Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107912/16/BI/KM VwSen107913/15/BI/KM

Linz, 05.03.2002

VwSen-107912/16/BI/KM VwSen-107913/15/BI/KM Linz, am 5. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Einzelmitglied Mag. Karin Bissenberger hinsichtlich Punkt 1) und durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Dr. Manfred Leitgeb) hinsichtlich der Punkte 2) und 3) über die Berufung des Herrn H S, vom 14. September 2001, eingeschränkt auf das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. August 2001, VerkR96-6217-2001/Mr, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe, auf Grund des Ergebnisses der am 26. Februar 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen in Punkt 1) auf 40 Euro (550,41 S) und in Punkt 3) auf 1820 Euro (25.043,74 S) und die Ersatzfreiheitsstrafen in Punkt 1) auf 18 Stunden und im Punkt 3) auf 24 Tage herabgesetzt werden.
  2. In Punkt 2) wird die Berufung abgewiesen und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe mit 1453,46 Euro (20.000 S) festgesetzt wird.

  3. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich im Punkt 1) auf 4 Euro (55,04 S) und im Punkt 3) auf 182 Euro (2.504,37 S); diesbezüglich entfällt ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren.

Im Punkt 2) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 290,69 Euro (4.000 S), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 36 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Ziff.1 FSG und 3) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 2.000 S (3 Tage EFS), 2) 20.000 S (26 Tage EFS) und 3) 30.000 S (29 Tage EFS) verhängt, weil er am 29. April 2001 gegen 4.15 Uhr im Gemeindegebiet von L auf der H und weiter in das Gemeindegebiet von T bis zur "S"-Tankstelle, W Bundesstraße Nr. , das Motorrad Marke "KTM", orange, gelenkt habe, wobei er

  1. ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet habe,
  2. unzulässigerweise ein Kraftfahrzeug ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gelenkt habe,
  3. sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad: 0,92 mg/l).
  4. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 5.200 S auferlegt.

    2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwal-tungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in den Punkten 2) und 3) eine 726 Euro (9.989,98 S) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden, aus demselben Grund hinsichtlich Punkt 1) durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

    Am 26. Februar 2002 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in deren Verlauf der Bw nach entsprechender Belehrung die Berufung auf das Strafausmaß einschränkte. Auf die mündliche Verkündung der Berufungs-entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet.

    3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, er habe eine Strafe von insgesamt 57.000 S zu bezahlen, ein Einkommen von 19.000 S monatlich als Arbeiter in der V und keine Sorgepflichten, jedoch Kreditschulden abzuzahlen. Er wohne in einem der Hochhäuser am H P, habe jetzt eine neue Wohnung bekommen und daher größere Auslagen. Er wisse, dass er viel Unüberlegtes gemacht habe, aber er habe sich seit diesem Vorfall wohlverhalten. Ihm gehe es jetzt um den Führerschein und die finanzielle Seite sei so, dass er die Strafe in einem solchen Ausmaß nicht bezahlen könne. Er habe auch noch Schulden bei der Erstinstanz.

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz berücksichtigt und die Zeugen T S, GI P und GI H unter Hinweis auf eventuelle Entschlagungsrechte und die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen wurden. Der Bw hat im Lauf der Verhandlung die Berufung eingeschränkt auf das Strafausmaß. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 idFd Art.10 Euro-Umstellungsgesetz-EUGVIT, BGBl.I.Nr.32/2002, reicht der Strafrahmen bis zu 2180 Euro (30.000 S) bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 idFd Art.6 leg.cit. reicht der Strafrahmen von 1162 Euro (16.000 S) bis 5813 Euro (80.000 S) Geldstrafe bzw zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemäß §§ 37 Abs.1 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG idFd Art.8 leg.cit reicht der Strafrahmen bis zu 2180 Euro (30.000 S), wobei die Mindestgeldstrafe 363 Euro (5.000 S) beträgt, bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Sowohl § 100 Abs.1 StVO 1960 als auch § 37 Abs.2 FSG sehen die Möglichkeit vor, bei zweimaliger Übertretung anstelle einer Geldstrafe eine primäre Freiheitsstrafe, bei mehrmaliger Übertretung Geld- und primäre Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.

Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde mildernd kein Umstand, erschwerend jedoch gewertet, dass der Bw bereits mehrfach einschlägig vorbestraft aufscheint.

Tatsächlich weist der Bw aus den letzten fünf Jahren zwei Vormerkungen wegen § 5 Abs.1 StVO (zuletzt 18.000 S Geldstrafe), drei Vormerkungen wegen § 1 Abs.3 FSG (zuletzt 12.000 S Geldstrafe) und weitere sechs nicht einschlägige Vormerkungen wegen verschiedener Übertretungen auf. Insbesondere die Vormerkungen hinsichtlich Alkohol und Lenken ohne Lenkberechtigung waren zweifelsohne als wesentliche straferschwerende Umstände zu werten.

Als finanzielle Grundlage waren ein Monatsnettoeinkommen von 19.000 S bei Fehlen von Sorgepflichten und Schulden in unbekannter Höhe heranzuziehen.

Nachvollziehbar ist, dass der Bw auf Grund des erforderlichen Wohnungswechsels - das von ihm bewohnte Haus am H P wird abgerissen - in eine schlechtere finanzielle Lage gerät. Allerdings besteht die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung bzw Strafaufschub anzusuchen.

Weit wesentlicher aber ist, dass der Bw trotz bereits erfolgter Bestrafung wegen gleichartiger Übertretungen offenbar nicht gewillt ist, diesbezüglich seine Einstellung zur Verkehrssicherheit und Alkohol im Straßenverkehr zu überdenken und vor allem zu ändern. Ein Alkoholgehalt von immerhin 0,92 mg/l oder 1,84 %o ist nicht bloß geringfügig. Offenbar hat auch die Tatsache nicht ausgereicht, dass die letzte Alkoholstrafe (8. Jänner 2001) immerhin 18.000 S betragen hat, zumal der Bw sonst nicht schon am 29. April 2001 bereits die nächste gleichartige Übertretung begangen hätte. Abgesehen vom oben genannten Strafrahmen, der mit 16.000 S Mindeststrafe beginnt (der Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe dürfte wohl nicht im Interesse des Bw gelegen sein), war unter Berücksichtigung der beiden einschlägigen Vormerkungen eine erhöhte Strafe trotz Vorliegens des Milderungsgrundes gemäß § 34 Abs.1 Z1 StGB zulässig und im Sinne der Spezialprävention sogar geboten, um den Bw endlich zur Änderung seines Verhaltens zu animieren. Der "Sprung" von 18.000 S (17 Tage) auf 30.000 S (29 Tage) ist aber nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates etwas überhöht, sodass die Strafe (diesmal noch) herabzusetzen war.

Hinsichtlich der Übertretung des FSG gelten die gleichen Überlegungen, zumal der Bw hier immerhin drei (!) einschlägige Übertretungen aufweist - letzte Strafe (eben-falls vom 8. Jänner 2001) 12.000 S. Hier ist die seitens der Erstinstanz verhängte Strafe im Hinblick auf die Kriterien des § 19 VStG angemessen und eine Herab-setzung schon aus spezialpräventiven Überlegungen keinesfalls gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Übertretung des KFG ist zu bemerken, dass hier im Gegensatz zu den Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses keine Erschwerungs-gründe bestanden haben, sodass hier eine Herabsetzung der Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe des § 19 VStG gerechtfertigt war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kisch Mag. Bissenberger

Beschlagwortung zu VwSen-107912:

2 Verkehrsunfälle wegen Alkohol-Übertretungen + 3 wegen Lenken ohne Lenkberechtigung rechtfertigt trotz Alter (22 Jahre) Strafe von 1820 Euro (24 Tage) für § 5 Abs.1 StVO + 1453,46 Euro (18 Stunden).

Beschlagwortung zu VwSen-107913:

2.000 S wegen nicht zugelassenem Motorrad ohne einschlägige Vormerkung ungerechtfertigt à 500 S (40 Euro)

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum