Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107553/2/Br/Bk

Linz, 03.04.2001

VwSen - 107553/2/Br/Bk Linz, am 3. April 2001

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn P, betreffend den Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 26. Februar 2001, Zl. VerkR96-7067-2000, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/2000 - VStG;

II. Dem Berufungswerber werden als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 1.400 S (20% der verhängten Geldstrafe, entspricht 101,74 €) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit Punkt 1. des oben bezeichneten Straferkenntnisses wegen der Übertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz - FSG eine Geldstrafe von 7.000 S und im Nichteinbringungsfall sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 31.10.2000 um 13.10 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in Mehrnbach auf dem Ringweg bis zum Haus Nr. gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B war.

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf die diesbezüglich vom GP Ried im Innkreis am 6.11.2000 gelegte Anzeige.

Die Erstbehörde ging von einem sonst nur geringfügigen Monatseinkommen in der Höhe von 4.000 S und zur Zeit von keinem Einkommen aus. Die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen wurden straferschwerend gewertet.

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber die Lenkertätigkeit nicht. Er bezieht sich mit seinem Vorbringen lediglich auf den Strafausspruch und ersucht um dessen Minderung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, woraus sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt. Der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bedurfte es mangels gesonderten Antrages mit Blick auf § 51e Abs.3 Z2 VStG nicht.

4. Da im Punkt 1. keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Zu Punkt 2. ergeht unter VwSen-107552 eine von der zweiten Kammer zu fällende, gesonderte Entscheidung.

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Der Berufungswerber lenkte an der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeit und Örtlichkeit sein Fahrzeug im Ortsgebiet von Mehrnbach. Dies wurde vom RevInsp. K im Zuge seines Verkehrsüberwachungsdienstes wahrgenommen. Anlässlich der nachfolgenden Anhaltung und vorgenommenen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle wurde u.a. festgestellt, dass der Berufungswerber nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Nach § 3 Abs.1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Nach § 37 Abs.3 Z1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3 leg.cit. eine Mindeststrafe von 5.000 S zu verhängen.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1. Hier ging die Erstbehörde unter gesonderter Würdigung der derzeitigen wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers durch die Festsetzung einer nur geringfügig über dem gesetzlichen Mindeststrafsatz liegenden Geldstrafe noch sehr maßvoll vor. Der Berufungswerber weist bereits zwei einschlägige Vormerkungen wegen dieser Verwaltungsübertretung (Lenken ohne Lenkberechtigung) auf. Es gilt als hohes öffentliches Schutzinteresse, dass nur Personen mit einer entsprechenden Lenkberechtigung mit Kraftfahrzeugen am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Der in einem derartigen Verstoß liegende Unrechtswert findet in der entsprechenden Strafdrohung Ausdruck. Die Übertretung wurde offenbar ganz bewusst und nicht etwa aus einer Notlage heraus begangen, sodass auch noch von der schweren Schuldform des Vorsatzes ausgegangen werden muss. Diese Strafe scheint daher insbesondere auch aus generalpräventiven Überlegungen geboten, da offenbar die bisher verhängten Geldstrafen ihn nicht von diesem Fehlverhalten abzuhalten vermochten.

7.1.1. Abschließend sei bemerkt, dass auch in diesem Punkt eine Anwendung des § 20 VStG (das außerordentliche Strafmilderungsrecht) aus gesetzlichen Gründen nicht platzgreifen kann, indem nur im Falle des erheblichen Überwiegens der Milderungsgründe oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden könnte. Bei der Beurteilung der Frage des "beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe" kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an (VwGH 15.12.1989, 89/01/0100). Hier finden sich keine Strafmilderungsgründe, sodass von einem um die Hälfte reduzierten Strafsatz nicht auszugehen ist (Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 859 mit Hinweis auf VwGH 31.1.1990, 89/03/0027 u.a.).

Dem Berufungswerber konnte daher in seinem Berufungsbegehren nicht gefolgt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen;

VwGH vom 19.10.2001, Zl.: 2001/02/0112, 0113-9

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