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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107829/16/Ga/Pe

Linz, 17.07.2002

 

VwSen-107829/16/Ga/Pe Linz, am 17. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des AM in D-83022 Rosenheim, vertreten durch Dr. GE, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Juli 2001, Zl. VerkR96-1-419-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlicher Verhandlung am 11. Juli 2002 durch öffentliche Verkündung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 232,40 € zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c und § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 31. Juli 2001 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a StVO iVm § 5 Abs.1 StVO schuldig erkannt. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG): "Sie lenkten am 23.10.2000 um 23.15 Uhr den PKW) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,27 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 23.50 Uhr/23.52 Uhr) auf der Salzkammergut Straße B 145 in den Gemeindegebieten von Ohlsdorf und Pinsdorf, Fahrtrichtung Gmunden, von StrKm. 21,1 der Salzkammergut Straße B 145 (Liegenschaft 4812 Pinsdorf, Preinsdorf 6, Gemeindegebiet Ohlsdorf) bis auf Höhe des StrKm. 21,7 der Salzkammergut Straße B 145 (Gemeindegebiet Pinsdorf/Ort der Amtshandlung)."

Über den Berufungswerber wurde gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe von 16.000 öS (entspricht gemäß Art.6 BGBl. I Nr. 32/2002 nunmehr 1.162 €) kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen festgesetzt.

Begründend stützte die belangte Behörde die Annahme der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers und die übrigen wesentlichen Sachverhaltsannahmen des Schuldspruchs auf die Anzeige des GP Gmunden vom 24. Oktober 2000 und auf den "Zeugenbeweis" (richtig: bloß formlose Befragung des am Unfallort zufällig vorbeigekommenen Rot-Kreuz-Mitarbeiters JG).

In der Strafbemessung sah sich die belangte Behörde "trotz des sehr hohen Atemalkoholgehaltes zu keiner höheren als der gesetzlichen Mindeststrafe zu verhängen veranlasst, weil "andere erschwerende" Umstände (als die hohe Alkoholisierung) nicht bekannt geworden seien.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, ein mangelhaftes strafbehördliches Ermittlungsverfahren rügende, Aufhebung und Einstellung beantragende Berufung hat der UVS Oberösterreich (Tribunal) erwogen:

Der Berufungswerber trug seine Bestreitung nur zur objektiven Tatseite vor und hier nur zum wesentlichen Tatbestandsmerkmal der Lenkereigenschaft. Er, AM, sei nicht Lenker des involvierten PKW gewesen. Die übrigen Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Schuldspruchs blieben unbestritten. Sie waren daher, weil im Übrigen im Einklang mit der Aktenlage vorgeworfen, auch für das Verfahren vor dem Tribunal als erwiesen festzustellen.

Hingegen war zur Klärung der strittigen Lenkereigenschaft des Berufungswerbers, obgleich ein darauf bezogener ausdrücklicher Antrag nicht gestellt wurde, eine öffentliche Verhandlung vor dem Tribunal durchzuführen.

Im Beweisverfahren der öffentlichen Verhandlung lag der den Parteien inhaltlich bekannte Strafverfahrensakt der belangten Behörde auf. In förmlichen Zeugenbeweisen wurden Bez.Insp. S (als einer der beiden befasst gewesenen Gendarmeriebeamten; der die Alkomatuntersuchung und die Lenkererhebung durchgeführt habende andere Gendarmeriebeamte ist mittlerweile verstorben) und JG (der bestimmte Teile des Vorfalls unmittelbar wahrgenommen hatte), vernommen. Die der Verhandlung beiwohnenden Parteienvertreter - der ausgewiesene Rechtsvertreter des Berufungswerbers ebenso wie der Vertreter der belangten Behörde - übten ihr Fragerecht an die Zeugen aus.

Der unter Verwendung der im Strafakt aufgefundenen (vom Berufungswerber selbst der Strafbehörde bekannt gegebenen) Wohnadresse zur öffentlichen Verhandlung als Tatzeuge mit Angabe des Beweisthemas geladene RW ist, trotz ausgewiesener Zustellung der Zeugenladung an ihn, der öffentlichen Verhandlung ohne jede Angabe von Gründen, somit unentschuldigt ebenso ferngeblieben wie der Berufungswerber selbst; dessen Ladung zur öffentlichen Verhandlung unter Rückgriff auf die einzige, dem Tribunal bekannt gewesene Ladungsadresse erwies sich allerdings als unzustellbar; eine andere, geeignete Ladungsadresse konnte selbst sein Rechtsfreund in der öffentlichen Verhandlung nicht angeben.

