Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107872/8/Sch/Rd

Linz, 29.10.2001

VwSen-107872/8/Sch/Rd Linz, am 29. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 11. Juni 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. Juni 2001, VerkR96-156-2001, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 25. Oktober 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 260 S (entspricht 18,89 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 9. Juni 2001, VerkR96-156-2001, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 26 Abs.5 1. Satz 1960 und 2) § 97 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 500 S und 2) 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 15 Stunden und 2) 24 Stunden verhängt, weil er am 1. Jänner 2001 um 1.35 Uhr

1) in Rottenegg auf der B 127 von ca Kilometer 15.580 bis 15.830 als Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht habe und

2) in Rottenegg auf der B 127 von ca. Kilometer 15,780 bis 15.830 als Lenker eines Fahrzeuges der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels rot beleuchtetem Anhaltestab gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 130 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 26 Abs.5 StVO 1960 haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen.

Gemäß § 97 Abs.5 leg.cit. sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Anlässlich der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber im tatörtlichen Bereich mehrere Gelegenheiten gehabt hätte, dem vom Meldungsleger gelenkten Einsatzfahrzeug Platz zu machen und auch einwandfrei die Möglichkeit bestanden hätte, dem deutlich gegebenen Haltesignal Folge zu leisten. Wie der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich angegeben hat, war bei der Nachfahrt hinter dem Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers beim Gendarmeriefahrzeug das Blaulicht eingeschaltet und hat der Beifahrer durch deutliche Zeichen mittels des beleuchteten Anhaltestabes versucht, den Genannten zum Anhalten zu bewegen.

Der Berufungswerber hat auch nicht bestritten, sowohl das Einsatzfahrzeug als auch das Anhaltesignal wahrgenommen zu haben, vermeinte aber, nicht Platz machen bzw anhalten zu müssen, zumal er sich keinerlei Übertretung der Verkehrsvorschriften bewusst gewesen sei. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass es nicht im Dispositionsbereich eines Fahrzeuglenkers liegt, ob er einem Einsatzfahrzeug Platz macht bzw auf die Aufforderung hin, anzuhalten, auch tatsächlich anhält oder nicht. Die eingangs zitierten gesetzlichen Bestimmungen regeln die entsprechenden Verpflichtungen eines Fahrzeuglenkers unabhängig davon, ob er sich allenfalls einer Übertretung bewusst ist bzw kommt es darauf nicht an.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im Interesse der Verkehrssicherheit bzw einer effizienten Überwachung des Straßenverkehrs ist es unbedingt notwendig, dass Fahrzeuglenker einem herannahenden Gendarmeriefahrzeug im Einsatz Platz machen. Auch das Gebot, entsprechende Anhaltesignale zu befolgen, dient dem erwähnten Zweck.

Die von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von 500 S bzw 800 S bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens und können angesichts des Unrechtsgehaltes der Übertretungen keinesfalls als überhöht angesehen werden. In Anbetracht der relativen Geringfügigkeit der Strafen erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers; es kann von vornherein erwartet werden, dass jeder, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, in der Lage ist, geringfügige Verwaltungsstrafen zu bezahlen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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