Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107879/10/Sch/Rd

Linz, 16.11.2001

VwSen-107879/10/Sch/Rd Linz, am 16. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des S vom 20. September 2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. August 2001, VerkR96-6531-2001, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6. November 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 und 3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 7. August 2001, VerkR96-6531-2001, über Herrn S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs.3 iVm § 7 Abs.2 Z8 GGBG 1998 und § 27 Abs.2 Z11 GGBG 1998 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 24. März 2001 um 00.15 Uhr den Kraftwagenzug mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Richtung Salzburg gelenkt habe und, wie bei Kilometer 256.400 am Parkplatz P festgestellt worden sei, im Beförderungspapier (Rn 10381 Abs.1 lit.a und Rn 2002 Abs.9 ADR) der Vermerk gemäß Rn 2002 Abs.3 lit.a, Bem. 2 ADR (Gesamtmenge der gefährlichen Güter in Form eines Wertes) gefehlt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt in seiner Judikatur zum ADR bzw GGBG 1998 grundsätzlich die Ansicht, dass in den Spruch eines Strafbescheides Angaben über die Art und Menge des beförderten gefährlichen Gutes aufzunehmen sind (vgl. etwa VwSen-110074/2/Weg/Ri vom 27.2.1996, VwSen-107731/5/Sch/Rd vom 20.8.2001 ua). Diesen Anforderungen wird der Spruch des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses nicht gerecht.

Des weiteren ist zu bemerken:

§ 13 Abs.3 GGBG 1998 iVm § 27 Abs.2 Z8 leg.cit. verlangt vom Lenker bei der Beförderung, die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitzuführen.

Diese Formulierung lässt die grammatikalische Auslegung zu, dass damit der eigentliche Mitführvorgang gemeint ist, also ohne Bezugnahme auf eine inhaltliche Verantwortlichkeit des Lenkers für die Begleitpapiere. In § 7 Abs.2 Z7 GGBG 1998 ist von den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapieren die Rede. Diese Formulierung kann wohl nur im Sinne einer inhaltlichen Entsprechung der Papiere verstanden werden, wogegen die Textierung der Ziffer 8 diese Eindeutigkeit nicht ohne weiteres zulässt.

Die oa Rechtsansicht scheint durch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (zu den seinerzeitigen einschlägigen Bestimmungen des GGSt) 90/03/0100 bzw 93/03/0065 gestützt.

Auch ist in diesem Sinne auf die Judikatur des Höchstgerichtes zum Inhalt von Unfallmerkblättern zu verweisen. Für diesen ist demnach der Lenker nicht verantwortlich (VwGH 16.12.1995, 95/03/0213).

Andererseits ist auch jene Rechtsansicht schlüssig und vertretbar, wonach der Lenker, soweit er Mängel erkennen kann oder dies von einem durchschnittlich sorgfältigen Lenker zu erwarten wäre, eine entsprechende Verantwortung in diesem Rahmen zukommt, wobei als Argument dafür besonders die Notwendigkeit der Aktualisierung des Beförderungspapiers durch den Lenker ins Treffen zu führen ist.

Im vorliegenden Fall waren im mitgeführten Lieferschein die Anzahl der Versandstücke und deren jeweiliger mengenmäßiger Inhalt angeführt, lediglich nicht die Gesamtmenge des Gefahrgutes in Form eines Wertes. Aus dem Lieferschein geht auch hervor, dass es sich offenkundig nicht um einen Verteilverkehr gehandelt hat.

Für die Berufungsbehörde ergibt sich zusammenfassend aufgrund der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage im Ergebnis ein Argumentationsüberhang dafür, dass die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers der Berufung zum Erfolg zu führen hatte, wenngleich nicht verkannt wird, dass die einschlägige Gesetzeslage keine diesbezüglichen generellen Aussagen zulässt und wohl stets dem Einzelfall genaues Augenmerk bei der Entscheidungsfindung zu schenken ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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