Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107871/4/Br/Bk

Linz, 15.10.2001

VwSen-107871/4/Br/Bk Linz, am 15. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 30. August 2001, Zl. Cst.-41.902/00, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet

abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 49 Abs.1, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 51e Abs.3 Z4 u. Abs.4 VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 138/2000 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, der Einspruch gegen die Strafverfügung v. 16. Juli 2001, als verspätet zurückgewiesen. Mit dieser Strafverfügung wurde ihm eine Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG zur Last gelegt.

Dagegen erhob er mit einem mit 24. Juli 2001 datierten Schreiben, welches laut Poststempel erst am 13. August 2001 der Post zur Beförderung übergeben wurde, Einspruch.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz wies mit dem hier angefochtenen Bescheid diesen Einspruch als verspätet zurück, wobei zutreffend auf die Aktenlage Bezug genommen wurde. Demnach sei ihm die Strafverfügung bereits am 24. Juli 2001 durch persönliche Übernahme der RSa-Sendung zugestellt worden.

Dieser Zurückweisungsbescheid wurde dem Berufungswerber in der Folge am 3. September 2001 per RSa-Sendung zugestellt.

2.1. Dagegen erhob der Berufungswerber noch am Tage der Zustellung Berufung und brachte inhaltlich vor, bereits am 6. August 2001 den Einspruch persönlich aufgegeben zu haben und aus diesem Grunde erachte er eine Versäumung der Einspruchsfrist als unmöglich.

Diese Berufung wurde rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben und langte bei der Behörde erster Instanz bereits am 6. September 2001 ein.

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier nach Einräumung des rechtlichen Gehörs unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 u. Abs.4 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 24. September 2001 die Aktenlage zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit binnen Wochenfrist zu einer schriftlichen Äußerung oder auch auf Grund der örtlichen Nähe durch persönliche Vorsprache eröffnet. Dieses Schreiben wurde ihm per 26. September 2001 mit RSb-Sendung zugestellt. Eine Reaktion darauf ging bis zum heutigen Tag jedoch nicht ein.

4. Demnach ergibt sich folgende Beweislage:

4.1. Laut Aktenlage (Poststempel) wurde dem Berufungswerber die Strafverfügung am 24. Juli 2001 zugestellt. Das noch am gleichen Tag verfasste Einspruchsschreiben wurde jedoch erst am 13. August 2001 der Post zur Beförderung übergeben. Der Strafverfügung war eine vollständige und inhaltsrichtige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

Dies wurde dem Berufungswerber ausführlich zur Kenntnis gebracht, wobei er eingeladen wurde, sich dazu zu äußern oder durch Vorsprache davon persönlich zu überzeugen. Dies befolgte er nicht.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides;........

Die gesetzliche Einspruchsfrist wurde hier offenkundig nicht gewahrt.

Der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. August 2001 war daher ein Erfolg zu versagen. Sie war in der Sache als unbegründet abzuweisen.

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der offenkundig verspäteten Einbringung des Einspruches im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen gewesen. Darüber hinaus wurde zwecks unmittelbarer Abklärung von offensichtlich verfehlten Tatsachenannahmen auch eine Einsichtnahme in den Akt eröffnet, welche jedoch nicht genutzt wurde.

5.3. Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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