Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107771/8/Ki/Bk

Linz, 13.12.2001

VwSen-107771/8/Ki/Bk Linz, am 13. Dezember 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des PW, vom 16.7.2001 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 29.6.2001, AZ III-S-2.302/1/S, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Fakten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass die verhängten Geldstrafen auf jeweils 1.000 S (entspricht 72,67 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 24 Stunden herabgesetzt werden. Bezüglich des Schuldspruches wird in diesen Punkten die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 10.1.2001 um 14.50 Uhr auf der Eferdinger Bundesstraße 129, von Peuerbach kommend, nach Waizenkirchen bis zum Str.km. 39,50 das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem pol. Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit der Registriernummer gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass 1. das Schaublatt des EU-Kontrollgerätes vom 9.1.2001 insoferne keine ordnungsgemäßen Eintragungen enthielt, als ein falsches Kennzeichen eingetragen und die Kilometereintragung unleserlich war, bzw 2. das Schaublatt des EU-Kontrollgerätes vom 10.1.2001 insoferne keine ordnungsgemäße Eintragungen enthielt, als das Datum und die Kilometereintragung unleserlich und ein falsches Kennzeichen eingetragen war. Sie haben dadurch Art.15 Abs.5 VO (EWG) Nr. 3821/85 verletzt".

Bezüglich der Fakten 3 bis 7 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Bezüglich der Fakten 1 und 2 wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde auf insgesamt 200 S (entspricht 14,53 Euro) herabgesetzt. Für die Fakten 3 bis 7 sowie für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z2 und 3 und 51 VStG

zu II: §§ 64, 65 und 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat unter AZ III-S-2.302/1/S, datiert mit 29.6.2001, nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben am 10.01.2001 um 14.50 Uhr auf der Eferdinger Bundesstraße 129, von Peuerbach kommend, nach Waizenkirchen bis zum Str.km. 39,50 das Sattelkraftfahrzeug mit dem pol. Kennzeichen: gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass

1. auf dem Schaublatt vom 09.01.2001 ein falsches Kennzeichen eingetragen und die Kilometereintragung unleserlich war;

2. auf dem Schaublatt vom 10.01.2001 des EU-Kontrollgerätes das Datum und die Kilometereintragung unleserlich und ein falsches Kennzeichen eingetragen war;

3. Sie die letzte Ruhezeit vor Antritt der Fahrt am 09.01.2001 nicht nachweisen konnten;

4. die Ruhezeit am 09.01.2001, ab 16.00 Uhr nur 5 Stunden betrug;

5. am 09.01.2001 zwischen 21.00 und 24.00 Uhr überhaupt keine Aufzeichnung vorhanden war und Sie vermutlich in dieser Zeit das Fahrzeug gelenkt haben;

6. Sie am Sattelanhänger mit der Registriernummer das rote Deckkennzeichen nicht montiert haben;

7. Sie keine Urlaubsbestätigung für den 08.01.2001 mitführten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 102 Abs.1 KFG iVm. Art. 15 (2) EG-VO 3821/85

2. § 102 Abs.1 KFG iVm. Art. 15 (2) EG-VO 3821/85

3. § 102 Abs.1 KFG iVm. Art. 15 (2) EG-VO 3821/85

4. § 102 Abs.1 KFG iVm. Art. 15 (2) EG-VO 3821/85

5. § 102 Abs.1 KFG iVm. Art. 15 (2) EG-VO 3821/85

6. § 83 KFG

7. § 102 Abs.1 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. öS 3.000,-- =€ 218,01 84 Stunden 134 Abs.1 KFG

2. öS 3.000,-- =€ 218,01 84 Stunden 134 Abs.1 KFG

3. öS 2.000,-- =€ 145,34 72 Stunden 134 Abs.1 KFG

4. öS 1.000,-- =€ 72,67 48 Stunden 134 Abs.1 KFG

5. öS 1.000,-- =€ 72,67 48 Stunden 134 Abs.1 KFG

6. öS 1.000,-- =€ 72,67 48 Stunden 134 Abs.1 KFG

7. öS 1.000,-- =€ 72,67 48 Stunden 134 Abs.1 KFG

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung von Vorhaft, Verfallsausspruch):

keine

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu zahlen:

1.200,00 =€ 0,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 200 S bzw. € 14,53 angerechnet)

=€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu Zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

13.200,00 =€ 0,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige vom 8.3.2001 des GP Grieskirchen, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stützt. Sämtliche Tatbestände wären aus den sichergestellten Schaublättern zu verifizieren. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei aufgrund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen. Bezüglich Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass erschwerend gewertet worden sei, dass bereits eine Vielzahl von einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen würde. Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung. Bei der Strafbemessung sei davon ausgegangen worden, dass der Beschuldigte kein hiefür relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten habe und ein monatliches Einkommen von ungefähr 15.000 S beziehe. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass ein gesetzlicher Strafrahmen von jeweils 30.000 S vorgesehen sei.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 16.7.2001 nachstehende Berufung:

"Gegen obige Straferkenntnis wird Berufung eingebracht.

Zu 1.) Auf den erwähnten Schaublatt wurden nach meinen ERkenntnissen beide Kennzeichen und zwar von Zugmachine und Aufliefger auf der Vorder und Rückseite der Diagrammscheibe eingetragen. Und wenn Sie meine Schrift nicht lesen können, so ist das auch nicht mein Problem.

zu 2.) Das selbe gilt auch für die Diagrammscheibe des Vortages. Außerdem woher haben Sie die Information, mit welchem Fahrzeug ich am Vortag hefahren bin, um behaupten zu können, die Eintragung sei falsch. Außerdem ist zu bemerken, daß wenn Sie die heutige Diagrammscheibe nicht lesen können, dann werden Sie logischerweise auch jene von gestern und vorgestern, und erwartungsgemäß auch jene von morgen nicht lesen können.

zu 3.) Eine Ruhezeit kann gar nicht nachgewiesen werden, weil der Fahrer am Vortag frei hatte.

zu 4.) Die erlaubte Fahrzeit war noch gar nicht voll ausgeschöpft. Dadudrch war eine Ruhepause noch gar nicht erforderlich.

zu 5.) Tachoscheiben sind bei Fahrer und Fahrzeugwechsel zu entnehmen. Außerdem kann Ihre "Vermutung" nicht in Betracht gezogen werden. Eine Stellungnahme dafür kann nur, wenn Sie mir die Tachoscheibe vorlegen abgegeben werden.

zu 6.) Hierbei handelt es sich um eine unklare Rechtslage, da das Originalkennzeichen grundsätzlich, insbesondere bei grenzüberschreitendem Verkehr nicht abgedeckt werden darf.

Sämtliche mir zur Last gelegten Vorwürfe haben keinen Einfluß auf die Verkehrs und Betriebssicherheit im Straßenverkehr. Außerdem darf man pro Verstoß nur einmal bestraft werden. Weitere Angaben behalte ich mir vor.

Die Kostenberechnung ist auch unzulässig, da erst nach einlegung eines Rechtsmittels (Einspruch ertc.) des Beschuldigten Kosten zu berechnen sind.

Auch die Strafe selbst ist maßlos überzogen!!!"

I.3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch im Einzelnen 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine im Einzelnen 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

Entscheidungsgrundlage bilden die im Verfahrensakt aufliegende Anzeige des GP Grieskirchen vom 8.3.2001 sowie die vorliegenden Schaublätter des EU-Kontrollgerätes vom 9.1.2001 und vom 10.1.2001.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

I.5.1. Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer ua der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl.Nr. L 370 vom 31.12.1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl.Nr. L 353 vom 17.12.1990, S 12, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß Art.15 Abs.5 der obzitierten Verordnung hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

a) Bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;

b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort,

c) die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts;

d) den Stand des Kilometerzählers:

- vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

- am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

- im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs);

e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

Aus den vorliegenden Schaublättern geht eindeutig hervor, dass bei beiden Blättern auf der Vorderseite an der hiefür vorgesehenen Stelle ein falsches Kennzeichen eingetragen war und überdies die im Spruch bezeichneten Daten unleserlich waren. Dass es sich beim zweiten Schaublatt um jenes vom 10.1. gehandelt hat, konnte nur deshalb verifiziert werden, als dieses bei der Kontrolle durch die Gendarmeriebeamten noch eingelegt war. Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Eintragung iSd Art.15 Abs.5 der obzitierten Verordnung nur dann vorliegt, wenn die Daten richtig (Kennzeichen) sind bzw wenn die Daten auch leserlich sind. Dies trifft jedoch hier nicht zu, weshalb der Bw die ihm diesbezüglich zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) zu vertreten hat. Die Argumentation, es sei ein Problem der Behörde, wenn seine Schrift nicht gelesen werden kann, stellt kein Vorbringen dar, welches ihn entlasten würde, vielmehr weist diese Argumentation auf ein uneinsichtiges Verhalten des Bw hin.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigen sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 30.000 S), welcher sämtliche Übertretungen des KFG 1967 erfasst, erscheinen die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen hier im Bereich einer bloßen Ordnungswidrigkeit gelegen zu sein. Demnach ist für derartige Verwaltungsübertretungen grundsätzlich ein relativ geringeres Strafausmaß möglich. Die Berufungsbehörde hat daher sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt, wobei jedoch auf den Erschwerungsgrund der vorliegenden einschlägigen Vormerkungen einerseits und den Umstand, dass der Bw ein uneinsichtiges Verhalten zeigt und daher auch aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist, Bedacht genommen. Die von der Erstbehörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigen wurden von diesem nicht bestritten.

