Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107795/13/Sch/Rd

Linz, 17.01.2002

VwSen-107795/13/Sch/Rd Linz, am 17. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 19. Juli 2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Juli 2001, VerkR96-2920-1-2001/Her, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 15. Jänner 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 16. Juli 2001, VerkR96-2920-1-2001/Her, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 iVm § 11 KDV eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges nicht dafür gesorgt habe, dass dieses den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, da er das Sattelzugfahrzeug Herrn Z zum Lenken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr überlassen habe und bei einer Kontrolle am 27. Februar 2001 gegen 10.50 Uhr auf der A8 bei km 16,800, Gemeindegebiet Krenglbach, RFB Linz, festgestellt worden sei, dass die Summe der Kennzahlen der am Sattelzugfahrzeug angebrachten Scheinwerfer mit denen Fernlicht ausgestrahlt werden kann, die Zahl 75 überstiegen habe, da eine Gesamtkennzahl von 400 erreicht worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Laut Anzeige des Meldungslegers vom 6. März 2001 ist Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Sattelzugfahrzeuges die J GmbH. Demgegenüber ist die Erstbehörde im Verfahren davon ausgegangen, der Berufungswerber (als natürliche Person) wäre Zulassungsbesitzer. Der Oö. Verwaltungssenat hat keinen Grund zur Annahme, dass dem Meldungsleger bei der Amtshandlung bezüglich Feststellung des Zulassungsbesitzers anhand des entsprechenden Zulassungsscheines ein Fehler unterlaufen sein könnte. Ausgehend davon, war im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zu erheben, wer für die J GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Laut Auszug aus dem Firmenbuch fungiert als handelsrechtlicher Geschäftsführer Jos J. Der Berufungswerber Joh J ist neben dem genannten Geschäftsführer (lediglich) Gesellschafter. Diese Funktion alleine bewirkt aber noch keine Vertretungsbefugnis der GmbH nach außen und die damit verbundene verwaltungsstrafrechtliche Haftung (VwGH 18.1.1989, 87/03/0259).

Nach der Beweislage kann nicht nachgewiesen werden, dass der Berufungswerber allenfalls als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt worden wäre. Auch die abgeführte Berufungsverhandlung konnte daran nichts ändern, zumal der Rechtsmittelwerber zur Verhandlung nicht erschienen ist und daher auch keine entsprechenden Beweise aufgenommen werden konnten. Ein Anwendungsfall des § 32 Abs.3 VStG liegt gleichfalls nicht vor, sodass sich zusammenfassend ergibt, dass der Berufungswerber mangels erwiesener Vertretungsbefugnis nach außen bzw der Funktion als verantwortlicher Beauftragter auch nicht verwaltungsstrafrechtlich zu belangen war, welcher Umstand amtswegig im Rahmen der Zuständigkeit der Berufungsbehörde iSd § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG aufzugreifen war.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass das Vorbringen des Berufungswerbers angesichts des sonstigen Ergebnisses der Berufungsverhandlung nicht geeignet gewesen wäre, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

S c h ö n

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