Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107838/7/BI/KM

Linz, 30.10.2001

VwSen-107838/7/BI/KM Linz, am 30. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau A S, vom 13. August 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Juli 2001, VerkR96-3085-1999-Br, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 19. Oktober 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S (entspricht 7,26 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (12 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 13. September 1999 um 19.34 Uhr als Lenkerin des Kombi auf der W Straße bei Strkm 2.8 im Gemeindegebiet von L, Fahrtrichtung L, der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels hochgestreckten rechten Armes gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht - für ihre glaubhafte Behauptung, sie sei zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses am 26. Juli 2001 mit ihrem Gatten, ihrer Schwester und ihrem Schwager in Italien auf Urlaub gewesen und erst am Abend des 1. August 2001 zurückgekehrt, worauf sie gleich am 2. August 2001 das Schriftstück bei der Post abgeholt habe, hat sie ihren Gatten als Zeugen angeboten, sodass die Einbringung des Rechtsmittels am 13. August 2001 als fristgerecht anzusehen war - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. Oktober 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw und des Zeugen BI W durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen.

3. Die Bw macht unter Hinweis auf ihre Aussage vom 7. Dezember 1999 geltend, sie habe zwar den Gendarmeriebeamten gesehen, der allerdings keine Zeichen zum Anhalten, sondern solche gegeben habe, die sie als Aufforderung, langsamer zu fahren, verstanden habe, was sie auch getan habe. Sie sei aber nicht nach seinem Standort stehen geblieben. Sie beantragt eine mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein sowie Einstellung des Verfahrens.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der die Bw gehört und der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen wurde, sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins bei km 2.8 der W Straße.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Meldungsleger BI W (Ml) führte am 13. September 1999 gegen 19.34 Uhr bei km 2.8 der W Straße vom (in Fahrtrichtung der Bw gesehen) rechten Fahrbahnrand aus Lasermessungen durch, wobei er sich im äußerst rechten Bereich eines gemeinsamen Einmündungstrichters einer Grundstückszufahrt und einer in den Wald führenden Zufahrt befand. Beim Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass von dort aus eine ungehinderte Sicht auf die W Straße in Richtung F auf eine Länge von mehr als 200 m besteht. Die W Straße führt dort von einer Fahrbahnkuppe bergab bis zu einer leichten Senke (Betriebszufahrt) und dann bergauf bis zu einer Fahrbahnkuppe, ab der sie für den Ml uneinsehbar wird. Km 2.8 liegt nach der Betriebszufahrt im ansteigenden Bereich. Dort befindet sich rechts vom Ml ein Wohnhaus und gegenüber weitere Häuser. Das Anvisieren des aus Richtung Freistadt ankommenden Verkehrs ist einwandfrei möglich, ebenso ist der Ml für die Lenker aus Richtung Freistadt kommender Fahrzeuge aus so großer Entfernung sichtbar, dass jedenfalls genügend Möglichkeit besteht, bei eventuell von diesem gegebenen Zeichen zum Anhalten an dessen Standort, wo sich eine hiefür geeignete größere Ausbuchtung befindet, anzuhalten.

Die Bw gab in der Verhandlung an, sie habe den Ml von weitem gesehen, habe auch gewusst, dass dort des öfteren Lasermessungen stattfinden, und bestreite auch nicht, dort mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein - laut Lasermessung 91 km/h anstelle der durch das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h" kundgemachten erlaubten Höchstgeschwindigkeit, gemessen auf 124 m. Sie habe gleichzeitig festgestellt, dass sich neben dem Ml einige Kinder befanden, weshalb sie die Geschwindigkeit reduziert habe. Sie habe bemerkt, dass der Ml ihr Zeichen gegeben habe und gleichzeitig Richtung Fahrbahn gegangen sei. Diese Zeichen seien aber keine solchen zum Anhalten gewesen, sondern er habe eine Hand in Bauchhöhe gehalten und auf- und abbewegt, was sie als Zeichen zum Langsamerfahren verstanden habe. Sie habe das auch im Hinblick auf die Kinder verstanden, die um den Ml herum gestanden und mit ihm Richtung Fahrbahn gegangen seien. Ein Stück nach dem Standort des Ml sei sie fast zum Stillstand gekommen und habe bemerkt, dass der Ml wieder in seine ursprüngliche Position zurückgegangen sei. Im Rückspiegel habe sie dann gesehen, dass der Ml stehen geblieben sei und keine Zeichen mehr gegeben habe, obwohl er sich in ihre Richtung gedreht habe. Sie sei der Meinung gewesen, das sei erledigt, und weitergefahren. Die Bw hat ausdrücklich betont, es hätte für sie keine Schwierigkeit bestanden, am Standort des Ml anzuhalten, wenn sie sein Zeichen als solches zum Anhalten verstanden hätte.