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die nunmehr festgesetzten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen sind, eine weitere Herabsetzung war insbesondere aus den erwähnten spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Die Spruchberichtigung war zur Konkretisierung im Sinne des § 44a VStG erforderlich.

I.5.2. Fakten 3 und 7:

Weder in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.Nr. L 370 vom 31.12.1985, S 1 noch in der bereits zitierten Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr finden sich ausdrückliche Anordnungen, wonach ein Kfz-Lenker eine Ruhezeit nachweisen müsste bzw er eine Urlaubsbestätigung mitzuführen hätte. Zu sanktionieren wäre allenfalls die Nichteinhaltung einer Ruhezeit bzw allenfalls das Nichtmitführen von einzelnen Schaublättern. In diesem Falle ist vorliegend der Tatvorwurf durch die Erstbehörde verfehlt bzw stellt das vorgeworfene Verhalten keine Verwaltungsübertretung dar.

I.5.3. Faktum 4:

In diesem Punkt entspricht der Tatvorwurf in keiner Weise dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. Abgesehen davon, dass als verletzte Rechtsvorschrift hier nicht die im Straferkenntnis zitierte Verordnung, sondern die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 anzuführen wäre, ist die Tatumschreibung äußerst mangelhaft.

Wesentliche Tatbestandmerkmale betreffend Unterbrechungen und Ruhezeit sind in Art.7 der zitierten Verordnung Nr. 3820/85 festgelegt. Der gegenständliche Vorwurf entbehrt jeglicher Aussage darüber, inwieweit die (tägliche) Ruhezeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden (gerechnet ab 03.25 Uhr des 9.1.2001) nicht eingehalten wurde und entbehrt somit ebenfalls einer ordnungsgemäßen Konkretisierung iSd § 44a VStG.

I.5.4. Faktum 5:

Es mag durchaus zutreffen, dass der Bw in der bezeichneten Zeit das Fahrzeug gelenkt hat, dies insbesondere deshalb, als eine Auswertung der beiden vorliegenden Schaublätter durch einen technischen Amtssachverständigen ein entsprechendes Indiz hiefür gibt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass am Wegstreckenaufschrieb erkennbar ist, dass das Fahrzeug während der Zeitspanne bewegt worden ist. Die bloße Vermutung stellt jedoch, wie der Beschuldige richtig vorgebracht hat, keinen korrekten Tatvorwurf dar, diesbezüglich hätten entsprechende Ermittlungen angestellt werden müssen und wäre der Umstand letztlich nachzuweisen gewesen. Im Falle eines Nachweises hätte die Tat entsprechend der Verordnung Nr. 3821/85 konkret vorgeworfen werden müssen (etwa Nichtbenutzung eines Schaublattes iSd Art.15 Abs.2).

I.5.5. Faktum 6:

Gemäß § 83 KFG dürfen Anhänger mit ausländischem Kennzeichen mit Kfz mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs.3 KFG angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist.

Im Lichte des Konkretisierungsgebotes des § 44a VStG geht der gegenständliche Tatvorwurf insoferne völlig ins Leere, zumal als strafbares Verhalten nicht das Unterlassen des Montierens des Kennzeichens sondern ausschließlich das Ziehen des ausländischen Anhängers, ohne dass ein entsprechendes Kennzeichen angebracht wurde, zu sanktionieren ist. Ein solches Verhalten wurde dem Beschuldigten jedoch nicht vorgeworfen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Tatkonkretisierung bei Übertretungen der Verordnungen (EWG) 3820/85 bzw 3821/85

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