Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107554/2/Ga/La

Linz, 11.05.2001

VwSen-107554/2/Ga/La Linz, am 11. Mai 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des D M, vertreten durch die Sachwalterin Mag. E W, diese vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 14. Februar 2001, ohne Geschäftszeichen, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme bestimmter Verwaltungsstrafverfahren und eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; der in den Fakten II. und III. angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu Faktum II.

Den angefochtenen Bescheid in diesem Spruchpunkt begründend führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 69 Abs.2 dritter Satz AVG nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden könne, die unter II. zitierten Verwaltungsstrafverfahren jedoch mehr als drei Jahre, gerechnet von der Antragstellung am 10. Mai 1999, zurückgelegen seien, weshalb der diese Verfahren betreffende Wiederaufnahme-Antrag als verspätet habe zurückgewiesen werden müssen.

Mit der dagegen erhobenen Berufung wird beantragt, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung dahingehend abzuändern, dass die Unwirksamkeit der Zustellung der einzelnen Strafverfügungen und Straferkenntnisse an den Beschuldigten ausgesprochen und die Neuzustellung zu Handen der Sachwalterin verfügt werden solle. Aufgrund des Zustellantrages des Beschuldigten nämlich hätte die belangte Behörde die Rechtswirksamkeit der Zustellung der in den einzelnen Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Strafverfügungen und Straferkenntnisse prüfen müssen. Erst unter der Voraussetzung, dass die an den Beschuldigten persönlich vorgenommenen Zustellungsakte wirksam gewesen wären, hätte über die Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge eine Entscheidung getroffen werden dürfen. Folgerichtig habe die Sachwalterin des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 10. Mai 1999 die entsprechenden Anträge nur eventualiter, somit also für den Fall der Nichtstattgebung des Antrages auf Neustellung der Strafverfügungen und Straferkenntnisse gestellt.

In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat, ohne dass eine öffentliche Berufungsverhandlung durchzuführen gewesen wäre, erwogen:

Unstrittig und daher erwiesen ist die im Berufungsfall wesentliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, es lägen die unter II. zitierten Verwaltungsstrafverfahren (gemeint offensichtlich: die Erlassung der bezughabenden Strafbescheide) mehr als drei Jahre, gerechnet von der Antragstellung am 10. Mai 1999, zurück. Damit steht der Zeitablauf einer Wiederaufnahme der in Rede stehenden Strafverfahren entgegen; die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass daher schon die Anträge nicht mehr zulässig gestellt werden konnten. Mit dem hier maßgeblichen Abstellen auf das Verstreichen einer objektiven Frist hat sich der Verfahrensgesetzgeber in der Abwägung zwischen dem Wert der Richtigkeit der Sachentscheidung, die bei rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren zugunsten des Bestraften, wenngleich innerhalb bestimmter Grenzen, überprüfbar sein soll, und dem Wert der Rechtssicherheit, das heißt der im allgemeinen Interesse gebotenen Sicherung der Bestandskraft unangreifbar gewordener Hoheitsakte, für die Rechtssicherheit entschieden.

War aber hinsichtlich der fraglichen rechtskräftigen Strafbescheide die Wiederaufnahme wegen Ablaufs der objektiven Antragsfrist verschlossen, so steht die Rechtskraft dieser Bescheide eben deswegen auch einer Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Zustellung entgegen. Die Beurteilung der zit. Eingabe der Sachwalterin vom 10. Mai 1999 als Wiederaufnahme-Antrag und die Zurückweisung dieses Antrages durch die belangte Behörde erfolgten zu Recht und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird jedoch festgehalten: Nach der dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegten Aktenlage scheint nicht ausgeschlossen, dass das Gesetz (nicht schon durch den Vorgang der Zustellung als solchen, sondern erst) durch bestimmte, hier in Rede stehende Strafbescheide zum Nachteil des Berufungswerbers offenkundig verletzt worden sein könnte. Weder aber hat der Beschuldigte die Anwendung der Möglichkeiten des § 52 a VStG durch die belangte Behörde angeregt noch kann entnommen werden, dass die belangte Behörde von sich aus die Anwendung des § 52 a VStG auf die vorliegend relevierten Strafbescheide rechtlich erwogen hätte.

Zu Faktum III.

Die Anfechtung der Zurückweisung des Wiedereinsetzungs-Antrages hat der Berufungswerber mit keiner konkreten Begründung versehen. Die belangte Behörde führte aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG (iVm § 24 VStG) mangels Tatbestandsvoraussetzung zurückzuweisen gewesen sei. Darin war ihr nicht entgegenzutreten, sodass auch zu III. wie im Spruch zu erkennen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 10.09.2004, Zl.: 2001/02/0128-9

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