Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107918/15/Sch/Rd

Linz, 23.12.2002

VwSen-107918/15/Sch/Rd Linz, am 23. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des S vom 4. Oktober 2001, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. August 2001, VerkR96-4670-2001-K, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 5. Dezember 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 28. August 2001, VerkR96-4670-2001-K, über Herrn S, wegen zweier Verwaltungsübertretungen gemäß § 27 Abs.1 Z2 iVm § 7 Abs.3 Z2 GGBG eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt bzw gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der I, zu verantworten habe, dass am 3. August 1999 um 10.40 Uhr in 2320 Schwechat, Danubiastraße Nr. 21-25 (Anhalteort) diese Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Absender in 2355 Wr. Neudorf, IZ-NÖ-Süd, Straße 13, Objekt 46, Gefahrengut der Klasse 8 Z42b ADR mit einer Masse von ca. 30 kg zur Beförderung an die Firma J, durch den Lenker M, geb. 18.1.1951 mit dem Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen übergeben habe, obwohl es unterlassen worden sei,

1) dem Beförderer ein den Vorschriften nach Rn 2002 Abs.3 lit.a Anlage A ADR entsprechendes Beförderungspapier zu übergeben, da bei den Eintragungen die Masse an dem beförderten Gefahrgut und der nach Rn 10011 ADR zu errechnende Wert gefehlt habe;

2) dafür zu sorgen, dass die Verwendung der Verpackung hinsichtlich der Kennzeichnung mit Gefahrzettel nach § 4 GGBG zulässig sei. Der Zettel hatte keine Seitenlänge von mindestens 10 x 10 cm, obwohl dazu genügend Platz vorhanden gewesen sei, sondern von lediglich 5 x 5 cm.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Am Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fällt auf, dass dieser eine eindeutige Zuordnung der ausgesprochenen Ermahnung zu Faktum 2 bzw der Verwaltungsstrafe zu Faktum 1 nicht zulässt. Da der Berufung aber ohnedies Folge zu geben war, konnte von Erwägungen zu einer entsprechenden Konkretisierung des Bescheidspruches durch die Berufungsbehörde Abstand genommen werden.

Zu Faktum 1 des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass der bei der Kontrolle beanstandete Lieferschein sehr wohl eine Gewichtsangabe enthalten hat, die aber nicht gänzlich leserlich ist. Es können die Ziffern "8" und zweimal "0" abgelesen werden. Wie anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung ermittelt wurde, müsste diese Ziffer richtig "18,00" kg lauten, da der feste Brennstoff in 6 Kartons à 3 kg in einem Überkarton verpackt war.

Nicht nachvollzogen werden kann, wie die amtshandelnden Polizeiorgane zur Annahme einer Masse von ca. 30 kg gekommen sind, welche sich auch im Spruch des Straferkenntnisses wiederfindet. Dem Berufungswerber wurde sohin eine zutreffende Menge an Gefahrgut zur Last gelegt, aber auch ist der Vorwurf der mangelnden Eintragung des Ladungsgewichtes nicht zutreffend, wenngleich der Eintrag nicht gänzlich leserlich ist.

Im Hinblick auf den Vorwurf des fehlenden "nach Randnummer 10011 ADR zu errechnenden Wertes" ist zu bemerken, dass die Spruchformulierung hier nicht hinreichend konkret ist. Aufgrund des beträchtlichen Umfanges der Randnummer 10011 ADR wäre näher auszuführen gewesen, was hier im Detail bemängelt wurde.

Zu Faktum 2 des Straferkenntnisses ist auszuführen, dass der von der Behörde zitierten Bestimmung des § 4 GGBG nicht zu entnehmen ist, welche Größe ein vorschriftsgemäßer Gefahrzettel aufzuweisen hat. Gemäß § 4 Z4 GGBG dürfen Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstücke sowie Container und Tanks für Beförderungen iSd Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn an ihnen die aufgrund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, die Verpackung, den Container oder den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

Tatsächlich bestimmt Randnummer 3900 Abs.1 ADR bei Gefahrzetteln eine Mindestseitenlänge von 100 mm. Wenn es die Größe des Versandstückes erfordert, dürfen die Zettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben. Der zutreffende Tatvorwurf hätte also entsprechend lauten müssen, dass es die Größe des Versandstückes nicht erfordert habe, einen kleineren als den erwähnten Gefahrzettel mit der Mindestseitenlänge von 100 mm zu verwenden.

Wenngleich die Rechtsansicht des Berufungswerbers nicht geteilt wird, er sei gar nicht Absender des relevanten Versandstückes gewesen (er ist als Spediteur als Absender anzusehen, das von ihm so bezeichnete Unternehmen war vielmehr Auftraggeber iSd § 7 Abs.4 GGBG) hatte dennoch der Berufung aus den oben erwähnten mehreren Gründen Erfolg beschieden zu sein.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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