Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107602/23/BI/La

Linz, 11.12.2001

VwSen-107602/23/BI/La Linz, am 11. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn B S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, vom 4. April 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. März 2001, VerkR96-4599-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 18. Oktober 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenkosten der Erstinstanz den Betrag von 740 S (entspricht 53,77 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.700 S (74 Stunden EFS) verhängt, weil er am 16. Juli 2000 um 15.50 Uhr als Lenker des PKW auf der A8 Innkreisautobahn bei Km 54.999 in Fahrtrichtung S die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 48 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 370 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. Oktober 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten-vertreters RA Mag. S, der Zeugen RI G und GI P und des technischen Amtssachverständigen Ing. R durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz hat sein Nichterscheinen entschuldigt.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Lasermessung sei insofern nicht ordnungsgemäß erfolgt, als der Eichschein im Behördenakt nicht aufscheine und die Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten worden seien. Das fehlerhafte Messergebnis sei auf die nicht ordnungsgemäße Bedienung des Lasermessgerätes zurückzuführen. Die Verwaltungsübertretung wird ausdrücklich bestritten und eine Verwechslung insofern behauptet, als er mit einem dunkelblauen Mercedes unterwegs gewesen und von einem schnellen roten Opel Astra überholt worden sei. Dazu wird die Zeugeneinvernahme dreier namentlich angeführter Personen (zwei in Deutschland, eine in Ungarn) beantragt. Im Übrigen wird Verfahrenseinstellung, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung nach Durchführung der beantragten Beweise, nämlich die Beischaffung des Eichscheines und der Betriebsanleitung des verwendeten Lasermessgerätes, die Zeugeneinvernahme des Meldungslegers zur Einhaltung der Verwendungsbestimmungen und die Vorlage der Betriebsanleitung an einen technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass eine Fehlmessung erfolgt sei, beantragt.

Weiters wird geltend gemacht, die Geldstrafe sei überhöht und eine Reihe von Strafmilderungsgründen im Sinne des § 34 StGB angeführt, die im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen seien.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, weitere Erhebungen, insbesondere Einvernahme der in Deutschland wohnhaften Zeugen im Rechtshilfeweg, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Beschuldigtenvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berück-sichtigt, die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen, die im Rechtshilfeweg erlangte Zeugenaussage verlesen und auf der Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens und der eingeholten technischen Unterlagen ein messtechnisches Sachverständigengutachten erstellt wurde.

Hinsichtlich der beantragten Einvernahme der Zeugen mit Wohnsitz in Deutschland hat sich ergeben, dass K N beim Bürgermeisteramt D am 25. Juli 2001 zeugenschaftlich vernommen wurde, L B jedoch mittlerweile wieder nach Ungarn verzogen ist, sodass eine Zeugeneinvernahme nicht erfolgen konnte.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

RI G und GI P, Beamte der Autobahngendarmerie Ried/Innkreis, führten am Vorfallstag, dem 16. Juli 2000, ab 15.45 Uhr vom Standort bei km 55.300 der A8 Innkreisautobahn, Richtungsfahrbahn S, Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasergeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.7655, durch. RI G (Ml) nahm bei geöffneter Seitenscheibe vom Lenkersitz des im 90 Grad-Winkel zur Richtungsfahrbahn Suben im rechten Teil (in Richtung Fahrbahn gesehen) des Einmündungstrichters der Zufahrt zur Autobahnmeisterei abgestellten nach außen hin als solches erkennbaren Gendarmeriefahrzeuges aus zunächst - wie auch aus dem vorgelegten Messprotokoll ersichtlich - die vorgeschriebenen Einstiegstests vor, nämlich die Gerätefunktionskontrolle - beim Einschalten des Geräts ist auf dem Display vier Mal nebeneinander die Ziffer 8 erkennbar, wodurch die Stromversorgung (das Gerät wird über die Fahrzeugbatterie betrieben) überprüft wird -, die Zielerfassungskontrolle und die 0 km/h-Messung - dazu wird ein Punkt in 67 m Entfernung (diese Angabe stammt vom Ml nach nochmaliger Kontroll-Messung am 22. Oktober 2001) auf der links vom Standort befindlichen Autobahnbrücke horizontal und vertikal anvisiert, somit das Gerät justiert, und eine Messung durchgeführt, die 0 km/h ergeben muss. Der Ml betonte bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, das Gerät habe einwandfrei funktioniert, was auch vom ebenfalls für solche Messungen geschulten und geübten GI P bestätigt wurde. Das verwendete Gerät, das immer im angeführten Gendarmeriefahrzeug verbleibt, war laut vorgelegtem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zuletzt vor dem Vorfallstag am 28. Mai 1998 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2001 geeicht worden.

Um 15.50 Uhr nahm der Ml eine Geschwindigkeitsmessung eines in Richtung Suben fahrenden Pkw vor, die einen Messwert von 183 km/h auf eine Messentfernung von 301 m ergab. Ein derartiges, über der am Gerät eingestellten Wert liegendes Mess-ergebnis ist auch an der Höhe des Piepstones erkennbar, somit auch für den Beifahrer. Die Nachfahrt erfolgte offenbar ohne Schwierigkeiten. Der Ml legte in der mündlichen Verhandlung seine handschriftlichen Aufzeichnungen vor, die auch die Daten des Lenkers und die näheren Umstände der Messung und der Anhaltung wiedergeben. Da vom genannten Standort aus ständig Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden, konnte sich der Ml nicht mehr konkret an die gegenständliche Messung erinnern, sondern hat auf diese Aufzeichnungen und die von ihm verfasste Anzeige verwiesen. Demnach "kam der Pkw alleine", und bei der Anhaltung auf dem Autobahnparkplatz M bei Km 57.000 stellte der Ml fest, dass der in Deutschland auf den Bw zugelassene Pkw Daimler Benz 210, Kz. , vom Bw, geboren , Geschäftsführer, verheiratet und wohnhaft an der angeführten Adresse in D, gelenkt wurde. Im Fahrzeug befanden sich weitere vier Personen, nämlich zwei Arbeiter, die Frau des Bw und ein Bekannter, und der Bw verantwortete sich damit, er glaube nicht, so schnell gefahren zu sein, sondern lediglich 140 bis 150 km/h. Der Ml vermerkte auch, er habe dem Lenker das Messergebnis gezeigt. Dem Bw wurde eine Anzeige angekündigt, zumal bei Geschwindigkeiten dieser Größenordnung kein Organmandat mehr vorgesehen ist. Der Ml hat, auch um eventuellen diesbezüglichen Behauptungen vorzubeugen, die Bauartgeschwindigkeit des Pkw laut Zulassung notiert, nämlich 195 km/h.

GI P, der als Beifahrer fungierte, konnte sich bei der mündlichen Verhandlung erinnern, dass er die Amtshandlung, die vom Ml durchgeführt wurde, aus einiger Entfernung beobachtete, ohne zu hören, was gesprochen wurde. Er konnte sich dezidiert erinnern, dass sich die im Pkw sitzenden Personen bei der Anhaltung gänzlich teilnahmslos verhielten. Beide Beamte bestätigten, die Einstiegstests seien mit Sicherheit durchgeführt worden und die Messung einwandfrei zustande gekommen. Vom Messwert seien vorschriftsgemäß 3 % abgezogen und eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 177,51 km/h zugrundegelegt worden.

Erstmals in der Berufung vom 4. April 2001, also fast vier Monate nach dem Vorfall, stellte der Bw die Behauptung auf, er sei zum Zeitpunkt der Messung von einem in gleiche Richtung fahrenden roten Opel Astra überholt worden und das Messergebnis sei diesem zuzuordnen. Der Ml bestritt dies ausdrücklich auf Grund seiner hand-schriftlichen Aufzeichnungen, wonach der Pkw "allein gekommen" sei, also nicht in einer Kolonne oder einem Pulk aus mehreren Fahrzeugen. Ansonsten konnten sich beide Beamte auf Grund der verstrichenen Zeit und der Vielzahl ähnlicher Amtshandlungen nicht mehr an die Messung erinnern.

Das Zeugenprotokoll des beim Bürgermeisteramt D im Rechtshilfeweg am 25. Juli 2001 einvernommenen K N wurde mit Zustimmung des Beschuldigtenvertreters verlesen. Demnach bestätigte der Zeuge, dass der Bw "zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung von einem roten Fahrzeug mit österreichischem Kennzeichen überholt wurde" und fügte hinzu, vermutlich sei dieses Fahrzeug zu schnell gefahren. Der Bw habe nämlich einen Tempomat im Auto und sei nach "seinem Gefühl" höchstens 130 km/h gefahren. Der Ml gab dazu an, er könne sich nicht erinnern, dass bei der Amtshandlung von einem Tempomat die Rede gewesen sei.

Der Amtssachverständige Ing. R legte ein auf Grund der Angaben in der Anzeige vorbereitetes Gutachten zur Lasermessung vor und führte aus, die Grundlagen des Gutachtens hätten sich durch die unmittelbar in der Verhandlung gewonnenen Beweisergebnisse nicht geändert. Er geht von der nachgewiesenen ordnungsgemäßen Eichung des verwendeten Geräts sowie von der Schulung des Ml auch im Hinblick auf die Möglichkeit von Fehlmessungen aus und schließt daraus, dass sich der Messwert von 183 km/h ergeben hat und keine "Error-Anzeige am Display" erfolgte, dass es sich um ein ordnungsgemäß zustande gekommenes Messergebnis handelt, was auch aus dem vom Ml eingehaltenen Messmodus vom genannten Standort nachvollziehbar sei. Vorgelegt wurden die Zulassung, Zlen. 43427/92 vom 17.12.1992 und 43427/92/1 vom 14.3.1994, für Laserverkehrs-geschwindigkeitsmesser der genannten Bauart und die entsprechende Bedienungsanleitung.

Demnach sind solche Lasermessgeräte für Geschwindigkeiten von 10 bis 250 km/h auf Messentfernungen von 30 bis 500 m zugelassen und die Verkehrsfehlergrenzen betragen bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h 3 km/h und über 100 km/h 3% des Messwertes. Auf der Grundlage der technischen Funktionsweise von Messgeräten dieser Bauart, die in der Verhandlung ausführlich erörtert wurde, kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass, wenn der Ml die Bedienungsanleitung eingehalten hat, von einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Messergebnis auszugehen ist. Die Bedienungsanleitung wurde in Bezug auf die bei der 0 km/h-Messung einzuhaltende Entfernung von unter 100 m erörtert, wobei die Nachkontrolle des Ml eine Messentfernung von 67 m ergab, nachdem er diese in der Verhandlung nur auf "sicher unter 100 m" liegend schätzen konnte.

Der Beschuldigtenvertreter stellte in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der in Ungarn lebenden Zeugen L B und A T im Rechtshilfeweg zum Beweis dafür, dass der Bw wie geschildert überholt worden sei, und gab an, bei Frau T handle es sich um die ehemalige Gattin des Bw.

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde der Parteienvertreter des Bw, RA Dr. N, der sich in der mündlichen Verhandlung vertreten ließ, mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 unter Hinweis auf die Verhandlungsschrift samt Beilagen und die Mitteilung des Ml über die Entfernung bei der 0 km/h-Messung zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme im Sinne des § 51h Abs.3 VStG unter Ankündigung der Erlassung einer Berufungsentscheidung nach dem bisherigen Verfahrensstand eingeladen. Die Anträge auf Einvernahme der beiden in Ungarn lebenden Zeugen wurden abgewiesen mit der Begründung, dass der Zeugin T als damalige Gattin des Bw das Recht zusteht, sich der Aussage zu entschlagen, und sollte sie davon nicht Gebrauch machen, ebenso wie beim Zeugen B eine Zeugenaussage in Ungarn nicht unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht in Österreich steht - gleiches gilt auch beim Zeugen N in Deutschland. Abgesehen von Überlegungen zum Kostenaufwand, der bei einer mit einer solchen Einvernahme in Ungarn erforderlichen Übersetzung samt Einhaltung des dafür vorgesehenen Weges nicht unwesentlich, jedoch mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht mehr als im Einklang stehend zu sehen ist, bestehen auch Bedenken, ob und inwieweit eventuellen die Behauptung des Bw hinsichtlich des Überholvorganges bestätigenden Aussagen Glaubwürdigkeit zuzumessen wäre.

Der Bw hat diese Behauptung erstmals neun Monate nach dem Vorfall aufgestellt, ohne dass im Rahmen der Amtshandlung auf die (daran vom Bw geknüpfte und behauptete) Verwechslung hingewiesen wurde. Eine solche Verantwortung ist nach der glaubwürdigen, weil schon auf Grund der gleichlautenden handschriftlichen Aufzeichnungen unbedenklichen Zeugenaussage des Ml nicht nachvollziehbar, unschlüssig und daher unglaubwürdig. Dabei ist zu beachten, dass der Bw als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren berechtigt ist, alles ihm für seine Verteidigung günstig Scheinende vorzubringen, ohne irgendwelche Sanktionen befürchten zu müssen, zumal seine Angaben "lediglich" der freien Beweiswürdigung unterliegen. Ein Zeuge steht hingegen bei seiner Aussage unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht und ein Beamter der Autobahngendarmerie zusätzlich seinem Disziplinarrecht. Der Ml hat schon bei der Amtshandlung, also in Unkenntnis späterer Aussagen des Bw, Aufzeichnungen dahingehend gemacht, der Pkw sei allein in Richtung Suben gefahren. Daraus folgt aber, dass er zum Messzeitpunkt nicht überholt worden sein kann. In diesem Licht wären nunmehr neue, mit der Verantwortung des Bw gleichlautende Zeugenaussagen in ihrer Glaubwürdigkeit eingeschränkt. Es bestünde eher die Gefahr einer Gefälligkeitsaussage.

Das zitierte Schreiben wurde dem Parteienvertreter am 24. Oktober 2001 zugestellt, eine Äußerung ist bislang nicht erstattet worden, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß seiner Ankündigung entscheidet.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung war - wie bereits oben erwähnt - davon auszugehen, dass die Angaben des Ml, die dieser durch seine unbedenklichen handschriftlichen Aufzeichnungen untermauert hat, der Wahrheit entsprechen, wobei auch verständlich ist, dass beide Gendarmeriebeamte auf Grund der verstrichenen Zeit und der Vielzahl von ähnlichen Amtshandlungen keine konkrete Erinnerung mehr an den gegenständlichen Fall hatten. Die Aussagen von der Einhaltung bestimmter Mechanismen wie zB die Durchführung der vorgeschriebenen Einstiegstests vor jeder Messung an einem neuen Messort, sind insofern glaubwürdig, als beide Beamte diesbezüglich geschult sind, sodass jedem ein eventueller Fehler des anderen aufgefallen wäre. Beide haben Fehler bei der Bedienung des Geräts ausgeschlossen. Der Ml, der einzige Beamte, der die Zuordnung eines Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug zu bestätigen in der Lage ist, weil er als einziger in der Visiereinrichtung erkennt, welches Fahrzeug er anvisiert hat, hat bestätigt und durch seine Aufzeichnungen belegt, der Pkw des Bw sei das einzige Fahrzeug auf der Richtungsfahrbahn Suben im Messbereich gewesen. Daher besteht kein Zweifel, dass der erzielte Messwert diesem Pkw zuzuordnen ist. Die Zeugenaussage des Ml ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates durch die Behauptung des Bw, die erstmals neun Monate nach dem Vorfall aufgestellt wurde, nicht zu widerlegen, insbesondere auch deshalb, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein als wesentlicher Anhaltspunkt für eine Verwechslung geeignetes Überholmanöver sofort bei der Anhaltung geltend gemacht worden wäre. Hingegen bestätigt die Aussage von GI P, die Beifahrer im Pkw seien ihm auf Grund ihrer Teilnahmslosigkeit noch in Erinnerung, ebenso wie die vom Ml aufgezeichnete Verantwortung des Bw bei der Anhaltung, er sei nur 140 bis 150 km/h gefahren, dass der behauptete Überholvorgang nicht stattgefunden haben kann. Die Aussage des Zeugen N ist daher als Falschaussage zugunsten des Bw zu sehen, die auf Grund der Unmöglichkeit strafrechtlicher Verfolgung im Ausland ohne Konsequenzen bleibt. Der Hinweis auf das Vorhandensein eines Tempomat im Pkw des Bw ist schon deshalb irrelevant, weil eine Einstellung des Tempomat jederzeit durch Gasgeben aufgehoben werden kann.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindig-keitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. Erk v 8. September 1998, 98/03/0144,ua).

