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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107722/8/Ki/Ka

Linz, 30.10.2001

VwSen-107722/8/Ki/Ka Linz, am 30. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des MW, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, vom 20.6.2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.6.2001, VerkR96-6713-2000, bezüglich der Fakten 1 und 2 (Übertretungen der StVO 1960) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 1.000 S, (entspricht 72,67 €), ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 8.6.2001, VerkR96-6713-2000, den Berufungswerber (Bw) unter anderem für schuldig befunden, er habe am 1.9.2000 gegen 23.35 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen , auf dem öffentlichen Parkplatz der Diskothek "T" in V in Richtung Vorchdorf zur nahegelegenen Pettenbacher Landesstraße gelenkt, wobei

1. er nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort anhielt,

2. er es unterließ, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist. Er habe dadurch 1. § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2. § 4 Abs.5 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 wurde hinsichtlich Faktum 1. eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und hinsichtlich Faktum 2. gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Außerdem wurde er bezüglich der gegenständlichen Fakten gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 500 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 20.6.2001 Berufung und beantragte, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Strafverfahren gegen ihn einzustellen.

Bezüglich der gegenständlichen Fakten führte er aus, dass es richtig sei, dass er den verfahrensgegenständlichen Pkw gelenkt und dadurch eine Kollision mit einem anderen Kraftfahrzeug verursacht habe. Es treffe ihn an der Unterlassung jedoch kein Verschulden. Voraussetzung für die Pflichten gemäß § 4 StVO sei nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Verkehrsunfalles und des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Schon aufgrund fehlender Ermittlungen durch die Behörde über die Intensität des beim Anstoß entstandenen Geräusches könne der Behörde nicht gefolgt werden, dass das von Tatzeugen - unter Umständen nur optisch - wahrgenommene Anstreifen des von ihm gelenkten Fahrzeuges am geparkten Pkw auch von ihm im Wageninneren hätte gemerkt werden müssen. Weiters hätte die Frage, ob nicht ein Anstoß aufgrund der von Tatzeugen allenfalls wahrgenommenen Geräusche oder aufgrund der bei der Streifung entstehenden Kraftwirkungen auch im Wageninneren bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerkt werden müssen, wohl nur nach Vernehmung eines Sachverständigen geklärt werden können. Er habe weder bemerkt noch gespürt, dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen war. Ebenso würden die von der Gendarmerie aufgenommenen Beschädigungen am rechten hinteren Kotflügel des von ihm gelenkten Lkws kein Indiz dafür darstellen, dass er den Unfall bemerken musste. Der Kotflügel sei sowohl vorne als auch hinten eingedellt und beschädigt und würden diese Beschädigungen nicht von diesem Unfall stammen. Überhaupt sei es technisch nicht möglich, dass sich der Pkw Alfa sowie der Kotflügel des Lkws berühren.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich der Fakten 1. und 2., da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Nach den vorliegenden Unterlagen wurde der verfahrensgegenständliche Verkehrsunfall von einer Person wahrgenommen. Seitens des Gendarmeriepostens Vorchdorf wurden von den beteiligten Fahrzeugen Fotos aufgenommen und der Anzeige vom 17.9.2000 beigeschlossen. Aus diesen Fotos sind die verfahrensgegenständlichen Beschädigungen, nämlich an der linken vorderen Stoßstange des Pkws des Geschädigten und am rechten hinteren Kotflügel am Lkw des Berufungswerbers erkennbar. Bei seiner Einvernahme vor dem Gendarmerieposten Steinerkirchen/Traun am 4.9.2000 führte der Berufungswerber aus, dass die Fahrzeuge am gegenständlichen Parkplatz ziemlich eng aneinander geparkt waren. Er habe versucht, trotzdem auszuparken. Er habe natürlich gemerkt, dass es eng war, sei jedoch weiter gefahren. Dabei sei es sicher möglich, dass er den vor ihm geparkten Alfa gestreift habe. Jedenfalls habe er nicht bemerkt bzw gespürt, dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen sei.

Von der Berufungsbehörde wurde der gegenständliche Verfahrensakt an einen technischen Amtssachverständigen weitergeleitet und es wurde dieser um Erstellung eines entsprechenden Gutachtens ersucht. Dieser technische Sachverständige hat nach Befundaufnahme folgendes Gutachten abgegeben:

"Zur Frage, der Möglichkeit der Wahrnehmung einer durch den gegenständlichen Verkehrsunfall verursachten Sachbeschädigung, wird gutachtlich folgendes festgestellt.

Die Wahrnehmbarkeit eines Verkehrsunfalles, wie er sich aus dem Verfahrensakt entnehmen lässt, ist grundsätzlich akustisch oder als Reaktion des Stoßes möglich.

Zur akustischen Möglichkeit der Wahrnehmung eines Anstoßes wird festgestellt, dass dies möglich ist, wenn bei der Entstehung des Sachschadens scharrende und sonst typische Anstoßgeräusche verursacht werden. Beim verursachten Sachschaden am PKW, Alfa 164, Kennzeichen an dessen linken vorderen Stoßstangeneck durch den rechten hinteren Kotflügel des LKW, VW, Kennzeichen wurden bei der Kontaktierung, bedingt durch den beschriebenen Unfallhergang und des lt. Bildbeilagen ersichtlichen Schadensausmaßes bzw. der stattgefundenen Verformungsarbeit am rechten hinteren Kotflügel des LKW´s, Anstoßgeräusche verursacht, welche in einem wesentlich anderen Frequenzbereich liegen, als jene des üblichen Straßen- bzw. Umgebungslärmes sowie des üblichen Betriebsgeräusches des Fahrzeuges.

Derartige Anstoßgeräusche werden im Fahrzeuginneren als gut hörbar empfunden.

Zur Wahrnehmung des Verkehrsunfalles aufgrund der Reaktion des Stoßes wird festgestellt, dass dies möglich ist, wenn das anstoßende Fahrzeug erschüttert wird und die Fühlschwelle des Beschuldigten überschritten wird.

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund des Unfallablaufes und der an den Fahrzeugen entstandenen Beschädigungen

(PKW-Alfa- linke hintere Stoßstange beschädigt

LKW-VW - rechter hinterer Kotflügel sowohl vorne als auch hinten eingedellt und beschädigt)

davon ausgegangen werden, dass der LKW, gelenkt von Herrn W, durch die Kontaktierung mit dem PKW, Alfa, Kennzeichen wesentlich erschüttert wurde. Durch diese Erschütterung wurde die Fühlschwelle des Beschuldigten überschritten und somit der Anstoß als Stoßreaktion wahrnehmbar.

Gutachtlich wird abschließend festgestellt, dass für den Beschuldigten der verursachte Sachschaden am PKW, Alfa, Kennzeichen akustisch und als Reaktion des Stoßes als erkennbar eingestuft werden kann."

In einer Stellungnahme dazu führte der Bw mit Schriftsatz vom 18.10.2001 aus, dass die Aussage des Gutachters, der verursachte Sachschaden könne akustisch und als Reaktion des Stoßes als erkennbar eingestuft werden, für ein Strafverfahren nicht ausreichend ist. Weiters bemängelt der Bw, dass der Sachverständige bei seiner gutachterlichen Schlussfolgerung davon ausgehe, dass bei der gegenständlichen Kollision der rechte hintere Kotflügel des LKW beschädigt worden sei. Tatsächlich stamme der Schaden an dem Kotflügel des vom Bw gelenkten LKW nicht von diesem Unfall, sodass die Schlussfolgerungen des Gutachters über Anstoßgeräusche und Erschütterungen unrichtig wären. Der Gutachter habe den Vermerk der Gendarmerie zu den Bildern 3 und 4 über die Beschädigung des Kotflügels unbegründet und ungeprüft als Annahme, diese Beschädigungen würden von diesem Unfall stammen, übernommen. Diese Annahme sei unrichtig, sodass die gutachterlichen Schlussfolgerungen über die Wahrnehmbarkeit des Verkehrsunfalls ebenfalls unrichtig wären.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil hinsichtlich der gegenständlichen Fakten keine 3.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu betrafen ist.

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Absatz 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Dass es zu dem gegenständlichen Verkehrsunfall gekommen ist, wird vom Bw nicht bestritten, er rechtfertigt sich im Wesentlichen dahingehend, dass er diesen Unfall nicht bemerkt hat und daher eine Verpflichtung im Sinne des § 4 StVO 1960 nicht gegeben war. Die Berufungsbehörde hat diesbezüglich das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen eingeholt und es kam der Gutachter zu dem Schluss, dass für den Beschuldigten der verursachte Sachschaden am PKW, Alfa, Kz.: akustisch und als Reaktion des Stoßes als erkennbar eingestuft werden kann. Dieses Ergebnis wird vom Sachverständigen entsprechend begründet. Die Berufungsbehörde erachtet das Gutachten als schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend, sodass keine Bedenken bestehen, es der Entscheidung zugrunde zu legen. Entgegen dem Berufungsvorbringen, die Feststellung, der verursachte Sachschaden kann akustisch und als Reaktion des Stoßes als erkennbar eingestuft werden, sei für ein Strafverfahren nicht ausreichend, vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass aus dieser Aussage sehr wohl ein für die Feststellung des strafbaren Verhaltens positiver Schluss gezogen werden kann. Es ist aus dieser Aussage mit aller Deutlichkeit abzuleiten, dass eben unter den gegebenen Bedingungen der Beschuldigte sehr wohl akustisch als auch als Reaktion des Stoßes den Verkehrsunfall hätte bemerken müssen.

Im Übrigen tritt der Beschuldigte dem Gutachten in keiner Weise mit fachlichen Argumenten entgegen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 31.1.1995, 92/07/0188 ua).

Insbesondere leugnet der Beschuldigte auch, dass der Schaden am Kotflügel des von ihm gelenkten PKW nicht von diesem Unfall stamme, erklärt aber nicht, warum tatsächlich ein Schaden am Kotflügel seines Kraftfahrzeuges vorhanden ist. Die Berufungsbehörde gelangt zur Auffassung, dass dieses Vorbringen eine bloße Schutzbehauptung darstellt. Wenn auch das Verwaltungsstrafverfahren allgemein vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägt ist, so ist eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten zur Feststellung des wahren Sachverhaltes dahingehend anzunehmen, dass er entsprechende Fakten vorbringt und diesbezügliche Beweise anbietet. Dieser, auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anerkannten Mitwirkungspflicht ist der Beschuldigte nicht nachgekommen.

Die erkennende Berufungsbehörde gelangt so zur Auffassung, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt in beiden Fakten in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen ist und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden. Insbesondere wird dem Vorbringen, der Beschuldigte habe den Verkehrsunfall nicht bemerkt, kein Glauben geschenkt. Zumindest hätte er den Vorfall bemerken müssen.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden sei. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht zu berücksichtigen gewesen. Bei der Ausmessung der verhängten Strafe sei der Unrechtsgehalt der Taten erschwerend gewertet worden, ein strafmildernder Umstand habe nicht festgestellt werden können. Die verhängten Geldstrafen würden unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen erscheinen. Die Höhe der Geldstrafen erscheine ausreichend, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten und besitze darüber hinaus auch generalpräventive Wirkung.

Dazu stellt die Berufungsbehörde fest, dass die in § 4 StVO 1960 festgelegten Delikte zu den gravierendsten Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu zählen sind. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die vorgesehenen Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft und die Übertretungen im Hinblick auf Tat- und Schuldangemessenheit bzw Unrechtsgehalt der Taten bewertet. Strafmildernde Umstände können auch im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden. Weiters wurden bei der Straffestsetzung auch generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen angestellt.

Die erkennende Berufungsbehörde gelangt zur Auffassung, dass bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde, eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafen erscheint im vorliegenden konkreten Falle, insbesondere auch aus generalpräventiven Gründen, nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass hinsichtlich der Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses der Bw weder hinsichtlich der Schuldsprüche noch hinsichtlich der Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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