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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107634/2/Fra/Bk

Linz, 16.05.2001

VwSen-107634/2/Fra/Bk Linz, am 16. Mai 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn SB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 9. Arpil 2001, AZ. VerkR96-8214-2000, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkennt-nis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafen, ds. insgesamt 980 S (entspricht 71,22 Euro) zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen sieben Übertretungen nach § 45 Abs.4 2. Satz KFG 1967 jeweils gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. je Geldstrafen von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafen von je 14 Stunden) verhängt, weil er zu den angeführten Zeiten an den angeführten Orten jeweils den Pkw der Marke Jaguar XK 8 gelenkt und dabei das Probefahrtkennzeichen geführt hat, obwohl es sich bei diesen Fahrten um keine Probefahrten gehandelt hat:

1. am 12.9.2000 um ca 12.45 Uhr in Andrichsfurt auf dem Güterweg Krammern im Ortsgebiet Pötting;

2. am 15.9.2000 um ca 11.38 Uhr auf der L514 Andorfer Straße in Lambrechten auf Höhe des Friedhofes;

3. am 26.9.2000 um ca 14.25 Uhr auf der L 513 auf dem Tumeltshamer Berg;

4. am 20.10.2000 um ca 17.45 Uhr in Ried i.I. auf der Friedrich-Thurner-Straße auf Höhe der AVIA-Tankstelle;

5. am 25.10.2000 um ca 14.40 Uhr auf der L 513 im Bereich der Ortschaft Raschhof in Fahrtrichtung Ried i.I.;

6. am 31.10.2000 um ca 9.35 Uhr auf der L513 in Ried i.I. auf Höhe des ÖAMTC;

7. am 10.11.2000 um ca 14.45 Uhr auf der L513 im Ortsgebiet Tumeltsham.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Bw bringt vor, ein Fahrtenbuch geführt zu haben und in diesem Fahrtenbuch die jeweiligen Probefahrten eingetragen zu haben. Die Eintragungen beinhalten die Uhrzeit und die relevanten Fahrtstrecken. Aus den vorgelegten Urkunden (Ein- und Verkaufsverträge) ergebe sich eindeutig, dass die Fahrzeuge angekauft und schon nach kurzer Zeit wieder weiter verkauft worden sind. Das Kaufinteresse werde nicht nur durch Telefonate geweckt, sondern vielmehr müsse eine Besichtigung des Fahrzeuges dem potenziellen Kunden eingeräumt werden. Weiters wäre eine Vorgangsweise iSd § 21 VStG geboten gewesen, weil sämtliche Voraussetzungen zur Anwendung dieser Norm vorlägen. Das Verschulden sei gering und die Folgen der Übertretungen seien deshalb unbedeutend, zumal bekanntlich in Ried i.I. mehrere Pkw versehen mit Probekennzeichen umherfahren, obwohl der Behörde bekannt sei, dass Probefahrten iSd § 45 KFG nicht vorliegen. Bereits im Einspruch vom 3.1.2001 gegen die vorangegangene Strafverfügung wurde eine derartige Vorgangsweise angeregt. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. habe sich jedoch mit seiner Argumentation nicht auseinandergesetzt, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Außerdem liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist das Gleichheitsrecht durch einen Verwaltungsakt dann verletzt, wenn sich der Akt auf ein gleichheitswidriges Gesetz stützt, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und/oder wenn sie Willkür übt. Gerade aber eine willkürliche Entscheidung bzw geübte Willkür, die von der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. zu verantworten ist, liege hier vor. Trotz der allgemein hin bekannten Tatsache, dass seit längerer Zeit in Ried i.I. ein Jeep Cheeroke mit blauem Probekennzeichen Ried i.I. unterwegs ist, habe die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. nicht veranlasst, sich mit dieser Argumentation auseinander zu setzen. Sie habe aus diesem Grunde leichtfertig entschieden und sich dieser Argumentation gegenüber völlig gleichgültig verhalten, was eine willkürliche Handlung impliziere. Der Gleichheitsgrundsatz fordere weiters, dass der Gesetzgeber an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpft. Es wäre also Aufgabe der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. gewesen, im Ermittlungsverfahren aufzuzeigen, dass auch gegen Lenker anderer mit Probekennzeichen versehener Fahrzeuge gleichermaßen wie gegen ihn vorgegangen werde. Da dies nicht geschehen ist, könne unwiderlegt davon ausgegangen werden, dass gegen andere Lenker entsprechende Schritte nicht gesetzt worden sind.

Der Bw beantragt in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu in Stattgebung der Berufung gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Die objektive Tatseite der den Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist erwiesen. Diesbezüglich ist auf die Wahrnehmungen der Meldungsleger laut Anzeige des GP Taiskirchen vom 12.11.2000, GZ P-382/00-Di, auf die nachfolgenden Zeugenaussagen sowie auf die Einvernahme des Beschuldigen zu verweisen. Laut Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 13.3.2001, AZ VerkR96-8214-2000, über die Vernehmung des Beschuldigten, gab der Bw an, es ist richtig, dass er zu den angeführten Zeiten (gemeint: die im Ladungsbescheid vom 19.2.2001 enthaltenen Tatzeitpunkte, welche identisch mit den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Fahrten sind) mit dem Cabrio, Jaguar, gefahren ist. Im letzten Absatz gibt er an, dass er sich an die im Ladungsbescheid konkret angeführten Fahrten beim besten Willen im Detail nicht mehr erinnern könne, er wisse nicht mehr, wem er damals jeweils das Fahrzeug vorgeführt habe.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Sachverhaltsfeststellungen sowie auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

I.3.2. Die Argumente des Bw sind nicht zielführend. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor. Wenn die Behörde in einem Fall den Bestimmungen des Gesetzes gemäß eine Strafe verhängt, in gleichartigen Fällen jedoch nicht einschreitet, so liegt in solchen Fällen eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht vor. Von einem von Willkür geleiteten Handeln kann dann keine Rede sein, wenn die Verwaltungsbehörde durch das Gesetz verpflichtet ist, ein Strafverfahren einzuleiten. Allerdings wird das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung beeinträchtigt, wenn sie feststellen muss, dass die pflichtmäßige Ahndung von Rechtsverletzungen nicht gleichmäßig erfolgt (vgl. VfGH 23.3.1963, B2/63, ZVR 1964/67).

I.3.3. Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat die Strafen tat- und schuldangemessen unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw festgesetzt. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu jeweils 2,33 % ausgeschöpft. Die belangte Behörde hat daher von dem ihr eingeräumten Ermessen bei der Strafbemessung iSd Gesetzes Gebrauch gemacht. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet aus, weil nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann. Diesbezüglich ist auf die Aussagen der Meldungsleger zu verweisen, wonach der Bw bei den Verkehrskontrollen nicht angeben konnte, welchen Zweck die Fahrt gehabt habe. Weiters ist in diesem Zusammenhang der Umstand von Bedeutung, dass in den gegenständlichen sieben Fällen, zu denen der Bw behauptet, das Fahrzeug zu einem Kaufinteressenten gebracht zu haben, weder vorher oder nachher im Fahrtenbuch eine Probefahrt des angeblichen Kaufinteressenten eingetragen ist. In der Vernehmung am 13.3.2001 vor der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. gab der Bw auch an, nicht mehr zu wissen, zu wem er damals jeweils das Fahrzeug vorgeführt habe. Das tatbildmäßige Verhalten des Bw blieb daher keinesfalls hinter dem in der hier in Betracht kommenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 VStG nicht vorliegen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 03.10.2001, Zl.: B1020/01-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 23.11.2001, Zl.: 2001/02/0237-3

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