Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107824/12/SR/Ri

Linz, 04.12.2001

VwSen-107824/12/SR/Ri Linz, am 4. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des L E-I vom 18. Juli 2001 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck, Zl. VerkR96-7615-1999, vom 3. Juli 2001 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO) nach der am 3. Dezember 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 4.000 Schilling (entspricht 290,69 Euro), im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400 Schilling (entspricht 29,07 Euro), d.s. 10 % der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000 - VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 25.03.1999 um 14.27 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen W auf der A Westautobahn in Richtung W gelenkt und haben im Gemeindegebiet von T bei Km die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 54 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit.a Z.10a StVO. 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von

S 7.000,00 (508,71 €) 144 Stunden § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

700,00 Schilling (50,87€) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

7.700,00 (559,58 €)."

2. Gegen dieses dem Bw am 12. Juli 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Juli 2001 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden wären. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit und straferschwerend das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten gewesen, da gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen Anlass für schwere Verkehrsunfälle wären.

2.2. Dagegen bringt der Bw u.a. vor, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestreiten würde und die Geschwindigkeitsbeschränkung zweifelhaft sei. Der linke Fahrstreifen habe keine Beschädigungen aufgewiesen und er habe die Fahrgeschwindigkeit dem Verkehrsfluss angepasst. Die Zusatztafel "Fahrbahnschäden" habe er dahin gedeutet, dass die angesprochene Beschränkung nur für den rechten Fahrstreifen gelten würde. Ergänzend führt der Bw aus, dass er in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat für 3. Dezember 2001 die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, die Verfahrensparteien und die Zeugen RI P und FOI P P geladen. Die Vertreterin der Behörde erster Instanz hat sich telefonisch entschuldigt.

3.2. Nach der Durchführung des Beweisverfahrens hat der Bw die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

Aufgrund der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Der linke Fahrstreifen der gegenständlichen Richtungsfahrbahn wies keine Fahrbahnschäden auf. Die Fahrbahn war trocken und zum Messzeitpunkt herrschten geringes Verkehrsaufkommen und gute Sichtverhältnisse. Das Fahrzeug des Bw befand sich alleine im Messbereich und die gemessene Fahrgeschwindigkeit wurde nicht bestritten.

Zusätzlich zu den bekannt gegebenen persönlichen Verhältnissen hat der Bw für seine unmündige Tochter zu sorgen.

3.3. Das Vorbringen des Bw ist schlüssig und er ist in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig aufgetreten. Seine Aussagen zu den Verhältnissen am Tatort (zur Tatzeit) blieben vom Zeugen RI P unwidersprochen. Weder das Messergebnis noch die angeführte Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung wurden in Frage gestellt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Da der Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung den Antrag auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der Spruchteil betreffend der Schuld am 3.12.2001 in Rechtskraft erwachsen. Der Oö. Verwaltungssenat hatte somit ausschließlich die Strafbemessung zu beurteilen.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Geschwindigkeitsübertretungen stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb im Hinblick auch auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention für eine hohe Geldstrafe sprechen.

Was die Strafhöhe anbelangt, ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die nunmehr festgesetzte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist. Die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe war aufgrund der Begleitumstände (u.a. trockene Fahrbahn, zufriedenstellende Fahrbahnbeschaffenheit des linken Fahrstreifens, geringes Verkehrsaufkommen, gute Sichtverhältnisse, Fahrverhalten des Bw) nicht zu vertreten und zusätzlich wegen der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit deutlich zu vermindern. Das bisherige Fahrverhalten des Bw - er hat glaubwürdig dargelegt, dass er den gegenständlichen Autobahnabschnitt während des Geltungszeitraumes zumindest zweimal wöchentlich befahren hat und die Geschwindigkeitsüberschreitung knapp vor Aufhebung der Beschränkungen gesetzt wurde - lässt Rückschlüsse auf sein rechtstreues Verhalten zu und zeigt, dass er grundsätzlich geneigt ist, sich normgerecht zu verhalten.

Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den einsichtigen Bw zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Der Kostenbeitrag war spruchgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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