Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107580/2/BI/KM

Linz, 10.04.2001

VwSen-107580/2/BI/KM Linz, am 10. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau I S, vom 29. März 2001 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 23. März 2001, VerkR96-8344-2000 Sö, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1.400 S (entspricht 101,74 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S (7 Tage EFS) verhängt sowie ihr einen Verfahrenskostenbeitrag von 700 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der Strafe hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Die Bw ersucht ausdrücklich um Milderung der Strafe, zumal sie das Auto an eine Kundin aus T verborgt gehabt hätte, von der sie unmöglich das Geld verlangen könne. Sie habe nicht damit gerechnet, dass die Dame nicht auf die Vorschriften achte. Sie müsse die Strafe von ihrem Geld bezahlen und der Betrag sei sehr hoch. Außerdem sei ihr das Auto zwei Monate später gestohlen worden und ihre privaten Sachen im Wert von 30.000 S ersetze ihr auch niemand. Sie ersuche die Höhe der Strafe zu bedenken, zumal sie für eine fremde Person aufkommen müsse. Es sei ihr eine Lehre, sie werde das Auto nicht mehr verborgen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Am 20.12.2000 wurde in einem anderen Verfahren ein Ortsaugenschein zur Klärung der baulichen Situation bei km 40.986 der A9, dem L, der auch Tatort im gegenständlichen Verfahren ist, durchgeführt.

Der Bw wird zur Last gelegt, zu einer bestimmten Zeit als Lenkerin eines PKW auf einer bestimmten Stelle der P, nämlich dem L bei km 40.986 in Fahrtrichtung S, die dort durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten zu haben. Die Überschreitung wurde durch Radarmessung festgestellt und das Ausmaß nicht bestritten.

Im Rahmen der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde seitens der Zulassungsbesitzerin des PKW , der E A GesmbH, J, die Bw als Lenkerin des PKW bekannt gegeben.

Diese hat im Rahmen ihrer telefonischen Rechtfertigung bei der BH G die Übertretung uneingeschränkt zugegeben. Von einer anderen Lenkerin war bis zur Berufung nie die Rede, sodass seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des nunmehrigen Vorbringens bestehen, zumal auch kein Name konkret genannt wurde. Die Berufung ist ausdrücklich als solche gegen die Strafhöhe bezeichnet und begründet, sodass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und von der Bw als Lenkerin auszugehen ist.

Aus dem Akt lässt sich weiters ersehen, dass die Bw bei ihrer Wohnsitzbehörde, der BH G, zum Zeitpunkt der Übertretung eine einschlägige Vormerkung (§§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) aufwies, die seitens der Erstinstanz nicht als Erschwerungsgrund gewertet wurde - es wurde sogar zugunsten der Bw von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund ausgegangen. Weiters wurde das Einkommen der Bw mangels jeglicher Angaben geschätzt und dieser Schätzung auch im Rechtsmittel nicht entgegen getreten, sodass diese auch der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen war (15.000 S monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Erschwerend hat die Erstinstanz das Ausmaß der Überschreitung gewertet. Es wurde fahrlässige Begehung angenommen.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist zu betonen, dass normalerweise eine Autobahn auch zum Fahren höherer Geschwindigkeiten bestimmt und entsprechend baulich gestaltet ist.

Allerdings hat sich beim Ortsaugenschein ergeben, dass die von der Bw befahrene Richtungsfahrbahn der A9 etwa bei km 42,5 von vorher zwei auf einen einzigen Fahrstreifen verengt und etwa bei km 42 mit dem einzigen Fahrstreifen der Gegenrichtung zu einer einzigen Fahrbahn zusammengezogen und schließlich in einer einzelnen Tunnelröhre auf die Länge von km 42 bis ca 39,5 geführt wird. Dort befindet sich die genannte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h, keine Tunnelbeleuchtung und in der Fahrbahnmitte eine doppelte Sperrlinie, die zusätzlich durch reflektierendes Material gekennzeichnet ist. Das angeführte Radargerät ist etwa in der Tunnelmitte, also nach einem zurückzulegenden Weg von etwa 1 km, situiert, sodass von einem durchschnittlichen PKW-Lenker erwartet werden muss, dass er die Beschränkung bis dorthin nicht nur bemerkt, sondern auch sein Fahrverhalten darauf eingestellt hat.

Tatsache ist, dass das Ausmaß der mit einem geeichten Radargerät gemessenen und unter Abzug der in der Gerätezulassung vorgeschriebenen Toleranzen ermittelten Geschwindigkeit von immerhin noch 131 km/h einen hohen Unrechtsgehalt aufweist und bereits auf bedingten Vorsatz im Sinne des § 5 Abs.1 StGB schließen lässt. Der Bw musste allein durch einen Blick auf die Tachoanzeige in Verbindung mit den von anderen Verkehrsteilnehmern - der Vorfallstag war ein Donnerstag, also normaler Werktag - eingehaltenen Geschwindigkeiten unbedingt auffallen, dass die von ihr eingehaltene Geschwindigkeit weit über der erlaubten lag. Dazu kommt noch, dass in der Regel Tachometer eine wesentlich höhere als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit anzeigen.

Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h in einem längeren Tunnel mit Gegenverkehr begangen wurde, wobei gerade beim Einfahren in einen unbeleuchteten Tunnel, abgesehen von der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung, vom Lenker eines Kraftfahrzeuges, der eine Lenkberechtigung erworben hat, bei der der Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung zu erbringen war, zu erwarten ist, dass er schon auf Grund der baulichen Gegebenheiten und der potentiellen Gefährlichkeit der Situation seine Geschwindigkeit vermindert. Bedenkt man nämlich, dass sich allein der Bremsweg von 64 m bei 80 km/h auf über 170 m bei 131 km/h verlängert und bei einem Tunnel grundsätzlich nie auszuschließen ist, dass es notwendig werden könnte, auf überraschende Ereignisse im Verkehrsgeschehen raschest zu reagieren (zB bloßes Überragen der Fahrbahnmitte durch einen LKW uä), ist die Einhaltung einer Geschwindigkeit wie die von der Bw gefahrene schlichtweg als verantwortungslos zu bezeichnen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Ein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der verhängten Strafe findet sich nicht, zumal es der Bw freisteht, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen. Auch vermochte sie selbst außer der finanziellen Leistungsfähigkeit - der Ersatz der später gestohlenen Wertsachen auf anderem Weg ist nicht Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens - kein Argument für die beantragte Strafminderung zu nennen.

Die verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG, insbesondere den hohen Unrechtsgehalt und das Ausmaß des Verschuldens, trotz des genannten Milderungsgrundes bereits im oberen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens - § 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor.

Die Strafe hält in dieser Höhe generalpräventiven Überlegungen stand und soll vor allem die Bw zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Überschreitung der 80 km/h-Beschränkung in einem Tunnel der A9 mit 1 Tunnelröhre auch für den Gegenverkehr um 53 km/h bei berücksichtigter Unbescholtenheit und 10.000 S Einkommen - 7.000 S Strafe bestätigt.

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