Der Ml hat ausgeführt, er habe dort schon öfter Lasermessungen durchgeführt und es habe bisher keinerlei Schwierigkeiten gegeben, dass ein Lenker nicht anhalten hätte können. Wenn tatsächlich ein Anhalten erst im zur Fahrbahnkuppe führenden Teil der W Straße möglich gewesen sei, habe er dem Lenker Zeichen gegeben, er solle in die Ausbuchtung zurückfahren, was bisher auch anstandslos erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall konnte sich der Ml wegen der verstrichenen Zeit nicht mehr an eventuell anwesende Kinder erinnern, gab aber an, er habe nach Feststellung der von der Bw eingehaltenen überhöhten Geschwindigkeit das Lasermessgerät auf die Wiesenböschung gelegt und ihr sofort eindeutige Zeichen zum Anhalten gegeben, nämlich in der Form, dass er den rechten Arm nach oben mit ihr zugewandter Handfläche und den linken Arm links ausgestreckt gehalten habe. Ein solches Zeichen sei zweifelsohne als Zeichen zum Anhalten zu verstehen, jedoch sei die Bw an ihm vorbeigefahren. Da in dieser Situation Zeichen zum Anhalten keinen Sinn mehr gehabt hätten, habe er ihr nur mehr Zeichen gegeben, zurück in die Ausbuchtung der W Straße bei seinem Standort zu fahren. Die Bw habe zwar vor der Fahrbahnkuppe ihren Pkw zum Stillstand gebracht und sogar zurückgeschaut, wobei seiner Meinung nach auch Sichtkontakt bestanden habe, sodass sie seine Zeichen jedenfalls sehen habe müssen, jedoch habe sie die Fahrt fortgesetzt, sodass er sie angezeigt habe.

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Feststellung der Einsehbarkeit des Standortes bei km 2.8 der W Straße für den aus Richtung Freistadt kommenden Verkehr kein Anhaltspunkt für Zweifel irgendwelcher Art am Wahrheitsgehalt der Aussage des Ml, dem als ausgebildetem Gendarmeriebeamten die eindeutige Setzung von auch als solchen zu verstehenden Zeichen zum Anhalten zuzumuten ist. Die von der Bw geschilderten Auf- und Ab- Handbewegungen des Ml in Bauchhöhe stimmen eher mit den von ihm dargelegten Zeichen nach dem Vorbeifahren der Bw an seinem Standort überein, die aber kein Zeichen zum Anhalten im Sinne des Tatvorwurfs darstellen.

Die Aussage der Bw, sie habe wegen der Kinder am Straßenrand eine sofortige Bremsung eingeleitet und gleichzeitig registriert, zu schnell gefahren und dabei erwischt worden zu sein, aber beim Ml keine Zeichen zum Anhalten bemerkt, ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung wenig glaubhaft, weil der Ml bereits aus großer Entfernung im Herannahen frei einsehbar war und die Bw dessen Standort nach eigener Aussage schon wegen der Kinder offenbar genau beobachtet hat. Bei den dermaßen genau geschilderten Bewegungen der Kinder ist es aber geradezu unlogisch, dass die Bw den unmittelbar daneben stehenden und den rechten Arm senkrecht nach oben streckenden Ml nicht registriert hätte. Wenn sie nunmehr angibt, es habe kein Grund bestanden, der Aufforderung zum Anhalten nicht nachzukommen, aber sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Beamte sie anhalten wollte und eine eventuelle Anzeige wegen Geschwindigkeitsüberschreitung werde sie ohnehin auf dem Postweg erhalten, so vermag dies an der Glaubwürdigkeit des Ml im Hinblick auf das von ihm geschilderte Zeichen zum Anhalten sowie seine Feststellung, es habe bei stillstehendem Fahrzeug sogar Blickkontakt zwischen ihm und der Bw bestanden und diese sei trotzdem weitergefahren, nichts zu ändern. Dass die Bw nicht zum Standort des Ml zurückgefahren ist, war jedoch im Inhalt des Tatvorwurfs.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u dgl) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren eindeutig und zweifelsfrei ergeben, dass trotz der vom Ml durchgeführten Lasermessung samt Weglegen des Lasermessgerätes auf die unmittelbar daneben befindliche erhöhte Wiesenböschung im Anschluss daran für die Bw auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit kein Problem bestanden hätte, den von ihr gelenkten Pkw am Standort des Ml, wo sich auch ein dafür geeigneter Platz zum Anhalten in Form einer ausreichend großen Ausbuchtung befand, zwecks Lenker- und Fahrzeugkontrolle anzuhalten.

Das vom Ml gegebene Zeichen (senkrecht hochgehobener rechter Arm) entsprach vollinhaltlich dem im § 37 Abs.1 1.Satz StVO umschriebenen, war deutlich sichtbar und unmissverständlich. Es besteht kein Zweifel, dass die Bw bei Aufwendung der vom Lenker eines Kraftfahrzeuges zu erwartenden Aufmerksamkeit dieses Zeichen zum Anhalten als solches wahrnehmen musste, zumal bei der Inhaberin einer Lenkberechtigung die Kenntnis von der Bedeutung dieses Zeichens vorauszusetzen ist - abgesehen davon, dass für den Lenker eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich davon auszugehen ist, dass gerade bei Lasermessungen in der Regel Anhaltungen erfolgen, in deren Rahmen die Möglichkeit besteht, ein Organmandat zu bezahlen, sodass Zeichen zum Anhalten geradezu zu erwarten sind.

Bei der in Rede stehenden Bestimmung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, wobei es der Bw nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zur Strafbarkeit genügt daher fahrlässiges Verhalten, das zweifellos gegeben war.

Aus den oben beschriebenen Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungs-senat zu der Auffassung, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand zweifelsfrei erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw als Milderungsgrund gewertet und ihre finanziellen Verhältnisse (15.000 S Nettomonatseinkommen, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) berücksichtigt. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Eine Herabsetzung der nach den Kriterien des § 19 VStG niedrig angesetzten Strafe war auch im Hinblick auf general- und spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Zeichen zum Anhalten unmissverständlich à Bestätigung

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