Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107915/11/Fra/Ka

Linz, 30.11.2001

VwSen-107915/11/Fra/Ka Linz, am 30. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn EB, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. September 2001, AZ: VerkR96-2653-2001, wegen Übertretung des FSG, verhängten Strafe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.11.2001, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 10.000,00 Schilling (entspricht 726,73 Euro) herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden festgesetzt. Die Norm, nach welcher die verhängte Strafe bemessen wurde, hat "§ 37 Abs. 1 FSG" zu lauten.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, das sind 1.000,00 Schilling (entspricht 72,67 Euro).

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a Z3 VStG;

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 32 Abs.1 FSG gemäß § 37 Abs.4 leg.cit. eine Geldstrafe von 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 432 Stunden) verhängt, weil er am 28.6.2001 in der Zeit zwischen 15.00 Uhr und 17.30 Uhr das Motorfahrrad, Kennzeichen auf dem Zufahrtsweg Aschauer im Gemeindegebiet von Arbing bis zum Haus H gelenkt hat, obwohl ihm das Lenken von Motorfahrrädern verboten ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (§ 51c zweiter Satz VStG) zu entscheiden hatte.

Da sinngemäß der Tatvorwurf bestritten wird, war gemäß § 51e Abs.1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese wurde am 20.11.2001 abgehalten. Der Bw schränkte aber im Zuge der Berufungsverhandlung seine Berufung auf das Strafausmaß ein.

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Da der Bw seine Berufung auf die Höhe der Strafe eingeschränkt hat und somit der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, war es Aufgabe des Oö. Verwaltungssenates zu überprüfen, ob die belangte Behörde die Strafe, welche nach den Bemessungskriterien des § 19 VStG festzusetzen ist, angemessen festgesetzt hat. Nach § 19 leg.cit. stellt sich als Rechtsfrage für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen. Die belangte Behörde ist, was die persönliche, wirtschaftliche und soziale Komponente des Bw anlangt, davon ausgegangen, dass dieser ein monatliches Einkommen von ca. 12.000 S bezieht, vermögenslos sowie für niemand sorgepflichtig ist. Es wurden mehrere gleichartige Verwaltungsübertretungen als erschwerend gewertet. Zu den Milderungsgründen finden sich im angefochtenen Straferkenntnis keine Äußerungen.

Als Sanktionsnorm wurde § 37 Abs.4 FSG angewendet. Nach dieser Bestimmung ist eine Mindeststrafe von 10.000 S zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs.1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

Nach § 30 Abs.1 leg.cit. kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Die Tatbestände in § 37 Abs.4 FSG sind taxativ aufgezählt. § 32 Abs.1 leg.cit. findet keine Erwähnung. Für Übertretungen nach dieser Bestimmung findet die Sanktionsnorm des § 37 Abs.1 FSG Anwendung. Nach § 37 Abs.1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt.

Der Bw hat, obwohl zur Tatzeit ein mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg - gestützt auf § 32 Abs.1 FSG - ausgesprochenes Lenkverbot von Motorfahrrädern aufrecht war, ein solches gelenkt und daher dem oa Bescheid zuwidergehandelt.

Daraus resultiert, dass diese Übertretung nach § 37 Abs.1 und nicht nach § 37 Abs.4 FSG zu ahnden ist.

Der objektive Unrechtsgehalt einer Übertretung wird durch den gesetzlichen Strafrahmen ausgedrückt. § 37 Abs.1 FSG sieht einen Strafrahmen von 500 S bis zu 30.000 S vor. § 37 Abs.4 leg.cit. sieht einen Strafrahmen von 10.000 S bis 30.000 S vor. Diesem Strafrahmen entsprechend war die verhängte Strafe tatangemessen herabzusetzen. Einer weiteren Herabsetzung stehen jedoch mehrere einschlägige Vormerkungen, welche als erschwerend zu werten sind, entgegen. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine einschlägige Verwaltungsübertretung wurde bereits mit 9.000 S Geldstrafe sanktioniert, sodass auch spezialpräventive Gründe einer weiteren Herabsetzung entgegenstehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war ebenfalls in eine angemessene Relation zur Geldstrafe zu setzen.

Abschließend wird der Bw auf die Möglichkeit hingewiesen, die Strafe in Raten zu bezahlen. Ein entsprechender Antrag wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Perg zu stellen.

Die Strafnorm war gemäß § 44a Z3 VStG richtigzustellen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Grof

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