Auf Grund der in der öffentlichen Verhandlung erzielten Beweisergebnisse war nicht der Bestreitung des Berufungswerbers zu folgen, sondern steht vielmehr fest, dass er selbst - wie schon von der belangten Behörde dem Schuldspruch zu Grunde gelegt - der Lenker des involvierten PKW unter den vom Schuldspruch erfassten Tatumständen gewesen ist. Diese Feststellung gründet sich auf folgende Erwägungen des Tribunals:

Beide Zeugen waren trotz des Zeitablaufs zwar nicht mehr in sämtlichen Details der Vernehmung, so doch in den wesentlichen Umständen hinsichtlich der Lenkeridentifizierung ausreichend erinnerungsmächtig. Für die Beweiswürdigung belangvolle Widersprüchlichkeiten traten weder in den jeweils eigenen Aussagen noch im Verhältnis zur jeweils anderen Aussage auf. Beide Zeugen wirkten besonnen und trugen die Antworten bedächtig und ohne Ereiferung vor.

Für die vom Berufungswerber im Ermittlungsverfahren vor der Strafbehörde noch ausdrücklich eingewendete, in der Berufung jedoch nur verwiesene Existenz des "unbekannten Dritten" - der Berufungswerber behauptete schlicht, das heißt ohne weiterführende Angaben, es habe ein dem Berufungswerber und dem Beifahrer W nicht näher bekannt gewordener "RH" den PKW gelenkt, dieser sei jedoch nach dem Abstellen des Fahrzeuges und noch vor Eintreffen der Gendarmerie erklärungslos "in der Nacht" verschwunden - kam nicht der geringste Hinweis zu Tage. Auch der Rechtsfreund sah sich in der Verhandlung außer Stande, dem "unbekannten Dritten" einen Hauch von realer Existenz zu verschaffen.

Tatsächlich verblieben als direkt und indirekt Vorfallsbeteiligte nur der Berufungswerber und RW, letzterer vom angefochtenen Straferkenntnis als Mitfahrer gewertet. Die unentschuldigte, begründungslos gebliebene Nichtteilnahme des RW an der öffentlichen Verhandlung - trotz ordnungsgemäßer Ladung und in Kenntnis des Beweisthemas -, wertet das Tribunal zu Ungunsten des Berufungswerbers als Indiz dafür, dass sich Herr W außer Stande gesehen hat, in einer förmlichen (unter Strafdrohung für eine falsche Zeugenaussage stehenden) Vernehmung das Nichtlenken des PKW durch den Berufungswerber zu bezeugen.

Der Zeuge G hat an der Unfallstelle auf nur fünf Meter Entfernung den Lenker des Unfall-Kfz bei hinreichender Beleuchtung durch die Scheinwerfer seines eigenen PKW beobachtet und mit Bestimmtheit ausgesagt, dass er die von den Gendarmen am Abstellort auf dem Lenkersitz angetroffene Person durch Gegenüberstellung - in Anwesenheit der Gendarmen und des RW - eindeutig als jene von ihm am Unfallort als Lenker des nämlichen PKW durch das offene Fahrerfenster beobachtete Person wiedererkannt hat. Diese Person ist durch die noch am Abstellort durchgeführte und am Gendarmerieposten dann bestätigte Feststellung der Person als AM identifiziert gewesen. Eine Verwechslung mit dem Mitfahrer RW war auszuschließen und es hat diesen Umstand der als Entlastungszeuge geladen gewesene RW durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung auch gleichsam selbst bestätigt.

Dass, wie der Berufungswerber behauptete, keine Gegenüberstellung des Zeugen G mit ihm erfolgt sei, wurde durch die Beweisaufnahme zu diesem Punkt in der öffentlichen Verhandlung in den Bereich einer unsubstanzierten Schutzbehauptung verwiesen.

War aber aus allen diesen Gründen vom eindeutigen Nachweis der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers auszugehen, so erfolgte die Tatbestandsannahme der belangten Behörde in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Recht.

Gegen die Strafbemessung - es wurde die Mindestgeldstrafe ausgesprochen und keine außer Verhältnis stehende Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt - hat der Berufungswerber nichts vorgebracht. Ein Ermessensmissbrauch lag nicht vor.

Zusammenfassend war die Berufung abzuweisen und wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Kostenbeitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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