Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107548/3/Kei/Ka

Linz, 12.06.2002

VwSen-107548/3/Kei/Ka Linz, am 12. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G G, G, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 1. März 2001, Zl. VerkR96-2245-2000-Mg/Hel, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z 2 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 02.09.2000 um 13.14 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von H auf der Eferdinger Bundesstraße B 129 bei Strkm 26,280 in Fahrtrichtung E um 17 km/h schneller als 50 km/h gelenkt. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde mittels Messgerät festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs.2 in Verbindung mit § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr.159/1960 i.d.g.F (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 600,-- Schilling (entspricht 43,60 Euro),

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden,

gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

60,-- Schilling (entspricht 4,36 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 660,-- Schilling (entspricht 47,96 EU)".

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Auf der B 129 würden sich zwar die der StVO 1960 entsprechenden Hinweiszeichen "Ortstafel" gemäß § 53 Abs.1 Z17a StVO 1960 und "Ortsende" gemäß § 53 Abs.1 Z17b StVO 1960 befinden. Da jedoch auf jeder Anbringungsvorrichtung, an der diese Hinweiszeichen montiert seien, jeweils ein Schild angebracht sei, das nicht der StVO 1960 entspreche, seien alle an diesen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen angebrachten Verordnungskundmachungen unwirksam.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. März 2001 und 23. März 2001, jeweils Zl. VerkR96-2245-2000-Mg/Hg, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 48 Abs.1 StVO 1960 lautet:

Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

§ 48 Abs.4 StVO 1960 lautet:

Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger u.dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht für eine Kundmachung nach § 25 Abs.2 oder § 44 Abs.4 sowie für die Anbringung der Hinweiszeichen "Wegweiser" oder die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.

§ 53 Abs.1 StVO 1960 lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:

.....

17a. "ORTSTAFEL"

Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen, kann eine grüne Tafel mit der weißen Aufschrift "Erholungsdorf" unterhalb der Ortstafel angebracht werden.

17 b. "ORTSENDE"

Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens "Ortstafel" anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden.

4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0153 zum Ausdruck gebracht:

"Es ist jede Kombination von Straßenverkehrszeichen und Hinweisschildern anderer Art - also solcher, die in der StVO nicht vorgesehen sind - auf einer Anbringungsvorrichtung im Grunde des § 48 Abs.4 StVO in der Fassung vor der am 23. Juni 1982 in Kraft getretenen 9. StVO - Novelle unzulässig und belastet die betreffende Straßenverkehrsverordnung mit einem Kundmachungsmangel. Für diesen Kundmachungsmangel ist nicht entscheidend, ob und in welchem Ausmaß die Erkennbarkeit des Anordnungsinhaltes des Straßenverkehrszeichens durch das der Straßenverkehrsordnung fremde Hinweisschild beeinträchtigt wird. Mit der 9. StVO-Novelle, BGBl.Nr.275/1982, wurde § 48 Abs.4 StVO nur insofern geändert, als Kundmachungen nach § 25 Abs.2 nicht zusätzlich als Straßenverkehrszeichen zählen. Damit ist aber keine Änderung der Rechtslage in bezug auf Hinweisschilder anderer Art - also solchen, die in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen sind - eingetreten."

§ 48 StVO 1960 weist in seinem Abs.1 im Hinblick auf die Straßenverkehrszeichen auf die §§ 50, 52 und 53 hin.

Ortsgebiet ist das Gebiet innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Abs.1 Z17a StVO 1960) und "Ortsende" (§ 53 Abs.1 Z17b StVO 1960). Nur die Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" haben im Hinblick auf die Begrenzung eines Ortsgebietes eine rechtliche Bedeutung. Im gegenständlichen Zusammenhang war an der Anbringungsvorrichtung, an der das Hinweiszeichen "Ortstafel" angebracht war, auch ein Hinweisschild mit der Aufschrift "Familienfreundliche Gemeinde" angebracht. Dieses Hinweisschild ist kein Hinweiszeichen im Sinne der StVO 1960. Die Kombination dieses Hinweisschildes mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" auf der Anbringungsvorrichtung bewirkt einen Kundmachungsmangel und es hatte die Verordnung im gegenständlichen Zusammenhang keine Geltung. Wegen dem Kundmachungsmangel wurde dem Bw die Tat zu Unrecht vorgeworfen.

Der Bw hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 20.12.2002, Zl.: 2002/02/0202