Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107814/2/Ga/Mm

Linz, 14.08.2001

 
 
VwSen-107814/2/Ga/Mm Linz, am 14. August 2001
DVR.0690392
 
E R K E N N T N I S
 
 
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung der Frau A M in 1090 Wien gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Juni 2001, Zl. VerkR96-7218-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 7.000 S (entspricht 508,71 Euro), der auferlegte Kostenbeitrag auf 700 S (entspricht 50,87 Euro) herabgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 
Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 26. Juni 2001 wurde die Berufungswerberin einer Übertretung des § 52a Z10a StVO schuldig erkannt, weil sie am 30. März 2001 um 15.54 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw auf der A in Fahrtrichtung S gelenkt und dabei im Gemeindegebiet von S am A bei km 232,080 (Baustelle) die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 53 km/h überschritten hatte. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Berufungswerberin gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 264 Stunden) kostenpflichtig verhängt.
 
Über die dagegen erhobene, die Minderung der Geldstrafe begehrende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Zufolge der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung ist in diesem Fall der Schuldspruch rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Die festgesetzte Strafhöhe begründend verweist die belangte Behörde auf den hier maßgeblichen Strafrahmen (Höchststrafe bis 10.000 S) und führt aus, dass iS der Kriterien des § 19 VStG von einem zu schätzen gewesenen Monatseinkommen von 18.000 S, vom Fehlen von Sorgepflichten und von Vermögenslosigkeit ausgegangen worden sei. Mildernd hat die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend iS des § 33 StGB keinen Umstand gewertet.
Zutreffend verweist jedoch die belangte Behörde auf den hier wegen des hohen Ausmaßes der Überschreitung schwerwiegenden Unrechtsgehalt des Regelverstoßes. Darin, dass dieses Tatunrecht im Hinblick auf das evidente Gefahrenrisiko auch für die "übrigen Verkehrsteilnehmer" nach einer entsprechenden Sanktionsschwere verlangt, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten.
 
Für die dennoch zu verfügen gewesene Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sprachen folgende Umstände:
Zum einen sind der Aktenlage (der Anzeige) keine Feststellungen hinsichtlich der konkreten Gegebenheiten an der Baustelle zum Vorfallszeitpunkt zu entnehmen (Fahrbahnverengung? Gegenverkehrsbereich? Verkehrsdichte? Belagsbeschaffenheit? Witterungs- und Sichtverhältnisse?). Dergleichen Umstände haben unstrittig Einfluss auf das Gewicht des Unrechtsgehaltes der Tat. Im Hinblick auf das Fehlen entsprechender Feststellungen sah sich der Oö. Verwaltungssenat veranlasst, durchschnittliche solche Verhältnisse anzunehmen.
Mit ihrem Rechtsmittel hat die Beschuldigte glaubwürdig bescheinigt, dass ihr tatsächliches monatliches Nettoeinkommen mehr als die Hälfte unter der von der belangten Behörde geschätzten Einkommenshöhe liegt. Das weitere Berufungsvorbringen, wonach im Haushalt der Berufungswerberin zwei Kinder im Alter von sieben und fünf Jahren zu versorgen seien und das Einkommen ihres Ehegatten im Durchschnitt "auch nur 12.000 S" betrage, ist für sich genommen zwar nicht unglaubwürdig, blieb jedoch unbescheinigt.
Aus allen diesen Gründen befand das Tribunal die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 7.000 S als in gleicher Weise tat- und täterinangemessen. Das nun festgesetzte Ausmaß der Geldstrafe beträgt immerhin noch mehr als zwei Drittel der Höchststrafe, wodurch der hohe Unrechtsgehalt in diesem Fall trotz der Herabsetzung noch eine ausreichend strenge Entsprechung findet. Nicht unberücksichtigt durfte bleiben, dass wegen der (absoluten) Unbescholtenheit der Berufungswerberin der spezialpräventive Strafzweck in den Hintergrund zu treten hatte; die generelle Prävention findet in der mit 70 Prozent des Höchstausmaßes bestimmten Geldstrafe noch den gebotenen strengen Ausdruck.
 
Ein Anlass, die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen, konnte nicht gefunden werden. Die Minderung der Geldstrafe hatte von Gesetzes wegen auch die Minderung des auferlegten Kostenbeitrages zur Folge; ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens war nicht aufzuerlegen.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 
Mag. Gallnbrunner
 
 
 
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