Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107761/17/Sch/Rd

Linz, 26.11.2002

VwSen-107761/17/Sch/Rd Linz, am 26. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des B vom 11. Juli 2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. Juni 2001, VerkR96-5236-2000, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 13. November 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 145,35 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 29. Juni 2001, VerkR96-5236-2000, über Herrn B, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG iVm § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z7 GGBG 1998 eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er am 2. August 2000 als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma O GesmbH und somit als Beförderer mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen, Gefahrgut der Klasse 8 Z54b, UN 2264, N,N-Dimethylcyclohexylamin befördert habe, wobei entgegen Rn 10381 Abs.1 lit.c ADR die schriftliche Weisung nicht mitgeführt worden sei, wie am 2. August 2000 um 8.00 Uhr auf der A1 Richtung Salzburg bei Kilometer 171,000 Gemeindegebiet Ansfelden, festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung S Gefahrgutbeauftragter in seinem Unternehmen gewesen sei und diese Funktion bereits seit 14. Jänner 2000 von diesem ausgeübt werde. Somit wäre sein bestellter Gefahrgutbeauftragter zur Verantwortung zu ziehen und treffe ihn daher kein Verschulden. Als Bestätigung für die Bestellung des S legte er entsprechende Kopien vor.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis der Erstbehörde verwiesen und die darin getätigten Aussagen vollinhaltlich übernommen.

Wie die Erstbehörde bereits richtig ausgeführt hat, ist gemäß § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften strafrechtlich verantwortlich, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Der Berufungswerber verkennt mit der Bestellung des Gefahrgutbeauftragten seine Entlastung bezüglich seiner Verantwortlichkeit als Geschäftsführer der O GesmbH. Der Gefahrgutbeauftragte hat in erster Linie unter der Verantwortung des Unternehmensleiters bzw des verantwortlichen Beauftragten im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern (§ 11 Abs.1 GGBG).

Sohin fällt die Verpflichtung, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Vorschriften, etwa dass die schriftlichen Weisungen gemäß Rn 10381 Abs.1 lit.c ADR, die der Lenker beim Transport gefährlicher Güter mitzuführen hat, auch beizugeben sind, nicht in den verwaltungsstrafrechtlichen Pflichtenumfang des Gefahrgutbeauftragten, es sei denn, er ist - sofern die Voraussetzungen des § 9 Abs.2 VStG vorliegen - auch zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden. Dies war aber hier nicht der Fall, sodass der Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs.1 VStG verantwortlich geblieben ist.

4. Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Das Verschulden des Berufungswerber kann aber hier nicht als geringfügig angesehen werden, zumal er dem Lenker nicht etwa nur eine nicht vollständige, sondern die schriftliche Weisung - als essentielles Begleitpapier - überhaupt nicht mitgegeben hat. Zudem können die möglichen Folgen im Falle eines Unfalles keineswegs als unbedeutend angesehen werden.

Da die Erstbehörde die gesetzlich vorgeschrieben gewesene Mindeststrafe von 10.000 S verhängt hat, dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kam und somit § 20 VStG nicht zur Anwendung kommen konnte, erübrigen sich nähere Ausführungen zur Strafbemessung.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat im Hinblick auf die Bestimmung des § 27 Abs.1 aF beim Verfassungsgerichtshof Gesetzesprüfungsanträge dahingehend gestellt, dass die Wortfolge von "10.000 S" als verfassungswidrig festgestellt werden möge. Diese Anträge wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2002, G 45/02-8 ua, abgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die angefochtene Mindeststrafe - vor allem angesichts des mit dem Transport gefährlicher Güter verbundenen besonderen Gefährdungspotenzials für die Gesundheit und das Leben von Menschen sowie für die Umwelt - als Mittel zur Sicherstellung einer äußerst genauen Beachtung der beim Transport gefährlicher Güter geltenden Ordnungsvorschriften sachlich für gerechtfertigt sei.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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