Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107845/9/Fra/Ka

Linz, 29.10.2001

VwSen-107845/9/Fra/Ka Linz, am 29. Oktober 2001 DVR.0690392

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn WK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5.7.2001, AZ. VerkR96-2089/2000/Win, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.10.2001, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe wird mit 1.000,00 Schilling (entspricht 72,67 Euro) neu bemessen; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 100,00 Schilling (entspricht 7,27 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) verhängt, weil er am 25.7.2000 um 19.14 Uhr als Lenker des Motorrades, behördliches Kennzeichen auf der Böhmerwald-Bundesstraße (B 38) bei Strkm. 129,858 entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 70 km/h" das obgenannte Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

Die belangte Behörde stützt den spruchgemäßen Sachverhalt auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Bad Leonfelden vom 25.7.2000, GZ 1393/1/2000 Föl und das durchgeführte Ermittlungsverfahren, wonach die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messung mit einem Verkehrsgeschwindig-keitsmesser der Marke LTI 20.20 TS/KM-E festgestellt wurde.

I.2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Bw unter anderem vor, dass dem Meldungsleger beim Ablesen des Kennzeichens ein Irrtum unterlaufen sein dürfte. Es sei unbestritten, dass er sein schweres Motorrad noch nie verliehen habe, was er auch mit Schreiben vom 15. August 2000 der Behörde auf Grund schriftlicher Aufforderung mitteilte. Dass sich der Gendarmeriebeamte nicht so ganz sicher war, ob das von ihm abgelesene Kennzeichen tatsächlich stimme, werde durch seine Rückfrage bei der Zulassungsbehörde untermauert. Somit habe aber der Beamte schon über seine Personalien verfügt, was für ihn dann keine Mühe mehr gewesen wäre, wenn er gleich oder in den nächsten Tagen danach wegen den doch bestehenden Unsicherheiten mit ihm in Kontakt getreten wäre. Ob die einzige gegen ihn vorliegende Strafvormerkung, die wegen einer abgelaufenen Begutachtungsplakette bei seinem leichten Anhänger erfolgte, als erschwerend im Hinblick auf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu werten ist, bleibe mehr als dahingestellt. Im Übrigen verweist der Bw auf seine schriftliche Rechtfertigung vom 15. April 2001. Diese Rechtfertigung hat folgenden Wortlaut:

"Zu der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. August 2000, Zahl: VerkR96-2089-2000 und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 3. April 2001, Aktenzeichen: VerkR96-2089/2000/Win, mache ich vom Einspruchsrecht Gebrauch und begründe die Anfechtung wie folgt:

Es ist unbestritten, dass ich seit dem 9. Juni 1997 das Motorrad, Kawasaki, Type VN 1500B (schwere Chopper mit einem Eigengewicht von 276 kg) besitze, welches mit dem Kennzeichen von der BH Rohrbach mit obigem Datum zum Verkehr zugelassen wurde.

Sachlichkeit ist auch, dass ich fast täglich die B 38 (Böhmerwald-Bundesstraße) - außer während der Urlaubszeit oder sonstigen Freistellungen - entweder mit meinem Motorrad oder mit meinem PKW benütze, weil ich in U, W, Zuhause bin und daher diese Fahrtroute mehr oder weniger meine Hausstrecke ist.

Keinesfalls entspricht es aber der Gegebenheit, dass ich am 25. Juli 2000, um genau 19:14 mit einem Leichtmotorrad L 3, Kennzeichen - wie in der Anzeige des Gendarmeriepostens Bad Leonfelden vom 25. Juli 2000, GZ: 1393/1/2000 FÖL, angeführt ist, auf der B 38 von Helfenberg in Richtung Vorderweißenbach gefahren bin. Das Kuriosum dazu ist aber die Tatsache, dass der Gendarmeriebeamte, der die Geschwindigkeitsüberschreitung mit Laser-Messung in der Ortschaft Hinterweißenbach ohne Anhaltung durchführte, zwar das angebliche Kennzeichen, die genaue Marken- und überaus präzise Typenbezeichnung (VN 1500B) in der Vorbeifahrt feststellen, aber andererseits eine schwere Chopper von einem Leichtmotorrad nicht unterscheiden beziehungsweise von seinem Standort aus anscheinend nicht erkennen konnte. Dass die in der Lenkeranzeige exakt angeführte Typenbezeichnung nachträglich über die Zulassungsstelle eingeholt wurde, dürfte somit nicht mehr von der Hand zu weisen sein.

Daher hätte der Gendarmeriebeamte auch gleich mit mir in Kontakt treten können, um den Tatverdacht der vermutlichen Gesetzesverletzung zu untermauern oder zu entkräften, was sicherlich machbar und auch leicht möglich gewesen wäre. Und somit hätte man die bestehenden Unstimmigkeiten und den nun unnötig erhöhten Verwaltungsaufwand von Haus aus vermeiden können. Trotz allem Für und Wider besteht für mich nach wie vor die Gewissheit, dass für den Gendarmeriebeamten bei dieser Amtshandlung auch ein gewisser Unsicherheitsfaktor bestanden haben dürfte.

Bei der im Nachhinein nun auch von mir durchgeführten Recherche, genaue Besichtigung der Örtlichkeit und aufgrund des in der Anzeige angeführten Standortes, wo die vermeintliche Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Gendarmeriebeamten - bei Straßenkilometer 130,022 - festgestellt wurde, dürfte der Gendarmeriebeamte mit seinem Dienstfahrzeug in der Hauszufahrt des Wohnhauses Hinterweißenbach Nr. 9 positioniert gewesen sein. Daraus ergibt sich, dass die Laser-Messung von dieser Hauszufahrt schräg über die ganze Straße und durch 'Nachmessen' erfolgt sein musste, weil eine Messung für den ankommenden Verkehr - aus Richtung Helfenberg - wegen der dortigen Straßenböschung nicht möglich gewesen wäre. Folglich hatte die gegenständliche Laser-Messung nicht vom Straßenrand aus - annähernd parallel verlaufend - stattgefunden, was nach Rechtsauskunft einer Kraftfahrorganisation nicht den Verwendungsbestimmungen des bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen eingesetzten Laser-Gerätes entsprechen dürfte. Aufgrund der gemessenen Fahrgeschwindigkeit und dem Blickfeld des ankommenden und abfließenden Motorrades bis hin zu Straßenkilometer 129,858, stand dem Gendarmeriebeamten ein Zeitraum von weniger als 8 Sekunden zur Verfügung. Da es sich im angeblichen Fall um ein Motorrad handelt, und daher ein Ablesen des Kennzeichens erst nach Überschreiten derselben Höhe des Standortes des Gendarmeriebeamten (zukünftig als Nullpunkt bezeichnet) möglich ist, ergibt sich folgender zeitlicher Ablauf. Vom Sichtbarwerden des Motorrades bis zum Erreichen des Nullpunktes bei einer Fahrgeschwindigkeit von 107 km/h wurden in 2,3 Sekunden ca. 70 Meter zurückgelegt. In diesen 2,3 Sekunden konnten durch den Gendarmeriebeamten eventuell erst einmal eine erhöhte Fahrgeschwindigkeit in Erwägung gezogen und mit dem Beginn der Identifizierung des Fahrzeuges begonnen werden. Denn die beste Identifizierung zwischen Leicht- und Schwermotorrad konnte erst im Bereich des sogenannten Nullpunktes stattfinden. Erst nach Überschreiten des Nullpunktes und Erreichen eines bestimmten Winkels war das Ablesen des Kennzeichens möglich. Vom Überschreiten des Nullpunktes bis zum Erreichen des Straßenkilometers 129,858 wurden bei weiterhin konstanten 107 km/h, eine Fahrtstrecke von 164 Meter in 5,5 Sekunden zurückgelegt. In diesen 5,5 Sekunden wurden das oben beschriebene Kennzeichen und die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Laser-Gerätes festgestellt. Für das Möglichwerden und tatsächliche Ablesen des Kennzeichens werden zirka 1,5 Sekunden angenommen. Somit verbleiben für das 'in Position bringen' des Laser-Gerätes, für das Anvisieren des abfließenden Motorrades und der Durchführung der Geschwindigkeitsmessung nur noch knappe 4 Sekunden. Dieser äußerst kurze Zeitraum erscheint mir für eine tatsächliche Messung (eine Schätzung scheint möglich) als zu kurz. Infolgedessen erscheinen meine Bedenken in Bezug auf die Ausführungen zu Recht.

Zudem ist es für mich aufgrund der Zeitspanne nicht mehr verifizierbar, ob ich am betreffenden Tag bzw. an dem in der Anzeige angeführten Abend überhaupt mit meiner schweren Chopper, Kennzeichen , unterwegs war. Tatsache ist und bleibt, dass ich noch nie ein Leichtmotorrad besaß, jetzt auch nicht besitze und geschweige ein solches zur vermeintlichen Tatzeit lenkte. Bezüglich der erfolgten Lenkerauskunft führe ich noch an, dass ich in dieser lediglich mitteilte, dass ich mein Motorrad immer nur selbst lenkte und auch nie verliehen habe. Somit steht für mich unwiderlegbar fest, dass die mir angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung offensichtlich auf einen Irrtum, einer Verwechslung beim Ablesen des Kennzeichens oder sonstigen Umständen zurückzuführen sein dürfte. Daher ersuche ich, dass das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde."

I.3. Aufgrund des Berufungsvorbringens hat der Oö. Verwaltungssenat Beweis aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers RI GF, GPK Bad Leonfelden. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen und zu verantworten hat. Der Oö. Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen des Zeugen RI GF, GPK Bad Leonfelden. Dieser führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung aus, wie er die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wahrgenommen hat. Sein Standort sei auf Höhe des Strkm. 130,022 bei der Grundstückseinfahrt zum Haus H gewesen. Er habe primär den ankommenden Verkehr aus Richtung Vorderweißenbach gemessen. Wenn er jedoch das Gefühl gehabt hat, dass ein aus Richtung Helfenberg kommendes an ihm vorbeifahrendes Fahrzeug zu schnell war, habe er auch dieses im abfließenden Verkehr gemessen. Er habe das Messgerät am Dach des Dienstkraftwagens aufgestützt gehabt. Als der Bw mit dem in Rede stehenden Motorrad an ihm vorbeigefahren ist, habe er jebenfalls das Gefühl gehabt, dass dieser zu schnell unterwegs war, weshalb er eine Messung durchführte. Die Messung ergab in einer Entfernung von 164 m eine Geschwindigkeit von 107 km/h. Abzüglich der Verkehrsfehlergrenze ergibt dies einen Wert von 103 km/h. Es sei zu keiner Fehlmessung gekommen. Beim Anvisieren habe er auf das Kennzeichen gezielt. Beim Vorbeifahren des Motorrades an seinem Standort habe er sich auf das Kennzeichen konzentriert und sich dieses gemerkt. Nach der Messung habe er sich sowohl das Kennzeichen als auch die gemessene Geschwindigkeit und die Entfernung notiert.

Der Oö. Verwaltungssenat ist aufgrund dieser unter Wahrheitspflicht abgelegten Aussagen des Meldungslegers zur Überzeugung gelangt, dass der Meldungsleger die Messung korrekt durchführte und dass das Messergebnis ordnungsgemäß und richtig zustande gekommen ist. Da der Meldungsleger das Geschwindigkeitsmessgerät praktisch bereits in Position hatte, brauchte er nurmehr das sich von ihm wegbewegende Motorrad anvisieren, was ihm zeitlich ohne weiteres möglich und zumutbar war. Beim Lokalaugenschein konnte festgestellt werden, dass die Straße in Richtung Vorderweißenbach lediglich eine leichte Krümmung aufweist, sodass eine Messung des abfließenden Verkehrs weitestgehend parallel zum Fahrbahnrand möglich war. Die Sicht beträgt mindestens 1 km.

Laut Punkt 2.6. der Verwendungsrichtlinie für das gegenständliche Gerät dürfen Fahrzeuggeschwindigkeiten nur in einer Entfernung zwischen 30 m und 500 m gemessen werden. Die Entfernung von 164 m lag somit innerhalb dieses Bereiches. Was den Messwinkel anlangt, sind nach Punkt 2.10 dieser Richtlinien Messergebnisse des Laser-VKGM innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen richtig, wenn die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzuges einen Winkel von 0 Grad bildet. Da dieser Winkel in der Praxis üblicherweise von 0 Grad verschieden ist, entstehen dadurch zusätzlich systematische Fehler; die Messwerte verringern sich gemäß dem Cosinus des tatsächlichen Winkels, dh sie verändern sich zugunsten des kontrollierten Fahrzeuglenkers.

Als weiteres Beweismittel ist auf den Eichschein des gegenständlichen Gerätes zu verweisen, wonach dieses am 15.6.2000 geeicht wurde und die Nacheichfrist am 31.12.2003 abläuft. Die Messung ist daher beweiskräftig.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 2.3.1994, Zl.0238/03/93) ist ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Der Oö. Verwaltungssenat hat daher keinen Zweifel an der Richtigkeit des erzielten Messergebnisses. Da der Meldungsleger auch dezidiert einen Irrtum hinsichtlich des Kennzeichens ausgeschlossen hat - ist auch im Hinblick auf die vom Bw erteilte Lenkerauskunft - an dessen Lenkereigenschaft nicht zu zweifeln.

Der Lokalaugenschein und die durchgeführten Probemessungen haben gezeigt, dass es dem Meldungsleger ohne weiteres zeitlich möglich war die oa Messung durchzuführen. Die falsche Anführung der Art des Motorrades in der Anzeige führte der Meldungsleger glaubhaft auf einen Eingabefehler zurück.

Der dem Bw zur Last gelegte Tatbestand ist daher objektiv, und weil der Bw keine Umstände glaubhaft gemacht hat, die die Fahrlässigkeitsvermutung gemäß § 5 Abs.1 2. Satz VStG entkräften würde, auch subjektiv erfüllt.

Was die unrichtige Anführung der Tatzeit sowie der Messentfernung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses anlangt, so hat der Vertreter der belangten Behörde bei der Berufungsverhandlung eingeräumt, dass es sich diesbezüglich um Schreibfehler handelt.

I.4. Strafbemessung:

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Bw keine Vormerkung wegen "Schnellfahrens" aufweist, keine erschwerenden Umstände hervorgekommen und keine konkreten nachteiligen Folgen evident sind, wurde die Strafe tat- und schuldangemessen neu festgesetzt, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Bw ein durchschnittliches Einkommen bezieht, für niemanden sorgepflichtig und vermögenslos ist. Mit der neu bemessenen Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 10 % ausgeschöpft. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um beinahe die Hälfte überschritten. Einer weiteren Herabsetzung stehen somit spezialpräventive Überlegungen entgegen. Bei dieser Gelegenheit muss darauf hingewiesen werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den häufigsten Unfallursachen zählen und daher nicht bagatellisiert werden dürfen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum