Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107589/12/Sch/Rd

Linz, 24.10.2001

VwSen-107589/12/Sch/Rd Linz, am 24. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 14. März 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Februar 2001, VerkR96-9317-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 16. Oktober 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch anstelle des Datums "14.4.1999" es zu lauten hat: 27.3.1999.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S (entspricht 72,67 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 20. Februar 2001, VerkR96-9317-1999, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er am 14. April 1999 um 9.45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen (D) auf der A1 in Richtung Wien gelenkt und bei Kilometer 237,900 im Gemeindegebiet von Seewalchen aA, die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat im Rahmen der Berufungsverhandlung zu Recht gerügt, dass der im Straferkenntnis angeführte Tatzeitpunkt 14. April 1999 nicht zutreffen könne, zumal in der Anzeige des LGK für vom 19. April 1999 als Übertretungsdatum der 27. März 1999 angegeben ist. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs.2 VStG ist diesbezüglich festzustellen, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von der Erstbehörde an den nunmehrigen Berufungswerber eine Aufforderung zur Rechtfertigung ergangen ist, die zwar ein unzutreffendes Datum der Tat beinhaltet, aber abgesehen davon den Tatvorwurf hinreichend konkretisiert enthält. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 17. August 1999 wurde dem Berufungswerber zu Handen seines Rechtsvertreters eine Mitteilung im Zusammenhang mit der Gewährung des Rechtes auf Akteneinsicht übermittelt, worin als Gegenstand des Schreibens aufscheint "Geschwindigkeitsüberschreitung am 27.3.1999". Hiemit - im Zusammenhang mit der erwähnten Aufforderung zur Rechtfertigung - wurde auch hinsichtlich des Tatzeitpunktes 27.3.1999 der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist gehemmt, wodurch die Berufungsbehörde gehalten war, eine entsprechende Berichtigung des Spruches des Straferkenntnisses durchzuführen (vgl. § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiezu).

In der Sache ist zu bemerken, dass im Rahmen der Berufungsverhandlung die Radarmessung anhand des angefertigten Lichtbildes detailliert erörtert wurde. Der beigezogene technische Amtssachverständige hatte aus fachlicher Sicht gegen die Zuverlässigkeit des Messergebnisses keinerlei Bedenken. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass letztlich nicht mit gänzlicher Sicherheit geklärt werden konnte, ob bei der Radarmessung tatsächlich, wie in der Anzeige angeführt, ein "Radar-Stand-Gerät" verwendet oder die Messung mittels eines in einem Fahrzeug eingebauten Gerätes durchgeführt wurde, worauf die Aussage des Meldungslegers vor der Erstbehörde am 18. Jänner 2000 hindeutet. Das angefertigte Radarfoto ist in beiden Fällen ein hinreichendes Beweismittel.

Zur Strafzumessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, häufig nicht mehr nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Im vorliegenden Fall hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Verordnung vom 5. März 1999 für den tatörtlichen Bereich der A1 Westautobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h verfügt, um Unfallgefahren hintanzuhalten, die sich infolge witterungsbedingter Schäden am Fahrbahnbelag ergeben könnten. Diese Verordnung ist laut Vermerk der Autobahnmeisterei Oberwang durch Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden. Diese Kundmachung ist entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers gesetzmäßig (vgl. § 44 Abs.1 StVO 1960; ein Anwendungsfall des Abs.2 dieser Bestimmung liegt nicht vor).

Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um immerhin 51 km/h überschritten. Angesichts dessen erscheint die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S angemessen, wobei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers hinreichend Berücksichtigung fand. Entgegen dessen Ansicht kommen ihm nicht faktisch alle denkbaren Milderungsgründe des § 34 StGB zu Gute. Der Umstand, dass der Berufungswerber erstmals verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann nicht zu dieser Konsequenz führen.

Zum Eventualantrag auf Anwendung des § 21 VStG wird auf die obigen Ausführungen zum beträchtlichen Unrechtsgehalt der Tat verwiesen, aber auch die Annahme eines geringfügigen Verschuldens beim Berufungswerber erscheint keinesfalls gerechtfertigt, da derartig massive Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel nicht mehr versehentlich, sondern schon - zumindest bedingt - vorsätzlich begangen werden. Zur begehrten Anwendung des § 20 VStG ist zu bemerken, dass § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 keine gesetzliche Mindeststrafe vorsieht und daher diese Bestimmung von vornherein unanwendbar ist.

Den angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, insbesondere seinem monatlichen Einkommen von 3.000 DM, wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Es ist anzunehmen, dass dem Berufungswerber die Bezahlung der Verwaltungsstrafe zumutbar ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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