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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107597/2/Kei/La

Linz, 31.10.2001

VwSen-107597/2/Kei/La Linz, am 31.Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H G, S 12, 4 G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23. März 2001, Zl. VerkR96-3895-2000, zu Recht:

  1. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S (entspricht 14,53 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs-

weise):

"Sie sind am 08.07.2000 um 10.11 Uhr als Lenker des Kombi, Kennzeichen PE-, auf der O D in L im Bereich der Liegenschaft D Nr. 133, Fahrtrichtung stadtauswärts, im Ortsgebiet um 26 km/h schneller als 50 km/h gefahren. Die gefahrene Geschwindigkeit wurde mittels Radarmessung festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe

1.000,-- 24 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

100,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.100,-- Schilling das sind 79,94 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Betrifft: Straferkenntnis VerkR96-3895-2000

Berufung gegen den Bescheid VerkR96-3895-2000 v. 23.3.2001 wegen unbegründet hoher Geldstrafe

Da im örtlichen Bereich der Geschwindigkeitsübertretung zur rechten Hand (Stadtauswärts) die D mittels Leitschiene abgegrenzt ist und auch links keine Kreuzung und sonstiges zur besonderen Vorsicht gebotenen Verkehrsereignis (Kreuzung, Schutzweg, Schule ect.) vorliegt entsteht der Eindruck einer ungerecht hohen Bestrafung in der Höhe von S 1000,- Möglicherweise hatte die Automarke 'Mercedes Bj. 1990' einen Einfluß?!

Wie sonst ist es zu erklären, daß das Mag. W bei einer ähnlichen Übertretung eines nicht von mir gelenkten Fahrzeuges bei 70 km/h nur S 400,- Geldstrafe verhängte? (s. Beilage)

Erhöhung 250 % bei nur 6 km/h!

Mit der Bitte um entsprechende Anpassung der Strafhöhe verbleibe ich mit freundl. Grüßen"

Unterschrift

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. April 2001, Zl. VerkR96-3895-2000, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 19.000 S pro Monat, Rückzahlungen in der Höhe von ca. 10.000 S pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für zwei Kinder.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S ist insgesamt angemessen.

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf einen durch den Bürgermeister von W festgesetzten Geldbetrag wird bemerkt: Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Bei dieser Beurteilung wurde berücksichtigt: Es wurde durch den Bürgermeister von Waidhofen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h im Ortsgebiet (erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h) mittels Anonymverfügung (§ 49a VStG) ein Geldbetrag von 400 S vorgeschrieben. Die Anonymverfügung erging in einem abgekürzten Verfahren (4. Abschnitt des VStG) in welchem bei der Festlegung des Geldbetrages gemäß § 49a VStG nur die Bestimmung des § 19 Abs.1 VStG und nicht die Bestimmung des § 19 Abs.2 VStG zu berücksichtigen war. Im Zuge der Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses, das in einem ordentlichen Verfahren (3. Abschnitt des VStG) ergangen ist, waren bei der Strafbemessung sowohl die Bestimmung des § 19 Abs.1 VStG als auch die Bestimmung des § 19 Abs.2 VStG zu berücksichtigen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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