Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107739/19/BI/KM

Linz, 08.11.2001

VwSen-107739/19/BI/KM Linz, am 8. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W B, vom 29. Juni 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Juni 2001, VerkR96-5668-2000 Ga, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 18. Oktober 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld und Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1.000 S (entspricht 72,67 €), ds 20 % der Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S (5 Tage EFS) verhängt, weil er am 18. Juli 2000 um 17.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Kstraße im Ortsgebiet von F auf Höhe des Strkm 25.400 in Richtung N gelenkt habe, wobei er mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h gefahren sei und somit die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 46 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. Oktober 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. B, der Zeugen GI B und RI H sowie des kfz-technischen Amtssachverständigen Ing. R durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz hat ihr Nichterscheinen entschuldigt.

3. Der Bw beantragt Verfahrenseinstellung und begründet dies im Wesentlichen damit, es sei richtig, dass er sein Fahrzeug am angegebenen Ort gelenkt habe, aber er habe die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit nicht eingehalten. Die Behörde hätte zumindest feststellen müssen, dass nicht genau gesagt werden könne, welche Geschwindigkeit er eingehalten habe. Da die Behörde den Nachweis der objektiven Sorgfaltsverletzung zu erbringen habe, hätte dies einen Freispruch zu Folge haben müssen.

Das Messergebnis sei nach seinem Dafürhalten unrichtig und er habe bereits auf erhebliche Ungereimtheiten in den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten hingewiesen. Er habe auch beantragt, einen Ortsaugenschein unter Beiziehung eines technischen Sachverständigen vorzunehmen. Diesen Anträgen sei bislang keine Folge geleistet worden, obwohl unbedingt nötig gewesen wäre, die Sichtverhältnisse sowie die Durchführung der Messung zu überprüfen, um deren Verlässlichkeit feststellen zu können. Er selbst habe vom Standort der Beamten Fotos und eine Skizze angefertigt, die der Erstinstanz vorgelegt (bzw dem Rechtsmittel beigelegt) worden seien. Aus einer Entfernung von 5-6 m vom Fahrbahnrand sei die Sicht auf den von rechts herannahenden Verkehr nur sehr eingeschränkt möglich. Der Standort habe sich nach den Aussagen beider Beamten aber nicht unmittelbar am Fahrbahnrand befunden, zumal er diese dort auch sehen hätte müssen. Es stehe außer Streit, dass die Messung von hinten erfolgt sei, was aber ein verlässliches Messergebnis ausschließe, weil ein Anvisieren nicht möglich sei. Der Messbeamte könne ein Fahrzeug nämlich erst im Vorbeifahren wahrnehmen und sich zu einer Aufnahme entscheiden, zumal seine Konzentration auf den aus der Gegenrichtung ankommenden Verkehr gerichtet sei.

Habe die Messung aber tatsächlich bei Km 25.440 stattgefunden, verbliebe bei der angenommenen Geschwindigkeit für die Messung nur eine Zeitspanne von drei Sekunden, und zwar für das Erkennen des Fahrzeugs, die Entscheidung zur Aufnahme, das Anvisieren, das Positionieren und die Aufnahme selbst. Das sei viel zu wenig, da bei dieser Geschwindigkeit 30 m/sek zurückgelegt würden und sich der Messbeamte bei Km 25.520 befunden habe. Offenbar bestehe hier auch eine Unsicherheit der Beamten, weil später andere Positionsangaben gemacht worden seien, nämlich 2-3 m von Fahrbahnrand anstelle der vorherigen 5-6 m. Die nunmehrige Abänderung der Aussagen spreche dafür, dass die Aussagen unglaubwürdig seien und kein gültiges Messergebnis vorgelegen habe.

