb der offenen Einspruchsfrist, die sohin vom 29.11.2000 bis zum 13.12.2000 dauerte, wurde trotz der korrekten Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung kein Einspruch eingebracht.

Dadurch, dass die nunmehrige Berufungswerberin ihren Einspruch erst am 17.12.2000 geschrieben und an diesem Tage zur Post gegeben hat, hat sie den Einspruch verspätet erhoben. Das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist hat zur Folge, dass die angefochtene Strafverfügung von Gesetzes wegen in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft einer Strafverfügung bedeutet ihre Unanfechtbarkeit bzw. Unabänderbarkeit, und zwar einerseits für die Berufungswerberin selbst, aber auch für die Behörde.

5.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit seinem Schreiben vom 13.3.2001 die Berufungswerberin auf die verspätete Erhebung des Einspruches hingewiesen.

In ihrer Antwort vom 22.3.2001 hat Frau Eckert vorgebracht, dass es sich bei der Verspätung des Einspruches lediglich um 4 Tage gehandelt hätte. Der Grund dafür wäre eine längere Zeit dauernde Grippe mit hohem Fieber gewesen. Sie hätte acht Tage lang das Bett hüten müssen, bis sie dann am 17.12.2000 endlich fieberfrei gewesen wäre. Es läge kein Selbstverschulden vor, sondern wäre sie krank geworden, als sie termingerecht Einspruch erheben wollte.

Sie kündigte an, ein ärztliches Attest beizulegen, was jedoch tatsächlich nicht beigelegt wurde.

Mit dieser Begründung ist es der Berufungswerberin nicht gelungen, ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen, das sie an der rechtzeitigen Erhebung des Einspruches mit unwiderstehlicher Gewalt gehindert hätte. Gerade zur Erhebung eines Einspruches genügt es im Minimalfall, die Strafverfügung mit dem Vermerk "Ich erhebe Einspruch" der ausstellenden Behörde zurückzusenden. Dass ihr dies nicht möglich gewesen wäre, hat sie nicht einmal selbst behauptet.

Es wäre auch nicht erforderlich gewesen, dass sie den Brief persönlich zur Post bringt, sondern wäre dies eine Handlung gewesen, die auch von anderen Personen in ihrem Auftrag hätte durchgeführt werden können. Dass ihr eine solche Hilfe nicht zur Verfügung gestanden wäre, hat sie aber selbst nicht einmal behauptet.

Der verspätet eingebrachte Einspruch wurde daher zu Recht von der Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.1.2001 zurückgewiesen, weil die Strafverfügung bereits in Rechtskraft erwachsen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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