Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107900/4/Br/Bk

Linz, 26.11.2001

VwSen - 107900/4/Br/Bk Linz, am 26. November 2001

DVR. 0690329

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. September 2001, Zl. VerkR96-874-2001, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet

abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 49 Abs.1, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 51e Abs.3 Z4 VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 138/2000 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde mit einer Strafverfügung vom 15.2.2001, Zl. VerkR96-874-2001, wider den Berufungswerber wegen einer angeblichen Missachtung des Verkehrszeichens "Vorrang geben" gemäß § 19 Abs.4 iVm Abs.7 StVO am 12.2.2001 um 12.03 Uhr, im Stadtgebiet von Schärding, bei der sogenannten "B", als Lenker eines nach dem Kennzeichen benannten Pkw´s, eine Geldstrafe im Ausmaß von 1.000 S, im Nichteinbringungsfall 24 Stunden als Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

2. Diese Strafverfügung sei ihm gemäß dem angefochtenen Bescheid per internationalem Rückschein am 3.4.2001 zugestellt worden, wobei ihm die Sendung durch Nachsendeauftrag, konkret in "P", zugekommen sei.

Im Einspruch habe der Berufungswerber angegeben, die Sendung habe ihn an letztgenannter Adresse in Spanien am 3.4.2001 erreicht. Der folglich am 4.4.2001 in Mallorca verfasste und gegen diese Strafverfügung erhobene Einspruch sei laut Poststempel erst am 18. April 2001 der Post in "P" zur Beförderung übergeben worden (Datum des Poststempels). Daraus ergebe sich die eindeutige Verspätung des Einspruches. Dies wurde dem Berufungswerber noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit dem Schreiben vom 5. Juli 2001 zur Kenntnis gebracht. Die Erstbehörde wies demnach den Einspruch mit den auf § 49 Abs.1 VStG gestützten Bescheid vom 25.7.2001 als verspätet zurück. Begründet wurde der Bescheid mit Blick auf den scheinbaren Zeitpunkt der Übernahme (Zustellung) der Strafverfügung am 3. April 2001.

Der Zurückweisungsbescheid wurde in weiterer Folge vom Berufungswerber nicht behoben. Er dürfte ihm schließlich über Ersuchen der Behörde erster Instanz vom 3. September 2001 im Wege der Regierung Oberpfalz zugestellt worden sein. Eine Zustellbestätigung findet sich jedoch nicht im vorgelegten Berufungsakt.

3. Dagegen wendet sich der Berufungswerber jedenfalls unter Bezugnahme auf das Bescheiddatum mit seinem handschriftlichen und teilweise nicht leserlichen Schreiben vom 12. September 2001. Diesem Schreiben kann zum Teil entnommen werden, dass es vor allem gegen den Inhalt der Strafverfügung gerichtet ist. Ausführungen über den offenkundig verspätet erhobenen Einspruch lassen sich daraus nicht entnehmen.

4. Da sich die Berufung gegen einen Bescheid richtet, mit welchem weder eine primäre Arreststrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mangels gesondertem Antrag ebenfalls unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde, ob der nur sehr unzulänglichen Lesbarkeit, an den Berufungswerber mit h. Schreiben vom 15. Oktober 2001 u.a. das Ersuchen gerichtet, sein Schreiben inhaltlich zu ergänzen. Gleichzeitig wurde neben Rechtsausführungen auch auf den offenkundig verspäteten Einspruch hingewiesen.

Dieses Schreiben blieb jedoch unbeantwortet bzw. wurde vom Berufungswerber von der Post offenbar nicht behoben.

5. Auf Grund der Aktenlage ist hier von einer offenkundig verspäteten Erhebung des Einspruches auszugehen. Ebenfalls lässt sich aus dem vorläufig als Berufung zu werten gewesenen Schreiben nicht erkennen, wogegen es sich konkret richtet und worin sich der Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid beschwert erachtet. Mit seinem zum Teil unleserlichen schriftlichen Vorbringen ist es dem Berufungswerber letztlich nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides in Form der Darlegung der Rechtzeitigkeit seines Einspruches darzutun. Auch die angebliche zwischenzeitig erfolgte Änderung der Zustelladresse lässt sich der Berufung nicht entnehmen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach begann der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der Zustellung in Spanien am 3. April 2001 und endete demnach, im Sinne der rechtlich korrekten Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung, mit Ablauf des 17. April 2001. Die Postaufgabe des Einspruches erfolgte erst einen Tag später, nämlich am 18. April 2001 in Spanien.

Dem Berufungswerber kann nicht gefolgt werden, wenn er sich mit Blick auf den Fristenlauf auf angebliche Mängel im spanischen Postwesen zu berufen scheint. Im bloßen Einwurf einer fristgebundenen Eingabe in einen Postkasten im Ausland kann die Einhaltung der gebotenen "prozessualen Sorgfalt" nicht erblickt werden (vgl. VwGH 27.1.1995, 94/02/0400). Eine solche Eingabe wäre in Wahrung der prozessualen Vorsicht zumindest per Einschreiben aufzugeben gewesen, um damit den geforderten Sorgfaltsmaßstab zu wahren (VwGH 26.5.1999, 99/03/0078).

Die Zurückweisung des Einspruches durch die Behörde erster Instanz erfolgte demnach zu Recht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG verpflichtet, eine gegen ein verspätetes Rechtsmittel gerichtete Eingabe abzuweisen. Eine Sachentscheidung ist ihm demnach verwehrt.

Die Berufung war demzufolge abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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