Im Übrigen ergebe sich, dass eine Mitteilung darüber, wann die Aufstellung der in der Verordnung der BH Linz-Land angeführten Tafeln erfolgt sei, nicht vorhanden sei. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob zum Tatzeitpunkt die Verkehrszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" von F bereits aufgestellt gewesen seien. Das Straferkenntnis sei daher in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw bzw sein ausgewiesener Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz berücksichtigt, die genannten Zeugen vernommen, ein Ortsaugenschein durchgeführt und auf dieser Grundlage ein technisches Sachver-ständigengutachten eingeholt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

GI B und RI H, damals Beamte des GP N, führten am Vorfallstag ab 17.30 Uhr vom Standort bei Km 25.52 von der in Fahrtrichtung des Bw gesehen linken Seite der B139 (Kreuzung mit I H - Betriebszufahrt) Lasermessungen mit dem Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.5641, durch, wobei dort (Ortsgebiet F) eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h besteht.

Dort befindet sich neben der B139 durch einen Grünstreifen getrennt ein Radweg und wieder durch einen Grünstreifen getrennt die Betriebszufahrt, die in die Siedlungsstraße I H, eine Querstraße der B139, einmündet. Nach Aussage von GI B (RI H konnte sich wegen der verstrichenen Zeit nicht mehr erinnern) war damals das auch nach außen hin als solches erkennbare Gendarmeriefahrzeug mit Blickrichtung zur B139 am äußerst linken Fahrbahnrand von I H im Bereich zwischen B139 und der Einmündung der Betriebszufahrt abgestellt, wobei er selbst die Messung durchführte. Er stand laut eigenen Angaben dabei auf der Beifahrerseite des Gendarmeriefahrzeuges und hatte das Lasermessgerät auf einem Kunststoffteil am Pkw-Dach aufgestützt, um hauptsächlich die aus Richtung K ankommenden Fahrzeuge zu messen, die nach Möglichkeit im Kreuzungsbereich angehalten und auf einem in der Siedlung befindlichen Parkplatz beamtshandelt wurden, was aber nicht ausschloss, dass auch aus der Gegenrichtung ankommende Fahrzeuge (ohne nachfolgende Anhaltung) gemessen wurden.

Nach übereinstimmenden Aussagen haben sich die beiden Beamten, die im Hinblick auf die Bedienung des beim GP N in dauernder Verwendung stehenden Lasermessgerätes geschult und geübt sind, bei den Messungen abgewechselt, je nach Dauer jeweiliger Anhaltungen, wobei die vorgeschriebenen Einstiegstests, nämlich der Selbsttest beim Einschalten, Zielerfassungskontrolle und 0-km/h-Messung, laut Messprotokoll um 17.13 Uhr durchgeführt wurden. Dort ist als Messorgan RI H und als Einsatzleiter GI B angeführt, die Messung des Bw führte GI B durch. Messende war um 17.50 Uhr.

Der Bw fuhr gegen 17.30 Uhr mit dem Pkw aus S kommend in K auf die B139, wobei er seiner Erinnerung nach wegen Querverkehr vor der Kreuzung anhalten musste. Er beschleunigte aus dem Stillstand und fuhr nach links in Richtung N, wobei dort zunächst eine 70 km/h-Beschränkung besteht, die im Ortsgebiet F bei Km 25.698 in eine 50 km/h-Beschränkung übergeht. Ihm fiel nach eigenen Angaben kein Gendarmeriefahrzeug auf und er sah auch die Beamten nicht, auch nicht im Rückspiegel. Der Standort der Beamten befand sich bei Km 25.520, dh 178 m nach der Ortstafel "F", wobei sich dort rechts von der Kreuzung B139 - I H in Richtung K (aus der Sicht der Beamten gesehen) eine Hecke befindet - aus diesem Grund ist dort auch nur eine "Nachmessung" des in Richtung N fahrenden Verkehrs möglich.

