Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107860/2/Br/Bk

Linz, 24.09.2001

VwSen - 107860/2/Br/Bk Linz, am 24. September 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 8. August 2001, Zl.: VerkR96-113-2001, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 iVm der VO (EWG) 3820 u. 3821/85 u. § 134 Abs.1 KFG, zu Recht:

I. Der Berufung wird in Punkt 1. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 1.500 S (entspricht 109,01 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden ermäßigt wird,

in Punkt 2. wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 500 S (entspricht 36,34 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag ermäßigt wird,

in Punkt 3. wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt,

in Punkt 4. wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt,

in Punkt 5. wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt,

in Punkt 6. wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 500 S (entspricht 36,34 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag ermäßigt wird,

in den Punkten 7. und 8 wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19, § 21, § 24, § 45 Abs.1 Z1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000 - VStG.

II. In Punkt 1. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 150 S (entspricht 10,90 €); für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrens-kosten.

In Punkt 4. wird dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe - entspricht 14,54 €) auferlegt.

In den Punkten 2. und 6. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf je 50 S (entspricht je 3,63 €) und für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskosten.

In den Punkten 3., 5., 7. und 8. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 u. § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen nach

1) § 99 Abs.2 lit.a StVO.1960 iVm. § 42 Abs.1 StVO.1960, BGBI.NR. 159, idgF.

2) § 134 Abs.1 KFG iVm. EG-VO 3820/85 Art.8 Z1

3) § 134 Abs.1 KFG iVm. EG-VO 3821/85 Art.15 Abs.2

4) § 134 Abs.1 KFG iVm. EG-VO 3821/85 Art.15 Abs.2

5) § 134 Abs.1 KFG iVm. EG-VO 3821/85 Art.15 Abs.2

  1. § 134 Abs.1 KFG iVm. EG-VO 3820/85 Art.8 Z1

7) § 134 Abs.1 KFG iVm. EG-VO 3821/85 Art.15 Z2

8) § 134 Abs.1 KFG iVm. EG-VO 3821/85 Art.15 Z5

insgesamt 8.500 S Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt siebzehn Tagen) verhängt und wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben am 2.12.2000 gegen 20.05 Uhr den Lkw samt Anhänger auf der A 25 Linzer Autobahn bei km 6,200, Gemeindegebiet von Weißkirchen a.d.Tr in Fahrtrichtung Linz gelenkt hat,

1. obwohl das Lenken eines Lastkraftwagens mit Anhänger, wobei das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges mehr als 3,5 t betrug, an einem Samstag von 15.00 bis

24.00 Uhr verboten ist,

und bei einer anschließenden Kontrolle festgestellt wurde, dass Sie

2. in der Zeit von 29.11.2000, 16.45 Uhr bis 30.11.2000,16.30 Uhr die erforderliche Ruhezeit von 12 Std. in 4 Teilabschnitten absolvierten, obwohl dies maximal in 2 oder 3 Teilabschnitten zulässig ist,

3. am 30.11.2000 um 20.05 Uhr das EU-Kontrollgerät für einen Zeitraum von 5 Minuten öffneten,

4. am 1.12.2000 um 12.55 Uhr das EU-Kontrollgerät öffneten und das Schaublatt in der Beifahrerlade ablegten, obwohl kein anderer Fahrer das Fahrzeug gelenkt hat und um 15.00 Uhr das EU-Kontrollgerät zum Wechsel des Schaublattes erneut öffneten

5. am 1.12.2000 um 19.20 Uhr das EU-Kontrollgerät für die Dauer von 10 min öffneten

6. in der Zeit von 1.12.2000, 22.45 Uhr bis 2.12.2000, 06.00 Uhr die erforderliche Ruhezeit von mind. 8 Std. nicht einhielten, da nur eine Ruhezeit von 7 Std. 15 min eingehalten wurde

7. das Schaublatt am 2.12.2000 über den erlaubten 24-Stunden-Zeitraum hinaus benutzten, nämlich von 1.12.2000, 16.30 - 2.12.2000, 16.55 Uhr.

8. in sämtlichen Schaublättern die Datumsangaben unvollständig waren.

im Schaublatt vom 30.11.-1.12. fehlte die Jahreszahl

im Schaublatt vom 29.11 - 30.11. fehlte die Jahreszahl

im Schaublatt vom 1.12 - 2.12. fehlte die Jahreszahl

im Schaublatt vom 2.12. fehlte die Jahreszahl".

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung inhaltlich zur Gänze auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. Verkehrsabteilung, Außenstelle Wels, vom 13.12.2000, GZ 1571/2000-KK, und das Ergebnis der Auswertung der daran angeschlossenen Schaublätter. Auf das mehrfach vorgetragene substantielle Vorbringen des Berufungswerbers wurde im Ergebnis nicht Bezug genommen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit nachfolgender fristgerecht erhobener Berufung:

Darin zeigt er im Ergebnis in einem persönlich gehaltenen Schreiben die Problematik aus der Praxis eines Fernfahrers auf. Er vermeint etwa, dass seine im Verfahren gemachten Erklärungen keine Berücksichtigung gefunden hätten. Dabei wird insbesondere hervorgehoben, dass die Behörde erster Instanz keinerlei Erhebungen über eine bestehende Ausnahmegenehmigung für das Wochenendfahrverbot einholte. Im Übrigen sei weder der Arbeitgeber noch der von ihm genannte Lenker ob der Richtigkeit seines Vorbringens befragt worden. Im Ergebnis hätte man der subjektiven Einschätzung des Gendarmeriebeamten, gleichsam nach dem Motto, "bei den Lkw-Fahrern passt es ohnedies nie" alles geglaubt. Immerhin sitze er nicht zum Vergnügen im Lkw, sondern mache nur seine Arbeit so gut als möglich. Abschließend vermeint der Berufungswerber er sei nicht gelernter Berufskraftfahrer und daher nicht in allen Bereichen ganz perfekt und vermeint damit, dass es der Behörde einer erforderlichen Sensibilität ermangle. Darüber sollte nachgedacht werden, so der Berufungswerber.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigenden Strafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war weder gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG und darüber hinaus noch mit Blick auf Art. 6 EMRK geboten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat neben der Würdigung des erstinstanzlichen Verfahrensergebnisses, ergänzend noch Beweis erhoben durch Beischaffung der für den Arbeitgeber des Berufungswerbers von der NÖ. Landesregierung ausgestellten Ausnahmegenehmigungsbescheide gemäß § 42 StVO 1960, RU6-AB-F-99372/00 v. 4.1.2000 und RU6-AB-F-99372/02 vom 17.1.01. Ebenfalls wurde das inhaltlich nachvollziehbare Berufungsvorbringen objektiv und subjektiv tatseitig, gewürdigt.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber war in der Zeit von 29.11.2000, 16.45 Uhr bis 2.12.2000, 20.05 Uhr auf dem Weg von Suben nach Schweden und wieder zurück nach Österreich. Während für den hier verfahrensgegenständlichen Anhänger (Kz: ) gemäß dem o.a. Bescheid für das Jahr 2000 eine Ausnahmegenehmigung nach § 42 StVO bestand, lag für den Motorwagen mit dem Kennzeichen, , für den Samstag den 2. Dezember 2000 eine solche noch nicht vor. Für den genannten Motorwagen findet sich erst im Bescheid vom 17.1.2001 eine derartige Genehmigung.

Der Berufungswerber verantwortet sich in diesem Punkt dahingehend, er habe von seinem Chef die Mitteilung bekommen, dass eine "Heimfahrgenehmigung" (gemeint offenbar eine Ausnahmegenehmigung vom Wochenendfahrverbot) bestünde. Im Übrigen wurden die zur Last gelegten Fakten nicht in Abrede gestellt, wohl aber die widrigen Umstände, die ihm die vollumfängliche Einhaltung der sehr detaillierten Vorschriften entsprechend erschwerten, glaubwürdig erklärt. Erwiesen ist auf Grund der vorliegenden Schaublätter einerseits, dass die Summe der Ruhezeiten im Ausmaß von zwölf Stunden vom 29.11.2000, 16.45 bis 30.11.2000, 16.30 Uhr in vier Teilabschnitten absolviert wurden und die Ruhezeit von mindestens acht Stunden idZ v. 1.12.2000,16.30 Uhr bis 2.12.2000, 06.00 Uhr um 45 Minuten verkürzt wurde. Wenn dies mit dem Herunterfahren von der Fähre auf der Überfuhr von Schweden nach Deutschland die Ruhezeit offenbar nicht zur Gänze eingehalten werden konnte, stellte dies zumindest eine plausibel klingende Begründung dar.

Mit einem Öffnen des Kontrollgerätes ist nicht zwingend auch gleichzeitig die Entnahme des Schaublattes verbunden. In diesem Verhalten kann daher eine Verwaltungsübertretung nicht erblickt werden. Das teilweise Fehlen des Eintrages der Jahreszeit mag mit dem sehr knapp bemessenen Platz auf dem Schaublatt durchaus plausibel erscheinen, wobei dies bei einer etwas größeren Schrift durchaus in Platzgründen begründet scheint.

Lediglich im Vorbringen des Berufungswerbers, dass ein Teilstück von einem zweiten Fahrer zurückgelegt worden sei, kann nicht nachvollzogen werden. Hierfür brachte der Berufungswerber keine glaubwürdigen und objektiv nachprüfbaren Argumente vor. Zumindest wäre von ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen, eine ladungsfähige Adresse von diesem angeblichen Lenker bekannt zu geben. Weder im Rahmen seines Einspruches, noch anlässlich seiner Vernehmung im Rechtshilfeweg bei der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Ottakring am 10.4.2001 und zuletzt auch nicht in seiner Berufung lässt sich eine solche Adresse entnehmen. Zumutbar und geradezu selbstverständlich wäre es vor allem auch gewesen von diesem Teil der Fahrtstrecke eine Kopie des Schaublattes mit dem Namen dieses angeblichen Lenkers beizubringen.

5.2. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.2.1. Hinsichtlich des Wochenendfahrverbotes kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Subsumtion der fehlenden Ausnahmegenehmigung durch die Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Nach Art. 8 Abs.1 der VO (EWG) 3820/85 hat der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängende Stunden einzuhalten, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

Gemäß Art. 15 Abs.2 der VO (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.......

Das hier zur Last gelegte bloße Öffnen des Kontrollgerätes in den Punkten 3. und 5. lässt sich dem klaren Wortlaut der Norm nicht als tatbestandsmäßiges Verhalten erkennen bzw. wird offenkundig nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst, da damit auch nicht zwingend der Verbotstatbestand des Entnehmens vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit verbunden ist.

Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat im Hinblick auf Ort und Zeit und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale zu enthalten (Z1 u. 2 leg.cit.).

Bei zweckorientierter Interpretation des Art. 15 Abs.5 VO (EWG) 3821/85 bedarf es im Sinne einer möglichst leichten Nachprüfbarkeit unter dem einzutragenden "Zeitpunkt" des Eintrages des Datums auch der Anführung des jeweiligen Jahres, wenngleich auf dem Schaublatt hierfür nur wenige Millimeter an Platz für den Eintrag verbleiben. Hier ist das Fehlverhalten als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren, sodass darin ein strafwürdiges Verhalten nicht erblickt werden kann.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret sei hier zur Strafzumessung ausgeführt, dass die verbleibenden Tatvorwürfe in der Sphäre des Berufungswerbers zu vertreten sind, wenngleich infolge des offenbar guten Glaubens an die Ausnahmegenehmigung und die kurze Unterschreitung der Ruhezeit sowie deren Aufteilung von einem bloß geringen Verschulden auszugehen ist. Insbesondere war ausgehend von diesem Wissensstand in Verbindung mit einer für den Berufungswerber objektiv nur schwer bestehenden Möglichkeit einer Nachprüfbarkeit, der Information seines Arbeitgebers weitgehend ausgeliefert ist. Im Verlaufe der h. getätigten fernmündlichen Beischaffung der Bescheide wurde das Bestehen der Ausnahmegenehmigung im vollen Umfang bekräftigt, wenngleich diese für das Jahr 2000 nur für den Anhänger vorlag. Im Unterbleiben des Eintrages der Jahreszahl können aus der Sicht der Praxis und insbesondere in Zusammenhang mit dem unverwechselbaren Feststehen des Jahresdatums in Verbindung mit einem weiteren Schaublatt, objektiv besehen keine nachteiligen Tatfolgen erblickt werden. Auch der Verschuldensgrad reichte diesbezüglich über einen minderen Grad des Versehens nicht hinaus. Einer Bestrafung bedarf es daher in diesem Punkt nicht.

Insgesamt kann den Ausführungen des Berufungswerbers dahingehend gefolgt werden, dass aus der Praxis eines Fernfahrers gelegentlich durchaus fast unüberwindbare Umstände einer detailgenauen Einhaltung der sehr spezifischen Vorschriften entgegenwirken können, sodass hier für den bislang - bis auf eine einzige Übertretung nach dem KFG im Jahre 1997 - unbescholtenen Lenker mit der nunmehr verhängten Geldstrafe im Umfang von 3.500 S (entspricht 254,35 €) das Auslangen gefunden werden kann. Dabei war insbesondere auf ein bloß unterdurchschnittliches Einkommen Bedacht zu nehmen gewesen, sodass es auch unter diesem Aspekt mit der gesetzlichen Intention des Verwaltungsstrafrechtes nicht vertretbar scheint, für die eher nur im geringfügigen Umfang gesetzten Übertretungstatbestände mehr als einen halben Monatslohn als Geldstrafe zu verhängen.

7. Die Verfahrenskosten sind im Falle der inhaltlichen Bestätigung des Schuld- und Strafausspruches gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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