Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107787/9/BI/KM

Linz, 26.11.2001

VwSen-107787/9/BI/KM Linz, am 26. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C S, vormals E, L, vom 4. Juli 2001 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Juni 2001, Cst.4067/01, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 160 S (entspricht 11,62 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 21. November 2000 um 8.58 Uhr in E, B130 bei Strkm 0.990 in Fahrtrichtung E das Kfz, Kz , gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 73 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw bestreitet, den Pkw zum angeführten Zeitpunkt gelenkt zu haben.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Anzeige des Meldungslegers GI V am 21. November 2000 um 8.58 Uhr der Pkw auf der B130 bei Km 0.990, Fahrtrichtung E, mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h mittels Radargerät MUFR 6F, Nr.203, gemessen wurde, obwohl im Ortsgebiet eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h besteht. Nach Abzug der vom Hersteller des Geräts vorgeschriebenen Eichfehlergrenzen wurde eine Geschwindigkeit von 73 km/h der Anzeige - und auch dem daraufhin seitens der BH Eferding durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren - zugrundegelegt.

Zulassungsbesitzer des Pkw ist die M GmbH, F. Diese wurde mit Schreiben der BH Eferding vom 11. Jänner 2001 gemäß § 103 Abs.2 KFG zur Lenkerauskunft aufgefordert. Als Lenker bezeichnet wurde im am 18. Jänner 2001 bei der BH Eferding eingelangten Schreiben der Bw mit der Adresse S, L. Das Antwortschreiben wies einen Stempel der M GmbH Spezialschweißtechnik, B auf und war mit einer unleserlichen Unterschrift versehen. Das Kuvert war dem Akt nicht angeschlossen, sodass nicht eruiert werden konnte, ob tatsächlich die Lenkerauskunft aus B stammte.

Das Verfahren wurde gemäß § 29a VStG an die Erstinstanz als Wohnsitzbehörde des angegebenen Lenkers abgetreten und erging die - fristgerecht beeinspruchte - Strafverfügung vom 29. Jänner 2001, in der dem Bw eine Geschwindigkeits-überschreitung gemäß § 20 Abs.2 VStG zur Last gelegt wurde.

Der Bw bestätigte im Einspruch, er sei zwar am 22. November 2000 in Eferding gewesen, wolle aber zwecks Überprüfung ein (Radar)Foto haben.

Aus dem daraufhin ausgearbeiteten Radarbild ergeben sich keine Hinweise auf eine eventuelle Unrichtigkeit im Tatvorwurf. Auf die Ladung der Erstinstanz reagierte der Bw nicht, obwohl die Ladung an der mittlerweile geänderten Adresse E, L, durch ordnungsgemäße Hinterlegung zugestellt wurde. Der Brief wurde laut Auskunft der Post am 8. Mai 2001 eigenhändig vom Bw übernommen.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

Mit h. Schreiben vom 26. September 2001 an die Zulassungsbesitzerin des Pkw in D, wurde nochmals die Lenkerauskunft (Stempel B) überprüft, wobei im Hinblick auf die Bestreitung des Bw, der Lenker gewesen zu sein, um Stellungnahme ersucht wurde, ansonsten die Auskunft als solche der GmbH D gewertet werde. Die M GmbH D hat auf dieses Schreiben nicht geantwortet. Eine Zustellung an den Bw (Parteiengehör) war nicht möglich, weil dieser nicht mehr an der angegebenen Adresse wohnhaft und gemeldet (Auskunft der Erstinstanz/Meldeamt) ist.

Die neuerliche Wahrung des Parteiengehörs ist deshalb entbehrlich, weil dem Bw die Auskunft der GmbH B bekannt ist und keine neuen Beweise aufgetaucht sind, die ihm zur Kenntnis gebracht werden müssten.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Der dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitswert wurde von diesem nicht bestritten und ergibt sich aus dem Radarfoto und dessen Vergrößerung eindeutig, dass zur angegebenen Zeit die angegebene Geschwindigkeit gefahren wurde, wobei die Messung im Herannahen erfolgte. Auf dem Foto ist nur ein Fahrzeug erkennbar, nämlich der Pkw , sodass auch eine Verwechslung oder Fehler bei der Zuordnung zweifelsfrei auszuschließen sind.

Zur Lenkereigenschaft des Bw ist zu sagen, dass er vom Zulassungsbesitzer, seinem Arbeitgeber, als Lenker bekannt gegeben wurde, wobei bei auf Unternehmen zugelassenen Kfz in der Regel ein Fahrtenbuch zu führen ist, aus dem der Lenker eindeutig hervorgehen muss. Wenn daher der Zulassungsbesitzer den Bw als Lenker genannt hat, ist von der Richtigkeit dieser Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auszugehen, solange sich nicht Anhaltspunkte für Zweifel diesbezüglich ergeben. Der Bw hat zwar bestritten, der Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein, aber dazu nichts Konkretes ausgeführt. Er hat sich zum Radarfoto nicht geäußert, auf dem zwar nicht die Person des Lenkers, wohl aber eindeutig erkennbar ist, dass der Beifahrersitz nicht besetzt war, sodass auch hier kein Anhaltspunkt für ein Abwechseln beim Lenken oder Ähnliches besteht. Außerdem hat der Bw schon im Einspruch bestätigt, am Vorfallstag in Eferding gewesen zu sein.

Aus all diesen Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass der Bw selbst den genannten Pkw zum Vorfallszeitpunkt gelenkt hat. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm auch nicht im Sinne des § 5 Abs.1 VStG gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw. bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw weist bei der Erstinstanz eine einschlägige Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2000 auf, die als straferschwerend zu werten war. Seine finanziellen Verhältnisse wurden im angefochtenen Straferkenntnis mit mindestens 8.000 S netto monatlich ohne Vorhandensein von Sorgepflichten oder Vermögen geschätzt. Dieser Schätzung hat er nicht widersprochen, sodass auch bei der Berufungsentscheidung davon auszugehen war.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung sowie den Kriterien des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- sowie vor allem spezial-präventiven Überlegungen stand. Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Strafe finden sich nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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