Im gegenständlichen Fall vermag der Unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuelle Funktionsungenauigkeit oder -tüchtigkeit des geeichten Lasermessgerätes zu erkennen, und es weist auch nichts auf eine Fehlmessung hin, zumal sich zum einen ein Messwert und keine Error-Anzeige ergeben hat, zum anderen, weil der vom Ml angezeigte, auf eine Entfernung von 301 m erzielte Messwert von 183 km/h innerhalb der in der Zulassung angeführten Grenzen liegt. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere des technischen Sachverständigengutachtens besteht kein Zweifel an der Heranziehbarkeit des Messergebnisses als Grundlage für den Tatvorwurf.

Auch wurden die vorgesehenen Verkehrsfehlergrenzen, nämlich 3 % vom Messwert bei einem solchen von über 100 km/h, zugunsten des Bw abgezogen und eine Geschwindigkeit von 178 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt, was eine Überschreitung der auf österreichischen Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindig-keit um immerhin 48 km/h entspricht.

Aus diesen und den im Rahmen der Beweiswürdigung auch zu den Einwendungen des Bw angestellten Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw als Lenker des Pkw zum genannten Zeitpunkt den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf erfüllt hat. Da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt und dem Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht einmal ansatzweise gelungen ist, hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw - zutreffend - als mildernd berücksichtigt. Aufgrund der möglichen Folgen einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung - in Deutschland muss jeder Verkehrsteilnehmer auf Autobahnen mit einer solchen Geschwindigkeit rechnen, nicht aber in Österreich, sodass dem Argument der Unfallgefahr nichts entgegenzusetzen ist - und dem Umstand, dass dem Bw das Ausmaß der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit selbst ohne jede Vergleichsmöglichkeit mit anderen Fahrzeugen jedenfalls auf Grund der Tachoanzeige auffallen musste, demnach nicht mehr von leichter Fahrlässigkeit auszugehen war, gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass die verhängte Strafe weder eine Überschreitung des der Erstinstanz bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraums darstellt, noch Anhaltspunkte für eine Herabsetzung zu finden sind.

Die vom Bw aufgezählten Milderungsgründe gemäß § 34 StGB, insbesondere der Unbesonnenheit, der verlockenden Gelegenheit, der optimalen Verhältnisse, des Nichteintritts eines Schadens und der bewussten Nichtzufügung von Schaden, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen, ebenso kann von längerem Wohlverhalten seither (das sind 17 Monate: vgl. VwGH v 30. Juni 1999, 98/03/0326, ua) beim in Deutschland wohnhaften Bw nicht ausgegangen werden, zumal keine belegten Informationen über seinen sonstigen Lebenswandel bzw. seine Vormerkungen bestehen. Fahrlässigkeit ist bei Ungehorsamsdelikten kein Milderungsgrund, Vorsatz wäre hingegen straferschwerend, ebenso die Herbeiführung eines Schadens.

Die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG, nämlich geringfügiges Verschulden, lagen nicht vor (vgl. VwGH v 14. Jänner 1988, 86/08/0073).

§ 20 VStG war mangels Vorhandensein einer gesetzlichen Mindeststrafe, die unterschritten werden könnte, nicht anzuwenden.

Die verhängte Strafe liegt noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweisverfahren wegen Richtigkeit des Tatvorwurfes - Bestätigung

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