Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240221/2/Gf/Km

Linz, 02.12.1996

VwSen-240221/2/Gf/Km Linz, am 2. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag.

Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr.

Konrath über die Berufung der V A gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. Oktober 1996, Zl.

101-4/9-570003349, wegen Übertretung des AIDS-Gesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 500 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG; § 16 Abs. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. Oktober 1996, Zl. 101-4/9-570003349, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage), verhängt, weil sie am 10. Juni 1995 in Linz die Prostitution ausgeübt habe, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf einen Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III unterzogen zu haben; dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Z. 2 des AIDS-Gesetzes, BGBl.Nr. 728/1993, begangen, weshalb sie gemäß der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 6. November 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. November 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß die der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegten Tathandlungen infolge entsprechender Wahrnehmungen eines Zeugen als erwiesen anzusehen seien.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen, während die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin entsprechend berücksichtigt worden seien.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, daß der Tatzeuge eine unsichere und überdies nicht unterfertigte Aussage abgelegt habe, wohl aus Furcht vor Repressalien seiner Gattin; zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs mit ihm sei es jedenfalls nicht gekommen.

Im übrigen sei die Strafe angesichts ihrer bisherigen Unbescholtenheit jedenfalls zu hoch bemessen.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 101-4/9-570003349; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit der vorliegenden Berufung überdies ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein vom Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

4.2. Aufgrund der - wenngleich nicht unterfertigten, so doch in sich widerspruchsfreien, überzeugenden und daher auch durchaus glaubwürdigen - Aussage des im Strafverfahren vor der belangten Behörde einvernommenen Tatzeugen steht auch für den Oö. Verwaltungssenat fest, daß die Berufungswerberin mit diesem einen Geschlechtsverkehr gegen Entgelt durchgeführt und damit die Prostitution ausgeübt hat, ohne - was von ihr selbst gar nicht bestritten wird - sich zuvor einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben.

Ihr Einwand, daß im Separee nur ein Getränk konsumiert, es hingegen jedoch nicht zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gekommen sei, mußte hingegen schon angesichts des Umstandes, daß es sich beim verfahrensgegenständlichen Lokal um ein den Sicherheitsbehörden insoweit einschlägig amtsbekanntes Etablissement handelt, als reine Schutzbehauptung gewertet werden.

4.3. Da der Rechtsmittelwerberin bekannt sein mußte, daß die Ausübung der Prostitution nur nach vorangehender amtsärztlicher Untersuchung, die das Freisein von einer HIV-Infektion bestätigt, zulässig ist, und sie die Durchführung dieser Untersuchung dennoch bewußt unterlassen hat, hat sie sohin auch vorsätzlich und damit schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

Ihre Strafbarkeit ist damit gegeben.

4.4. Im Zuge der Strafbemessung hätte die belangte Behörde, die das Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen explizit verneint, damit aber - entgegen ihrer eigenen Begründung - das Vorliegen des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit der Berufungswerberin implizit anerkennt (auch in den vorgelegten Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf allfällige rechtskräftige Vorstrafen), weiters berücksichtigen müssen, daß bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Ausführung des Geschlechtsverkehrs der Aussage des einvernommenen Zeugen zufolge ein Kondom verwendet wurde, sodaß die Gefahr einer allfälligen Krankheitsübertragung von vornherein äußerst gering war.

Davon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Rechtsmittelwerberin (monatliche Unterstützung durch den - von ihr getrennt lebenden - Ehegatten in Höhe von 4.000 S; kein Vermögen) sieht es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen an, die Strafe auf 5.000 S herabzusetzen. Unter einem war damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 17 Stunden neu festzusetzen.

4.5. Im übrigen war die vorliegende Berufung hingegen aus den vorangeführten Gründen gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 500 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. G a l l n b r u n n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum