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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107709/9/Ga/Pe

Linz, 23.07.2002

 

VwSen-107709/9/Ga/Pe Linz, am 23. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlass der beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2002/02/0110-4 protokollierten Beschwerde des JM, vertreten durch Dr. EG und Dr. SHM, zu Recht erkannt:

I. Das h. Erkenntnis vom 27. März 2002, VwSen-107709/3/Ga/Mm, wird aufgehoben.

II. Gleichzeitig wird das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 05. Jänner 2001, Zl. VerkR96-14100-2000, aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 52a, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der mit dem h. Erkenntnis vom 27. März 2002 bestätigte Schuldspruch des vor dem Oö. Verwaltungssenat mit Berufung angefochtenen, wider den nunmehrigen Beschwerdeführer erlassenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck lautete: "Sie haben am 15.11.2000 um 11.25 Uhr das Kraftfahrzeug auf der Bundesstraße 1 in Richtung Straßwalchen gelenkt und haben im Gemeindegebiet von Frankenmarkt bei km 264,368 die in Ortsgebieten erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten."

Diesbezüglich brachte der Bestrafte JM in seiner Beschwerdeschrift an den Verwaltungsgerichtshof (ua) vor: Es fehle dem Straferkenntnis ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, und zwar werde dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, dass im Gemeindegebiet von Frankenmarkt bei km 264,368 ein Ortsgebiet iSd StVO vorliege. Es werde ihm zwar vorgeworfen, er hätte die in Ortsgebieten (Rechtsausführung) erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, jedoch sei dem Spruch nicht zu entnehmen, dass es sich an dieser Stelle auch tatsächlich um Ortsgebiet (im Bereich des Gemeindegebietes von Frankenmarkt) handle. Dies sei weder dem Spruch noch der Begründung zu entnehmen. Das Wort "Gemeindegebiet" sei jedenfalls nicht mit "Ortsgebiet" iSd der StVO gleichzusetzen. Der Passus ´die in Ortsgebieten erlaubte Höchstgeschwindigkeit´ sei die Rechtsfolge aus dem zuvor erwähnten Sachverhalt, der allerdings das Tatbestandsmerkmal Ortsgebiet vermissen lasse. Die Rechtsfolge sei sohin in dem von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalt nicht ausreichend gedeckt. Die Tatbestandsmerkmale iSd § 20 Abs.2 StVO seien nicht festgestellt worden. Es liege sohin ein wesentlicher Subsumtionsfehler vor. Sollte die Messstelle tatsächlich im Ortsgebiet liegen, sei zwischenzeitig jedenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten.

Dieses Beschwerdevorbringen hat die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich. Vergleichbar der dem Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2001, 99/03/0006, zu Grunde gelegenen Fallkonstellation - dort betreffend das Tatbestandsmerkmal "auf den übrigen Freilandstraßen" des § 20 Abs.2 StVO - wurde vorliegend das für die Übertretung der Verbotsvorschrift des § 20 Abs.2 StVO in gleicher Weise wesentliche Tatbestandsmerkmal "im Ortsgebiet" dem Beschuldigten innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs.2 VStG nicht zum Vorwurf gemacht.

Vorliegend begann die Verjährungsfrist ab dem 15. November 2000, dem Tatzeitpunkt, zu laufen; sie endete mit dem 15. Mai 2001.

Weder die am 27. November 2000 hinausgegebene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. November 2000 (als erste Verfolgungshandlung; ohne Anschluss der Anzeige vom 15.11.2000) noch das schließlich am 02. Mai 2001 hinausgegebene und am 03. Mai 2001 dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsanwälte zugestellten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 05. Jänner 2001 konfrontierten den Beschwerdeführer mit einem das konkretisierte Tatbestandsmerkmal "Ortsgebiet" enthaltenden Tatvorwurf.

Andere Verfolgungshandlungen vor Ablauf der Verjährungsfrist wurden nicht gesetzt. Im Hinblick auf die mit 15. Mai 2001 bereits eingetreten gewesene Verfolgungsverjährung wurde durch das nun vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogene, den Schuldspruch bestätigende h. Erkenntnis vom 27. März 2002 das Gesetz iSd § 52a Abs.1 VStG zum Nachteil des Bestraften/des Beschwerdeführers offenbar verletzt, weshalb wie im Spruch zu verfügen war. Damit ist der Beschwerdeführer auch von seiner Kostenpflicht im Verwaltungsstrafverfahren entlastet.

Gleichzeitig soll diese Aufhebung (gemäß I. und II.) die Klaglosstellung des Beschwerdeführers iSd des § 33 Abs.1 VwGG (iVm § 56 zweiter Satz VwGG) im eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bewirken.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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