Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107604/2/Kei/Stu

Linz, 26.06.2002

VwSen-107604/2/Kei/Stu Linz, am 26. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des B G, vertreten durch den R Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. März 2001, Zl. VerkR96-4212-2000, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Verwaltungsübertretung (en) nach § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), BGBl. Nr. 159 i.d.g.F." wird gesetzt "Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs.2 StVO 1960",

    statt "Wegen dieser Verwaltungsübertretung (en)" wird gesetzt "Wegen dieser Verwaltungsübertretung",

    statt "§ 64 des Verwaltungsstrafgesetztes" wird gesetzt "§ 64 des Verwaltungsstrafgesetzes" und

    statt "S 3.960,-- Schilling" wird gesetzt "3.960,-- Schilling."

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 52,32 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben am 09.07.2000 um 09:45 Uhr im Gemeindegebiet A, O, auf der Innkreisautobahn A 8, bei Strkm. 33,525, in Fahrtrichtung W fahrend, als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 47 km/h) überschritten.

Verwaltungsübertretung(en) nach

§ 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), BGBl.Nr. 159 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 3.600,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

360,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 3.960,-- Schilling (entspricht 287,78 Euro). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Der Bw habe das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bezweifelt und angegeben, auf dem Weg nach J zu seiner kranken Mutter gewesen zu sein.

Seit dem Tod des Vaters stehe der Bw in einem noch engeren Kontakt zu seiner Mutter und er fühle sich für diese in besonderem Ausmaß verantwortlich. Auf dem Weg nach J sei der Bw wegen der Erkrankung der Mutter in Sorge gewesen, weshalb unbeabsichtigt möglicherweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt sei. Auf Grund des Alters der Mutter - geboren am 28. Dezember 1927 - hätte die Gefahr bestanden, dass der Bw bei seinem Eintreffen mit den widrigsten Tatsachen konfrontiert hätte sein können, weshalb ein minderer Grad des Verschuldens in concreto vorliege.

Zum vorgelegten Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 14. Oktober 1998 betreffend das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Identifikationsnummer 4400 sei darauf zu verweisen, dass die Tatsache, dass die Nacheichfrist zum Messzeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei, alleine für sich noch keinen Beweis für das Vorliegen einer korrekten Messung darstelle.

Das konkret verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät sei - da es Geschwindigkeiten von Fahrzeugen, die keine ausreichenden senkrechten Flächen aufweisen, nicht korrekt messen könne - nicht geeignet, bei sämtlichen Fahrzeugen Geschwindigkeitsmessungen vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe sei die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen.

Der Bw beantragte u.a., dass das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. April 2001, Zl. VerkR96-4212-2000, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen der Zeugen Revierinspektor F (Niederschrift vom 12. Dezember 2000) - diese Person hat die gegenständliche Messung durchgeführt - und Abteilungsinspektor L (Niederschrift vom 12. Dezember 2000), die schlüssig sind, erfolgten unter Wahrheitspflicht (s. die §§ 49 und 50 AVG iVm 24 VStG).

Der Sachverhalt, der in der als erwiesen angenommenen Tat des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses (§ 44a Z1 VStG) angeführt ist, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen, die im Verfahren vor der belangten Behörde gemacht wurden durch Revierinspektor F (Niederschrift vom 12. Dezember 2000) und Abteilungsinspektor L (Niederschrift vom 12. Dezember 2000). Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw nicht bestritten hat, dass er im gegenständlichen Zusammenhang das Fahrzeug gelenkt hat.

Die Verwendungsbestimmungen im Hinblick auf das gegenständliche Messgerät wurden eingehalten. Das Messgerät war im gegenständlichen Zusammenhang vorschriftsgemäß geeicht. Es konnte nicht gefunden werden, dass der gegenständliche Messvorgang nicht vorschriftsgemäß erfolgt ist. Diese Beurteilung ergibt sich aus den oben erwähnten Aussagen der Zeugen Revierinspektor F und Abteilungsinspektor L, dem Messprotokoll und dem Eichschein.

Der objektive Tatbestand des § 20 Abs.2 StVO 1960 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Zum Vorbringen des Bw im Hinblick auf eine Erkrankung seiner Mutter wird bemerkt: Auch wenn dieses Vorbringen zutrifft, so ist es nicht geeignet, das gegenständliche Verhalten des Bw zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Das tatbildmäßige Verhalten des Bw ist nicht erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass die Schuld des Beschuldigten nur dann geringfügig ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059, vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070, vom 14. Jänner 1988, Zl. 86/08/0073).

Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden des Bw nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 726 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 3.600 S ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 52,32  Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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