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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107917/2/Fra/Ka

Linz, 30.10.2001

VwSen-107917/2/Fra/Ka Linz, am 30. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn KB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. HH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28.8.2001, AZ. VerkR96-650-2001, betreffend Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hat: "§ 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 im Zusammenhalt mit § 8 Abs.4 FSG". Die Geldstrafe wird auf 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) herabgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 250,00 Schilling (entspricht 18,17 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 20, 24 und 44a Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 8 Abs.3 und § 1 Abs.3 und § 37 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz (FSG) gemäß § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 120 Stunden) verhängt, weil er am 2.2.2001 um 08.01 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf dem Wiesenberg in Steyr, Fahrtrichtung Steyr-Zentrum gelenkt hat, wobei er die in seinem Führerschein eingetragene Bedingung "Tragen einer Sehbrille" nicht erfüllte. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass er im Jahre 1998 eine Augenoperation durchführen habe lassen, welche den Zweck hatte, zu bewirken, ohne Brille Autofahren zu können. Nach den bisherigen Ergebnissen sei die Augenoperation geglückt, wobei aber die Augen noch ständig nachbehandelt werden müssten, somit keine Gewähr dafür gegeben sei, dass diese Operation auf Dauer erfolgreich ist. Dies sei der Grund, warum er im Führerschein die eingetragene Bedingung "Tragen einer Sehbrille" noch nicht streichen habe lassen. Würde er beim derzeitigen Stand seiner Augenschärfe eine Brille tragen, so würde dies eine Gefährdung nicht nur seiner Person, sondern des gesamten Verkehrs beim Fahren bedeuten. Es sei darauf abzustellen, ob er zum Zeitpunkt der Anhaltung des PKW durch das Nichttragen einer Brille tatsächlich nicht inhaltlich einer Verwaltungsvorschrift entsprochen habe, somit die Bedingungen nicht erfüllt habe. Hätte er die Bedingungen erfüllt, dass er eine Brille getragen hätte, hätte dies höchstwahrscheinlich nicht nur für ihn, sondern auch für den gesamten Verkehr eine Gefährdung dargestellt. Dass eine ausreichende Sehschärfe zum Zeitpunkt der Anhaltung vorgelegen ist, habe er unter Beweis zu stellen versucht, indem er die Einholung eines augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt habe. In diesem Umfange sei das erstinstanzliche Verfahren infolge einer unrichtigen Ansicht, dass eine derartige Untersuchung nicht erforderlich ist, mangelhaft geblieben. Der Bw beantragt die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern - dies nach allfälliger Ergänzung des Beweisverfahrens, nämlich Einholung eines augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens - dass dieses ersatzlos behoben wird.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Unstrittig ist, dass der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges dieses zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und am angeführten Ort gelenkt hat. Unstrittig ist weiters, dass im Führerschein des Bw die Bedingung "Tragen einer Sehbrille" eingetragen ist. Der Bw bestreitet auch nicht, an der Vorfallsörtlichkeit zur Vorfallszeit die Bedingung nicht erfüllt zu haben.

Das Vorbringen des Bw ist aus folgenden Gründen nicht zielführend:

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Hinsichtlich dieser Delikte besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmale eines Erfolges. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorbringen des Bw ist jedoch nicht geeignet, die Vermutung des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften, weil es nicht darauf ankommt, ob zur Tatzeit eine ausreichende Sehschärfe vorlag und durch das Tragen einer Brille allenfalls die Verkehrssicherheit beeinträchtigt würde, sondern ausschließlich darauf, dass der oa Bedingung, welche rechtskräftig ist, durch das Nichttragen der Brille nicht entsprochen wurde. Wenn der Bw der Meinung ist, dass derzeit eine ausreichende Sehschärfe vorliegt und er bisher von der Austragung der Bedingung nur deshalb Abstand genommen habe, da ja jederzeit der Fall eintreten könnte, dass seine Sehschärfe wieder nachlasse, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die gegenständliche Bedingung rechtswirksam ist. Der Bw hätte mit der zuständigen Führerscheinbehörde Kontakt bezüglich einer allfälligen Streichung bzw Modifikation der Bedingung aufzunehmen gehabt. Die Klärung der Frage, ob zum Tatzeitpunkt nun tatsächlich eine ausreichende Sehschärfe vorgelegen ist, woraus die Streichung der Bedingung resultieren würde, ist nicht Aufgabe des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Dem Beweisantrag auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens war daher nicht stattzugeben. Da der Bw daher tatbestandsmäßig gehandelt hat, war die Berufung dem Grunde nach mit der Maßgabe abzuweisen, dass gemäß § 44a Z2 VStG ein Teilzitat der verletzten Rechtsvorschrift richtigzustellen war.

I.5. Strafbemessung:

Nach § 37 Abs.3 Z1 FSG ist für die gegenständliche Übertretung eine Mindeststrafe von 5.000 S vorgesehen. Nach § 20 VStG kann, wenn ua die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, eine Mindeststrafe bis zu Hälfte unterschritten werden. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Der Bw ist unbescholten. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stellt dies einen Milderungsgrund dar. Erschwerende Umstände sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgetreten. Auch das Vorbringen des Bw bezüglich seiner Augenoperation stellt einen weiteren Milderungsgrund dar. Die verhängte Strafe konnte daher auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt werden. Für den Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 21 VStG fehlen die Voraussetzungen schon deshalb, weil von einem nicht geringfügigen Verschulden auszugehen ist. Der Bw hätte bereits im Jahre 1998 zum Zeitpunkt seiner Augenoperation bezüglich einer allfälligen Modifikation bzw Streichung der Bedingung mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen gehabt. Durch die Nichteinhaltung der Bedingung sind jedoch auch die Interessen der Verkehrssicherheit nachteilig beeinträchtigt, zumal der Bw ja offenbar selbst nicht weiß, ob nun das Tragen oder Nichttragen der Brillen der Verkehrssicherheit dienlich oder abträglich ist.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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