Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107919/5/Br/Bk

Linz, 20.11.2001

VwSen-107919/5/Br/Bk Linz, am 20. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier und Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Juli 2001, VerkR96-1-53-2001-Ga, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - da verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51e Abs.3 Z4 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: achtzehn Tage) verhängt, weil er am 18.2.2001 zw. 01.30 Uhr und 01.35 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw, auf einer im Detail umschriebenen Wegstrecke in L, in einem durch Suchtgift (Suchtmittel) beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Dieses Straferkenntnis wurde für den Berufungswerber vorerst am 1.8.2001 mittels RSa-Sendung beim Postamt G hinterlegt. Schließlich wurde es dem Berufungswerber am 31.8.2001 bei der Behörde persönlich ausgefolgt, wobei davon auszugehen ist, dass die Zustellung mit dem letztgenannten Vorgang bewirkt wurde.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendete sich der Berufungswerber mit seinem am 11.10.2001 verfassten und am 12.10.2001 der Post zur Beförderung übergebenen Schreiben. Eingangs führt er darin aus, dass er es auf Grund einer "psychischen Verstimmung" nicht für nötig erachtet habe die Wohnung zu verlassen. Offenbar sollte mit diesem Hinweis die Verspätung der Berufungseinbringung erklärt werden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem per Schreiben vom 25.10.2001 gewährten Parteiengehör der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf § 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben.

4 Dem Berufungswerber wurde vom Oö. Verwaltungssenat im Rahmen des Parteiengehörs am 25.10.2001 folgendes Schreiben übermittelt:

"Betreffend das o.a. Straferkenntnis wurde vorerst ein erfolglos verlaufender postamtlicher Zustellversuch per 1. August 2001 vorgenommen. In weiterer Folge wurde Ihnen das Straferkenntnis vom 27. Juli 2001 am 31. August 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ausgefolgt. Mit diesem Datum wurde demnach die Zustellung bewirkt (siehe Vermerk auf dem Straferkenntnis).

Dagegen erhoben Sie jedoch erst mit Ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2001 Berufung. Dieses Schreiben wurde am 12. Oktober 2001 der Post zur Beförderung übergeben und langte am 15. Oktober 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein (Datum des Poststempels und Eingangsstempels der Bezirkshauptmannschaft Gmunden).

Inwieweit Ihrer Berufung allenfalls der Charakter eines Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand zuzuordnen sein könnte wäre allenfalls von der Behörde erster Instanz aufzugreifen. Diesbezüglich hätten Sie glaubhaft zu machen, dass Sie durch ein bestimmtes Ereignis - allenfalls gesundheitliche Umstände - an der Einhaltung der Frist gehindert waren bzw. die Versäumung der Frist Ihrerseits nur auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen wäre.

Voraussichtlich wird daher Ihre Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen sein. Dies ist Ihnen vorerst im Rahmen Ihres Rechtes auf Anhörung zur Kenntnis zu bringen, wobei Sie in diesem Zusammenhang eingeladen werden, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern.

Sie können auch nach einer kurzfristigen Terminvereinbarung persönlich vorsprechen."

Der Berufungswerber nahm in diesem Zusammenhang mit dem Oö. Verwaltungssenat wohl fernmündlichen Kontakt auf und bat um Rückruf. Zwei von h. getätigte fernmündliche Versuche mit dem Berufungswerber persönlich Kontakt aufzunehmen blieben aber erfolglos, wobei einmal die Sprachbox seines Handys mit der Bekräftigung des o.a. Schreibens besprochen wurde. Eine schriftliche Äußerung erfolgte binnen der gesetzten Frist dennoch nicht.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Sie ist nach § 13 Abs.1 u. 2. AVG schriftlich einzubringen (s. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 13. Aufl., S 113, RZ10). Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete die Frist bereits mit Ablauf des 14. Septembers 2001.

Gesundheitliche Probleme (die angeblich zur verspäteten Berufungserhebung führten) sind im Rahmen dieses Berufungsverfahrens nicht zu beurteilen. Sie stellten allenfalls einen Grund für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG dar, haben aber auf die Wirksamkeit der Zustellung keinen Einfluss (VwGH 5.9.1996, 95/18/1373).

Ob ferner die in der Berufung behaupteten gesundheitlichen Probleme, die einer fristgerechten Erhebung der Berufung entgegengestanden haben sollen, als Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand auszulegen sind, ist vorerst allein von der Behörde erster Instanz zu beurteilen (VwGH 22.10.2001, 2000/20/0495, VwGH 11. 11.1998, Zl. 98/01/0454, VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336).

Mit der mit diesem Berufungsbescheid ausgesprochenen Zurückweisung wird ein Abspruch über einen allfälligen dem Berufungsvorbringen zudenkbaren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dessen Rechtsfolgewirkungen nicht präjudiziert.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der - vorläufig anzunehmenden - verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Da die Verspätung danach feststand, war mit Zurückweisung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Langeder

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