Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107776/2/BI/KM

Linz, 14.03.2002

VwSen-107776/2/BI/KM Linz, am 14. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J B, vom 18. Juli 2001 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 27. Juni 2001, VerkR96-4431-2-2001, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass es sich bei der Aufschrift "Bauhaus Wels-Nord" um eine Ankündigung handelt und daher die Wortfolge "Werbung/" zu entfallen hat; von der Verhängung einer Strafe wird jedoch abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 21 Abs.1 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S (3 Tage EFS) verhängt, weil er als von der B GesmbH gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter zu verantworten habe, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 15. Juni 2000 an der B P Straße bei Strkm 6.260 im Gemeindegebiet von S, Fahrtrichtung W links der Fahrbahn auf der südöstlich gelegenen Fassade der Garage des W W die Werbung/Ankündigung "B W-Nord" in einer Entfernung von ca 47 m zum Fahrbahn-rand der B außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil der Sachverhalt unbestritten und ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren, wobei eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe seinen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens mittels formloser Mitteilung abgewiesen. Dadurch sei die Vorfrage zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren noch nicht geklärt und andererseits unterliege diese Mitteilung keinem Rechtsmittel.

Der Text "B W-Land" könne nicht als Ankündigung gesehen werden, wie in der Entscheidung über den Ausnahmeantrag zum Ausdruck komme. Auch der diesbezügliche Akt VerkR10-8-28-2000/Her sei nicht berücksichtigt worden, was einen Verfahrensmangel darstelle.

Die Tatanlastung sei unrichtig bzw im Sinne des § 44a Z1 VStG nicht ausreichend konkretisiert. Unklar sei, wie die Behörde auf den 15. Juni 2000 komme. Der Verweis auf die Anzeige reiche dazu nicht aus und aus der Begründung ergebe sich dazu nichts. Die gegenständliche Aufschrift sei aber schon seit 16.6.1984, jedenfalls aber seit 1.1.1997, an der Garagenfassade angebracht. Aus der Formulierung "Werbung/Ankündigung" könne nicht entnommen werden, welchen Tatbestand er tatsächlich erfüllt haben sollte. Die Behörde hätte daher entweder "Werbung" oder "Ankündigung" wählen und dies entsprechend begründen müssen.

Die "Tat" sei bereits verjährt, da innerhalb von 6 Monaten nach Aufbringung der Beschriftung keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Vielmehr werde er nun nach über 16 Jahren erstmals beanstandet. Die Verfolgungshandlung sei auch nicht gegen ihn gesetzt worden (er verweist hiezu auf die Rechtfertigung vom 20.4.2001).

Laut Bescheid der Erstinstanz vom 9.4.2001, VerkR10-8-28-2000/Her, könne die Aufschrift nicht als Ankündigung gesehen, sodass er deswegen nicht bestraft werden könne. Es liege aber auch keine Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen vor, daher auch keine Werbung. Firmenlogos fallen nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO (Messiner, StVO, 10.Aufl. Anm.4a zu § 84).

Außerdem sei zum Schutzzweck dieser Bestimmung zu sagen, dass dadurch nicht Straßenbenützer in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkt werden sollen; bei der gegenständlichen Aufschrift handle es sich aber um eine Orientierungshilfe für nicht ortskundige Verkehrsteilnehmer. Es seien weder ein längerer Text noch ablenkende Bilder vorhanden und es sei auch zu keiner Unfallshäufung bei Km 6.26 gekommen. Die Straßenmeisterei Wels habe in ihrer Stellungnahme im Bewilligungsverfahren eine "Nichtbeeinträchtigung des Verkehrs" bestätigt, was die Erstinstanz nicht gewürdigt habe. Deren Ausführungen über den Schutzzweck der Norm seien rechtlich verfehlt und es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

Für seine Bestrafung fehle die erforderliche Vorwerfbarkeit, da er seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG nachweislich erst mit 2.4.1999 zugestimmt habe. Die Aufschrift sei aber schon 1984 angebracht worden und ohne Verursachung von Verkehrsunfällen über 16 Jahre unbeanstandet. Seine Bestrafung wäre eine völlige Überspannung der an einen verantwortlichen Beauftragten in zumutbarer Weise gestellten Sorgfaltsanforderungen, sodass die Einstellung des Verfahrens beantragt wird.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Laut Anzeige des Meldungslegers RI R, GP T, stellte dieser am 15. Juni 2000 im Auftrag der Erstinstanz fest, dass bei Km 6.26 der B in einer Entfernung von 47 m von linken Straßenrand (in Fahrtrichtung W gesehen) außerhalb des Ortsgebietes von S/W an einer zum Anwesen des Herrn W W, gehörenden Garage an der südöstlich gelegenen Mauerfassade eine "B-Werbung" so aufgemalt war, dass sie vom Fahrzeugverkehr von S nach W auf der B wahrgenommen werden konnte. Die Entfernung von 47 m vom Fahrbahnrand stellte der Meldungsleger durch eine Messung mittels geeichtem Lasergeschwindigkeitsmessgerät fest. Der Eigentümer der Garage bestätigte, dass er mit der B GesmbH den in Kopie zur Anzeige genommenen Mietvertrag abgeschlossen habe. Der Vertrag ist mit 1.1.1997 datiert und ersetzt laut Vermerk eine Vereinbarung vom 16.6.1984. Vereinbart wird darin ua eine jährliche Verlängerung bei Nichtkündigung 6 Monate vorher.

Der Anzeige beigelegt waren zwei Fotos der B, aufgenommen in Fahrtrichtung W, auf denen links die Zufahrt zu einem landwirtschaftlichen Anwesen und daneben eine weiße Garagenwand mit der über die gesamte Seite in roter Schrift angebrachten Aufschrift "B" samt Firmenlogo und in schwarzer Schrift "W-NORD" zu lesen ist.

Laut Stichtag 17.7.2000 war nach dem Firmenbuchauszug A B handelsrechtlicher Geschäftsführer seit 22.9.1999, sodass die Erstinstanz an diesen die Strafverfügung vom 18. Juli 2000 wegen Übertretung gemäß §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 richtete, das Verfahren aber einstellte, zumal dieser den Niederlassungsleiter der B GesmbH W-Nord, den nunmehrigen Bw als verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG (Zustimmungsnachweis vom 2. April 1999) nannte. Der Mietvertrag vom 16.6.1984 und der vom Bw mitunterzeichnete Zustimmungsnachweis vom 2.4.1999 wurden vorgelegt - als sachlich abgegrenzter Unternehmensbereich wurde ua die Einhaltung gewerbebehördlicher Auflagen und Belange und sämtlicher in Nebengesetzen enthaltener gewerberechtlicher Vorschriften genannt.

Seitens der Erstinstanz wude an den Bw die Strafverfügung vom 6. September 2000 wegen Übertretung gemäß §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO gerichtet, diese wurde am 12.9.2000 zugestellt und fristgerecht beeinsprucht. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2000 verwies der Bw auf einen Antrag der B GesmbH, W vom 24. August 2000 auf verkehrsbehördliche Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO bezüglich der in Rede stehenden Fassadenaufschrift und beantragte Unterbrechung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag. Die Abweisung des Antrages erfolgte mit Schreiben der Erstinstanz vom 26. März 2001, VerkR96-4431-2-2000/Her, in dem gleichzeitig auf § 38 AVG verwiesen wurde, wonach kein Anspruch einer Partei auf Aussetzung des Verfahrens besteht, und darauf, dass am 15.6.2000 keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorgelegen und sohin die Entscheidung im Bewilligungsverfahren als Vorfrage unerheblich sei. Diesbezüglich wurde Parteiengehör gewahrt und schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f StVO.

Die in der Berufung zitierte Anmerkung 4a in Messiner, StVO, 10. Auflage, betrifft die Regierungsvorlage zum 2. Satz dieser Bestimmung, wonach keine Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falsch-fahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken erforderlich ist, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden. Die Anmerkung 11a zitiert die Regierungsvorlage 94: Da es sich bei den durch die Unfallentwicklung auf der Straße erforderlichen Verkehrssicher-heitsmaßnahmen um Sofortmaßnahmen handelt, soll zur raschen Aufbringung der Anschaffungskosten die Finanzierung durch Sponsoren ermöglicht werden, die für ihren Finanzeinsatz eine entsprechende Firmenwerbung an der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Verkehrssicherheitseinrichtungen im Zuge von Autobahnabfahrten unter den genannten Voraussetzungen anbringen dürfen - ausgenommen sind Werbungen für alkoholische Getränke und für Medikamente; die Reklame darf aus nicht mehr als 6 Wörtern bestehen.

Die Anmerkung 4a zu § 84 Abs.2 StVO lautet: "Entsprechend der Neufassung des § 82 betreffend das Anbringen von Firmenlogos ist auch eine Anpassung des § 84 Abs.2 StVO dahingehend erforderlich, dass diese Firmenlogos nicht unter das Verbot von Werbungen und Ankündigungen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand fallen."

Damit ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht automatisch die Straflosigkeit jeglicher Anbringung beliebiger Firmenlogos entgegen der Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO zu verstehen, sondern die Anbringung eines Firmenlogos an der Rückseite eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrssicher-heitseinrichtung zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahn-abfahrten, die sich außerhalb von Ortsgebieten üblicherweise in einer 100 m-Entfernung vom Fahrbahnrand befinden, ist unabhängig von der Erteilung einer Bewilligung iSd § 82 Abs.1 zulässig und auch nicht nach § 84 Abs.2 strafbar. Die vom Unternehmen des Bw gewählte Garagenfassade fällt aber weder unter den Begriff "Verkehrszeichen" noch ist darunter eine der genannten Verkehrs-sicherheitseinrichtungen oder deren Rückseite zu verstehen. Der 2. Satz des § 84 Abs.2 ist daher samt Randbemerkung im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

Zum Vorbringen der mangelnden Konkretisierung des im Spruch verwendeten Begriffes "Werbung/Ankündigung" ist zu sagen, dass der Anzeige ein die Aufschrift auf der gegenständlichen Garagenfassade deutlich zeigendes Foto angeschlossen wurde, das auch Gegenstand der Akteneinsicht des Rechtsvertreters vom 18.9.2000 war. Die Verwendung der Begriffe "Werbung/Ankündigung" durch die Erstinstanz stellt eine nicht eindeutige rechtliche Wertung dieser Aufschrift dar, die als ein den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG nicht entsprechender und daher unzulässiger Alternativvorwurf zu sehen ist (vgl VwGH v 14. Mai 1997, 95/03/0083, ua).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehört zum Begriff "Ankündigung" der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft, während unter (wirtschaftlicher) "Werbung" die Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen im Sinne eines Güteurteils zu verstehen ist (vgl Erk v 15. Juli 1964, 1745/63, Erk v 19. Oktober 2001, 2001/02/0152). Angaben rein beschreibender Natur fallen nicht unter Werbung iSd § 84 StVO (vgl Erk v 26. Februar 1968, 1427/67).

Im gegenständlichen Fall war es dem Bw aber zweifellos möglich, sich zum einen zur konkreten Aufschrift und zum anderen zu den beiden innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist von der Erstinstanz vorgenommenen rechtlichen Wertungen zu verantworten. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates stellt die Aufschrift "B W-Nord" eine Ankündigung in örtlicher Hinsicht insofern dar, als damit nach Wels fahrende Verkehrsteilnehmer auf das in Richtung zur Autobahnauffahrt W-Nord der A25 bzw in deren örtlichem Nahebereich gelegene Unternehmen aufmerksam gemacht werden sollen - dass diese Ankündigung einen wirtschaftlichen Hintergrund hat, liegt auf der Hand. Die nunmehrige Konkretisierung des Tatvorwurfs diesbezüglich erfolgt gemäß der Bestimmung des § 44a Z1 VStG, zumal weder die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht noch der Bw jemals in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt war (vgl VwGH v 14. Mai 1997, 95/03/0083, ua). Die Miteinbeziehung des den Antrag gemäß § 84 Abs.3 StVO betreffenden Aktes der Erstinstanz erübrigte sich, weil der Unabhängige Verwaltungssenat die Auslegung des Begriffes "Ankündigung" gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG selbst vorzunehmen hat.

Von Verjährung kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil die genannte Ankündigung am Tag der Beanstandung, dem 15. Juni 2000, bewilligungslos dort angebracht war, was im Übrigen nicht bestritten wurde, und eine Verjährung durch "Ersitzung" (von Seiten des Anbringers) oder "Verschweigen" (von Seiten der Behörde) gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die an den Bw als Beschuldigten gerichtete Strafverfügung vom 6. September 2000, in der wie im Straferkenntnis beide Begriffe zur Last gelegt wurden, lag innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG. Dass die Aufschrift bereits 1984 dort angebracht wurde, ändert nichts am bewilligungslosen Zustand am 15. Juni 2000. Dafür, dass die Verfolgungsverjährungsfrist ab diesem Tag zu berechnen wäre, ergibt sich ebenfalls keine gesetzliche Grundlage.

Der nunmehrige Antrag der B GesmbH vom 24. August 2000 auf straßenpolizeiliche Bewilligung der Aufschrift vermag nicht rückwirkend für den 15. Juni 2000, nicht für den 2. April 1999 und nicht für die Zeit seit 16. Juni 1984 einen gesetzeskonformen Zustand zu schaffen und ist daher für den gegenständlichen Fall ohne Belang. Allerdings ist darin die Absicht der Antragstellerin zu erkennen, möglichst einen gesetzeskonformen Zustand für die Zukunft schaffen zu wollen, wenn auch in der Vergangenheit keine Beanstandung erfolgt ist.

Zur Verantwortung des Bw gemäß § 9 Abs.2 VStG ist zu sagen, dass dieser mit 2. April 1999 gegenüber der B GesmbH nachweislich zugestimmt hat, für einen klar umschriebenen Bereich als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG mit entsprechender Anordnungsbefugnis und verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung zu fungieren. Darunter fällt insbesondere der Bereich der Einhaltung der gewerbe-rechtlichen Vorschriften, so auch die Werbung.

Er hat mit seiner Zustimmung die Verantwortung als verantwortlicher Beauftragter der B GesmbH übernommen und war daher verpflichtet, sich über bestehende Verträge zu informieren, so auch über den Mietvertrag mit dem Eigentümer der Garagenfassade, an der die Aufschrift "Bauhaus Wels-Nord" angebracht war. Der Bw hat auch niemals behauptet, von dieser Aufschrift nichts gewusst zu haben. Als verantwortlicher Beauftragter hätte er sich aber auch informieren müssen, ob für diese Aufschrift eine Bewilligung nach § 82 Abs.1 StVO erforderlich ist, wenn ja, ob eine solche besteht, und gegebenenfalls um eine solche ansuchen müssen. Er hat jedoch den vorgefundenen Zustand stillschweigend weiter bestehen lassen. Er war daher am 15. Juni 2000 gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlich, wie im Schuldspruch umschrieben.

Dass der 15. Juni 2000 als Tag der Übertretung ausgewählt wurde, ist zwar ein vom (auftragsgebundenen) Tätigwerden des Meldungslegers abhängiger Zufall, jedoch nicht rechtswidrig, weil jedenfalls seit dem 2. April 1999 der Bw als verantwortlicher Beauftragter das bewilligungslose Bestehen dieser Aufschrift toleriert hat und dieser Tag nur einen kleiner Teil dieses Zeitraumes darstellt. Der Tatvorwurf beinhaltet aber eben nicht den Zeitraum seit 2. April 1999, sondern bezieht sich lediglich auf den genannten Tag. Der Bw war auch im Zeitraum vom 2. April 1999 bis 15. Juni 2000, das sind 14 Monate, in der Lage und es war ihm auch zumutbar, sich konkret über die seinen Zuständigkeitsbereich tangierende Angelegenheiten zu informieren, zB sich auch die gegenständliche Aufschrift in der Natur anzusehen, um die Entfernung zur Bundesstraße feststellen und eventuell Veranlassungen treffen zu können.

Zu den übrigen Tatbestandselementen des § 84 Abs.2 StVO ist zu sagen, dass an der Richtigkeit des Tatvorwurfs insofern kein Zweifel besteht, als die Messung vom Straßenrand der B mittels Lasergeschwindigkeitsmesser, der auch auf die Messung von Entfernungen umschaltbar ist, ein taugliches Mittel zur Feststellung der Entfernung ist. Die Entfernung von ca 50 m wurde sogar im Antrag der B GesmbH vom 24. August 2000 bestätigt, die außerdem eine genaue Umschreibung der Aufschrift enthält.

Aus diesen Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und als Verwaltungsübertretung in Form der nunmehr vorgenommenen Konkretisierung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro (10.000 S) bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die vom Bw selbst bekannt gegebenen finanziellen Verhältnisse herangezogen (25.000 bis 30.000 S Einkommen, Sorgepflichten für die Gattin und ein Kind, kein Vermögen) und weder erschwerende noch mildernde Umstände angenommen, sondern die verhängte Strafe als schuld- und unrechtsangemessen bezeichnet.

Dem vermag sich der Unabhängige Verwaltungssenat nicht anzuschließen: Zum konkreten Verschulden ist zu sagen, dass für den Bw schon auf Grund der Tatsache, dass die Behörde jahrelang auch gegenüber seinen Vorgängern die in Rede stehende Situation geduldet hat, obwohl die Bestimmung des § 84 Abs. 2 StVO seit 1960 in unveränderter Formulierung (vgl BGBl.Nr 159/1960) dem Rechtsbestand angehört, nicht unmittelbar Anlass, ehestens zu handeln, bestanden hat. Der nunmehrige Antrag auf straßenpolizeiliche Bewilligung ist als Zeichen guten Willens, Rechtskonformität zu schaffen, zu sehen. Da es sich um die Fassade eines Bauwerkes handelt, ist eine Entfernung (oder auch Verdeckung) der Aufschrift nicht so einfach durchführbar wie die Entfernung eines Plakates.

Insbesondere bezogen auf den lediglich einen einzigen Tag umfassenden Tatvorwurf ist die in diesem Ausmaß verhängte Strafe keinesfalls gerechtfertigt; das angefochtene Straferkenntnis lässt diesbezüglich jede Begründung vermissen - der Bw kann aber wohl nicht stellvertretend auch noch für eventuelle Verfehlungen seiner Vorgänger seit 1984 verantwortlich gemacht werden.

Der Bw ist zwar nicht gänzlich unbescholten, weist jedoch nur eine nicht einschlägige (Bagatell-)Vormerkung auf, die im August 2002 getilgt sein wird und in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit gemäß § 9 VStG steht. Straferschwerende Umstände liegen nicht vor.

Insgesamt war somit im Ergebnis von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG (vgl VwGH v 12. September 1986, 86/18/0059, uva) auszugehen, wobei auch seitens der Erstinstanz nie behauptet wurde, dass die Übertretung irgendwelche, wenn auch unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe, und auch keine solchen zu finden waren.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Richtigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Im gegenständlichen Fall war aus den oben angeführten Überlegungen, jedoch letztmalig von der Verhängung einer Strafe abzusehen, angesichts der nunmehrigen Verantwortung des Bw aber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung auszusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

"Bauhaus Wels-Nord" ist als Ankündigung iSd § 84 Abs.2 StVO zu sehen

Beachte:

Die Beschwerde wurde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

VwGH vom 5. September 2002, Zl.: 2002/02/0114-7

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum