Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107873/5/Sch/Rd

Linz, 26.11.2001

VwSen-107873/5/Sch/Rd Linz, am 26. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21. August 2001, S 9658/ST/00, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 21. August 2001, S 9658/ST/00, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 52 lit.a Z1 StVO 1960 und 2) § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.000 S und 2) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden und 2) 16 Stunden verhängt, weil er am 12. Dezember 2000 nach 19.00 Uhr als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen

1) in S das Verbotszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" ausgenommen Anrainer, Taxi, Radfahrer und Linienbusse der städt. Verkehrsbetriebe missachtet und

2) in S, das oa Kraftfahrzeug abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Verbotszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Nach dem richtungweisenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894A, ist der Vorschrift des § 44a Z1 VStG dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Die Tatzeitangabe im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird diesen Anforderungen nicht gerecht, zumal der Tatzeitraum sehr weitreichend umschrieben ist ("12.12.2000 nach 19.00 Uhr"). Damit kommt letztlich bis 24.00 Uhr, also dem Ende des genannten Tages, ein Zeitrahmen von 5 Stunden in Frage, innerhalb dessen der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten beiden Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 gesetzt haben konnte. Somit sind aber keine zeitlich hinreichend konkretisierten Tatvorwürfe gegeben.

Abgesehen davon ist darauf zu verweisen, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde, nämlich der Magistrat der Stadt Steyr, nicht in der Lage war, dem Oö. Verwaltungssenat auf Ersuchen hin eine Verordnung vorzulegen, die als Grundlage für die beiden relevanten Straßenverkehrszeichen im tatörtlichen Bereich angesehen werden könnte. Die übermittelte Verordnung vom 30. November 2000, VerkR-1272/2000, lässt jedenfalls eine eindeutige Zuordnung auf die hier relevanten Verkehrszeichen nicht zu.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu Faktum 1 des Straferkenntnisses noch zu bemerken, dass der dort verwendete Ausdruck, der Berufungswerber habe ein näher umschriebenes Fahrverbot "missachtet", auch nicht zweifelsfrei im Sinne der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Tatvorwurf konkretisiert. Wenngleich im allgemeinen Sprachgebrauch dieser Ausdruck wohl das Nichteinhalten einer Vorschrift beschreibt, so erscheint es der Berufungsbehörde zur Verwendung im Spruch eines Strafbescheides nicht ausreichend; im konkreten Fall wird auf die verba legalia des § 52 lit.a Z1 StVO 1960 verwiesen.

Zusammenfassend ergibt sich unter Hinweis auf die eingängigen Ausführungen zur Konkretisierung der Tat, dass bezüglich einer konkreten Tatzeitumschreibung Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Das Vorliegen des Einstellungsgrundes des § 45 Abs.1 Z3 VStG hatte somit in Entsprechung dieser Bestimmung die Stattgebung der Berufung zur Folge.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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