Der Bw machte geltend, er habe später einen (namentlich nicht genannten) Bewohner eines an den Standort angrenzenden Hauses gefragt, der ihm bestätigt habe, bei Lasermessungen seien die Gendarmeriefahrzeuge parallel zur B139 in der Betriebszufahrt platziert, also in einer Entfernung von ca 10 m vom Fahrbahnrand der B139 entfernt (die Entfernung wurde vom Sachverständigen beim Ortsaugenschein ausgemessen). Diesen Standort hat der Bw auch fotografiert und die Lichtbilder bei der VH vorgelegt und auf die Diskrepanz zu beiden Zeugenaussagen hingewiesen.

Der Pkw des Bw wurde nach Aussage von GI B um 17.30 Uhr auf eine Messentfernung von 80,1 m bei Km 25.440 mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h gemessen. Der Zeuge notierte Kennzeichen, Fahrzeugtype ("Golf rot"), Fahrtrichtung, Uhrzeit und Messdaten handschriftlich (Beilage zur Anzeige) und gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe diese Geschwindigkeit eindeutig und zweifelsfrei dem genannten Fahrzeug zugeordnet, weil sich kein anderes Fahrzeug (auch nicht im Gegenverkehr) im Messbereich befunden habe und ihm daher ein Anvisieren der hinteren Kennzeichentafel problemlos möglich gewesen sei. Die Sicht sei auch nicht durch eine (bei der VH) im Grünstreifen platzierte Werbetafel eingeschränkt gewesen. Die Messentfernung sei nach Umschalten der Display-Anzeige des Lasergerätes abgelesen und daraus der in der Anzeige angeführte Km der B139 errechnet worden. Das Gerät sei geeicht gewesen - dazu wurde der damals gültige Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vorgelegt. Danach wurde das Lasermessgerät zuletzt vor dem Vorfallstag (18. Juli 2000) am 31. Mai 2000 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2003 geeicht. GI Brandstätter bestätigte, ihm sei an diesem Gerät keine Funktionsuntüchtigkeit oder Ungenauigkeit aufgefallen, es habe einwandfrei und nachvollziehbar funktioniert.

Ing. R hat beim Ortsaugenschein die Entfernung des Gendarmeriefahrzeuges in der vom Bw geschilderten Position (ca 10 m) ebenso wie die von GI B angegebene (ca 6 m) ausgemessen und im Übrigen ein messtechnisches Gutachten erstattet, in dem er zum Ergebnis gelangt, dass beide Abstände im Wesentlichen zu keiner Änderung des Ergebnisses führen.

Lasermessgeräte der genannten Bauart sind für Messentfernungen von 30 bis 500 m und für Geschwindigkeiten von 10 bis 250 km/h zugelassen. Da der Messbeamte mit der Funktion und Bedienung sowie den messtechnischen Eigenschaften des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers (Laser-VKGM), insbesondere mit der Möglichkeit von Fehlmessungen, vertraut sei, könne auch auf Grund seines Ausbildungsstandes und seiner Erfahrung davon ausgegangen werden, dass er das Gerät gemäß der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet habe. Das vorgelegte Messprotokoll stelle den Nachweis für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme des Gerätes dar. Eine Fehlmessung sei nicht erfolgt, sondern der Geschwindigkeitswert "99" sei angezeigt worden, was einer gemessenen Geschwindigkeit von 99 km/h entspreche. Davon seien die Verkehrsfehlergrenzen von 3 km/h bei Geschwindigkeitswerten unter 100 km/h abzuziehen, was eine zugunsten des Bw gerundete Geschwindigkeit von 96 km/h ergebe.

Auf Grund der Verwendungsbestimmungen im Punkt 2.8 der Zulassung, Zl 43427/92, Amtsblatt für das Eichwesen Nr.1/1993, kann und darf mit dem Gerät die Geschwindigkeit von Fahrzeugen des abfließenden und des ankommenden Verkehrs gemessen werden. Es sei daher nicht erforderlich, ein Fahrzeug im Herannahen anzuvisieren, das Gerät bei der Vorbeifahrt mitzuschwenken und dann erst zu messen, sondern es genüge, das bereits beim Messbeamten vorbeigefahrene Fahrzeug an der Heckpartie anzuvisieren und zu messen. Daraus ergebe sich, dass die Entfernung des Messbeamten vom Fahrbahnrand letztlich keinen Einfluss auf die Messung habe. Zum Einwand des Bw, die Messung müsse zur Vermeidung von Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten über einen schrägen Winkel durchgeführt werden, verweist der Sachverständige auf die Punkte 2.5 und 2.10 der Verwendungsbestimmungen laut Zulassung (Zl 43427/92 vom 17.12.1992 und Zl 43427/92/1 vom 14.3.1994): Gemäß Punkt 2.5 sind, damit die systematischen Winkelfehler (Punkt 2.10) nicht zu groß werden, die Position des Laser-VKGM und die Messstelle so zu wählen, dass im Augenblick der Messung die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges weitgehend übereinstimmt. Gemäß Punkt 2.10 sind für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen die Messergebnisse der Laser-VKGM als richtig innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen anzusehen. Diese betragen bei Messwerten bis 100 km/h +/-3 km/h, bei Messwerten über 100 km/h +/- 3% des Messwertes. Die Messergebnisse des Laser-VKGM sind innerhalb dieser Verkehrs-fehlergrenzen richtig, wenn die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungs-richtung des gemessenen Fahrzeuges einen Winkel von 0° bildet. Da dieser Winkel in der Praxis üblicherweise von 0° verschieden ist, entstehen dadurch zusätzlich systematische Fehler: die Messwerte verringern sich gemäß dem Cosinus des tatsächlichen Winkels (zB entsteht bei einem Winkel von 14° ein zusätzlicher Fehler von -3%), dh sie verändern sich zugunsten des kontrollierten Fahrzeuglenkers. Der Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass sich auch bei einem seitlichen Abstand des Messbeamten von der B139 von 10 m das Messergebnis zugunsten des Bw weiter verändert hätte gegenüber einem Abstand von 6 m. Er hat unter Hinweis auf die Darstellung des Messvorganges (laut Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Abt. E3, vom 18.8.1995) aus messtechnischer Sicht ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Verwendungsbestimmungen eingehalten worden seien und es sich um eine korrekte und gültige Messung handle.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Ansicht, dass zum einen der Bw zum Standort der beiden Beamten - glaubhaft und nachvollziehbar auf Grund der örtlichen Gegebenheiten bei seiner Annäherung an die Messstelle - keinerlei Aussage machen konnte, wobei sich dieser Umstand letztlich auf Grund der nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen als unwesentlich für die Verwertbarkeit des Messergebnisses im gegenständlichen Verfahren herausstellte. Die Beschleunigung des Pkw aus dem Stillstand bei der Kreuzung mit der B139 in K schließt die Erreichung einer Geschwindigkeit von 96 km/h bei Km 25.440 auf Grund der Wegstrecke, der Fahrbahnbeschaffenheit und örtlichen Gegebenheiten der Vorrangstraße nicht aus. Auch besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Messbeamten GI B, auch wenn RI H wegen der verstrichenen Zeit nur mehr vage Erinnerungen an den Vorfall hatte. Es besteht auch kein Zweifel an der ordnungsgemäßen und richtigen Durchführung der Lasermessung und auch nicht an der Verwertbarkeit des Messergebnisses. Dass dem Bw wegen der günstigen Verhältnisse oder anderweitiger Ablenkung eine solche Geschwindigkeit nicht bewusst geworden wäre, ist ebenfalls nicht auszuschließen, vermag aber die Glaubwürdigkeit der Zeugen letztlich nicht zu erschüttern.

Beim genannten Ortsaugenschein wurde überdies vom erkennenden Mitglied keine Diskrepanz zwischen den Aufstellungsorten laut den in der Verordnung, mit der das Ortsgebiet F festgesetzt wird, genannten Km der B139 mit den Aufstellungsorten in der Natur festgestellt. GI B hat dazu darauf hingewiesen, dass er seinen Dienst beim GP N mit 1. Juli 2000 angetreten habe; zu diesem Zeitpunkt seien die Zeichen "Ortstafel F" und "Ortsende" so wie in der Verordnung angegeben kundgemacht gewesen. Er konnte sich an Streitigkeiten wegen einer Bürgerinitiative und an eine Weisung seines damaligen Vorgesetzten, diese Beschränkung zu kontrollieren, erinnern und, dass er sich vergewissert habe, dass die Hinweiszeichen auch entsprechend aufgestellt seien.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Laser-VKGM der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindig-keitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8. September 1998, 98/03/0144, ua).

Mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. Dezember 1997, VerkR10-14-4-1997-Rö, wurde das Ortsgebiet F im Bereich der B139 von Km 25.118 bis Km 25.698 festgesetzt und war (nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens) am Vorfallstag durch die Hinweiszeichen gemäß §§ 53 Z17a und 17b StVO ordnungsgemäß kundgemacht.

Im gegenständlichen Fall vermag der Unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuelle Funktionsungenauigkeit oder -untüchtigkeit des geeichten Lasermessgerätes zu erkennen, und es weist auch nichts auf eine Fehlmessung hin, zumal sich zum einen ein Messwert und keine Error-Anzeige ergeben hat, zum anderen der von GI B angezeigte, auf eine Entfernung von 80 m erzielte Messwert von 99 km/h innerhalb der in der Zulassung angeführten Grenzen liegt. Es besteht auf der Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere des technischen Sachverständigengutachtens (auch zu den Einwendungen des Bw), kein Zweifel an der Heranziehbarkeit des Messergebnisses als Grundlage für den Tatvorwurf.

Auch wurden die vorgesehenen Verkehrsfehlergrenzen, nämlich bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h 3 km, zugunsten des Bw abgezogen und ein Wert von 96 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt, was eine Überschreitung der an dieser Straßenstelle verordneten und ordnungsgemäß kundgemachten Geschwindigkeits-beschränkung (Ortsgebiet) um immerhin 46 km/h entspricht.

Aus diesen und im Rahmen der Beweiswürdigung auch zu den Einwendungen des Bw angestellten Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw als Lenker des Pkw zum genannten Zeitpunkt den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt und dem Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eine einschlägige Vormerkung (§§ 52 lit.b Z15 StVO vom Mai 1997) des Bw - zutreffend (vgl VwGH v 16.11.1988, 88/02/0153) - als straferschwerend gewertet, keinen Milderungsgrund zu finden vermocht und seine finanziellen Verhältnisse berücksichtigt (er hat sein Einkommen als Bautechniker beim Magistrat Wels mit 17.000 S monatlich netto angegeben, ist sorgepflichtig für zwei Kinder und hat Vermögen (Haus), hat aber in der Verhandlung ergänzt, beide Kinder studierten und er müsse auch für die Studiengebühr von je 5.000 S/Semester aufkommen). Die Erstinstanz hat die Strafbemessung außerdem wesentlich auf spezialpräventive Überlegungen gestützt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um fast das Doppelte hat auch im Fall der (groben) Fahrlässigkeit einen eklatant hohen Unrechtsgehalt, wobei auch bei geringem Verkehrsaufkommen und bei einer solchen örtlichen Situation wie im Ortsgebiet Fischen (die Vorrangstraße zerschneidet das aus Siedlungsstraßen mit 30 km/h-Zonen bestehende Ortsgebiet) eine notfalls erforderliche Reaktion auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer schon auf Grund der hohen Geschwindigkeit zu spät käme.

Eine Herabsetzung der Strafe war daher aus general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt. Es steht dem Bw frei, die Bezahlung der Geldstrafe bei der Erstinstanz in Teilbeträgen zu beantragen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe gemäß dem gesetzlichen Strafrahmen angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Lasermessung ordnungsgemäß, 50 + 46 = 5.000 S/5 Tage à Bestätigung.

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