Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107859/12/Sch/Rd

Linz, 05.12.2002

VwSen-107859/12/Sch/Rd Linz, am 5. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des N vom 28. August 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. August 2001, VerkR96-2348-2001/U, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 14. August 2001, VerkR96-2348-2001/U, über Herrn N, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.2 Z8 GGBG iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil er, wie anlässlich einer Lenker- und Verkehrskontrolle des Lkw samt Anhänger, pol. Kennzeichen und am 16. Februar 2001 gegen 15.35 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land, , auf der A1 Westautobahn, auf dem Parkplatz bei Straßenkilometer 171,000 festgestellt worden sei, als das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Beförderers, Fa. N GmbH, gefährliche Güter befördert habe, obwohl Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt worden seien, weil die zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach Rn 10385 ADR genannten zusätzlichen und besonderen Maßnahmen erforderlichen Schutzschuhe oder (Gummi)Stiefel gefehlt haben (Rn 10260 lit.c ADR).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung im Wesentlichen damit, dass der von ihm damals eingesetzt gewesene Lenker sehr wohl Schutzschuhe bei sich gehabt hätte. Der kontrollierende Beamte habe jedoch Gummistiefel verlangt, obwohl gemäß Gefahrgutmerkblatt Schutzschuhe ausreichend gewesen wären. Der Fahrer habe Schutzschuhe mit Stahlkappe dabei gehabt.

Demgegenüber ist zu bemerken, dass in der der Bestrafung zu Grunde liegenden Gendarmerieanzeige ausdrücklich davon die Rede ist, die in den schriftlichen Weisungen angeführten Schutzschuhe oder (Gummi-)Stiefel hätten gefehlt.

Die Berufungsbehörde hat im Rahmen ihres Verfahrens den Rechtsmittelwerber eingeladen, seine Behauptung im Hinblick auf die angeblich vorhanden gewesenen Schutzschuhe, etwa durch Vorlage eines entsprechenden Lichtbildes derselben, glaubhaft zu machen. Diesbezüglich wurde vom Berufungswerber vorgebracht, er sei dazu nicht in der Lage, da der seinerzeitige Lenker nicht mehr bei ihm beschäftigt sei und somit auch die erwähnten Schuhe nicht mehr verfügbar wären.

Der Oö. Verwaltungssenat hält zwar das Berufungsvorbringen nicht für gänzlich unglaubwürdig, nach der hier gegebenen Beweislage ist es dem Rechtsmittelwerber aber nicht gelungen, dadurch die Angaben in der Gendarmerieanzeige überzeugend in Zweifel zu ziehen bzw zu widerlegen. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein Gendarmeriebeamter aufgrund seiner Ausbildung in der Lage ist, eine in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung im Hinblick auf ihre Vollständigkeit zu kontrollieren. Im konkreten Fall ist dort von Schutzschuhen oder (Gummi-)Stiefel die Rede. Die Berufungsbehörde hat keinen Grund zur Annahme, dass eine Beanstandung auch dann erfolgt wäre, wenn der Berufungswerber zwar keine Stiefel, wohl aber Schutzschuhe mitgeführt hätte.

5. Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Der Oö. Verwaltungssenat hat im Hinblick auf die Bestimmung des § 27 Abs.1 aF GGBG beim Verfassungsgerichtshof Gesetzesprüfungsanträge dahingehend gestellt, dass die Wortfolge von "10.000 S" als verfassungswidrig festgestellt werden möge. Diese Anträge wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2002, G 45/02-8 ua, abgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die angefochtene Mindeststrafe - vor allem angesichts des mit dem Transport gefährlicher Güter verbundenen besonderen Gefährdungspotenzials für die Gesundheit und das Leben von Menschen sowie für die Umwelt - als Mittel zur Sicherstellung einer äußerst genauen Beachtung der beim Transport gefährlicher Güter geltenden Ordnungsvorschriften sachlich für gerechtfertigt sei.

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates wird die vom Verfassungsgerichtshof für Härtefälle ins Treffen geführte Anwendungsmöglichkeit der §§ 20 und 21 VStG wohl nur in ganz bestimmt gelagerten Fällen gegeben sein, da diese Bestimmungen nicht dazu dienen, (hohe) gesetzliche Mindeststrafen zu unterlaufen.

Gegenständlich liegt im Sinne der obigen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ein Anwendungsfall des § 21 Abs.1 VStG vor. Zum einen ist noch die Annahme von geringfügigem Verschulden berechtigt, wenn ein Teil der vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung laut schriftlichen Weisungen nicht vorhanden ist, zumindest so lange, bis dem Beförderer nicht ein grundsätzlich oberflächlicher Umgang hiemit nachgewiesen werden kann. Ob das Fehlen dieser Schutzausrüstung bei einem konkreten Zwischenfall mit der Beförderungseinheit tatsächlich mehr als unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätte, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde zumindest fraglich bzw von mehreren Faktoren abhängig.

Zusammenfassend erscheint es hier noch vertretbar, die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG anzuwenden; der Ausspruch einer Ermahnung war geboten, um den Berufungswerber künftighin zur genauen Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu bewegen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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