Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107803/3/Kei/La

Linz, 04.12.2001

VwSen-107803/3/Kei/La Linz, am 4. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Beisitzer Dr. Fragner und dem Berichter Dr. Keinberger über die nur gegen die Höhe der Strafe gerichtete Berufung des M G, F 21, 4 O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. Juli 2001, Zl. VerkR96-2572-2001, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass die Strafsanktionsnorm des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses "§ 37 Abs.3 Z.1 Führerscheingesetz" lautet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 5.000 S (entspricht 363,36 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 25.000 S verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Tage), weil er am 3. April 2001 um 13.58 Uhr den Kombi GM- im Ortsgebiet von G auf der Bahnhofstraße in Fahrtrichtung B gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen sei. Der Bw habe dadurch eine Übertretung des "1 Abs.3 i.V.m. 37 Abs.5 Ziff.1 FSG" begangen, weshalb er "gemäß § 37 Abs.1 Ziff.3 FSG" zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24.7.2001, Zl. wie oben, erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung, wobei ich diese auf das Strafausmaß einschränke. Dem Grunde nach nehme ich die mir angelastete Verwaltungsübertretung zur Kenntnis. Die gegen mich verhängte Geldstrafe erscheint mir jedoch nicht angemessen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hatte - weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet hat und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte in Entsprechung der Bestimmung des § 51e Abs.3 Z2 VStG von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 1 Abs.3 erster Satz Führerscheingesetz lautet:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs.5 nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

§ 37 Abs.1 erster Satz Führerscheingesetz lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. § 37 Abs.3 Führerscheingesetz lautet (auszugsweise):

Eine Mindeststrafe von 5.000 S ist zu verhängen für das Lenken

  1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Die gegenständliche Berufung ist nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet, der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegen 9 einschlägige Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen und noch nicht getilgt sind, vor. Deshalb kommt der Erschwerungsgrund des § 33 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Mildernd wird das Geständnis des Bw gewertet (§ 34 Abs.1 Z17 erste Alternative StGB iVm § 19 Abs.2 VStG; dieser Milderungsgrund wurde durch die belangte Behörde berücksichtigt). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: keines, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges, ohne dass die Voraussetzungen hiefür vorgelegen sind - eine Lenkberechtigung wird nur ausgestellt, wenn die erforderlichen Qualifikationen hiefür vorliegen - wurde wegen der potentiellen Gefährdung von Menschen die Verkehrssicherheit gravierend beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt ist daher erheblich.

Das Verschulden des Bw wird als Vorsatz qualifiziert. Es ist sohin keinesfalls geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es ist vielmehr geboten, das subjektive Bewusstsein des Bw im Hinblick auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung zu schärfen, um ihn von einer weiteren Übertretung dieser Art abzuhalten. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen erscheint daher die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 25.000 S insgesamt angemessen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 5.000 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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