Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107929/9/BI/KM

Linz, 11.02.2002

VwSen-107929/9/BI/KM Linz, am 11. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. H S, vom 15. Oktober 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. September 2001, VerkR96-2688-2000-K, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt, wobei die Geldstrafe mit 101,74 Euro (entspricht 1.399,97 S) festgesetzt wird.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 20,34 Euro (entspricht 280 S), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Linz-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.400 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 21. Februar 2000 um 14.11 Uhr im Gemeinde-gebiet von A auf der Westautobahn A1 bei km 169.200 in Richtung S das Kfz, Kz , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 140 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw behauptet, die zulässige Geschwindigkeit eingehalten zu haben. Er rügt die Nichteinholung eines kraftfahrtechnischen SV-Gutachtens zum Beweis dafür, dass das Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Betriebsbestimmungen verwendet worden und die Messung unrichtig gewesen sei. Überdies verlangt er die Einholung eines amtlichen Eichscheines, weil die vorgeschriebene Prüfung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erfolgt sei. Er behauptet außerdem, der Geschwindig-keitsbeschränkung liege keine entsprechende Verordnung zugrunde und eine solche sei überdies nicht gemäß § 53 Abs.1 Z17a und b StVO kundgemacht. In der Nicht-einholung dieser Beweismittel liege ein wesentlicher Verfahrensmangel, sodass es von vornherein zu einer unrichtigen Rechtsfindung kommen hätte müssen. Das Straferkenntnis sei außerdem hinsichtlich der Beweiswürdigung zu wenig begründet. Beantragt wird die Einstellung des Verfahrens, in eventu Aufhebung und Zurück-verweisung an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung, in eventu Straf-milderung bzw -nachsicht.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Ermittlungen zur dem Tatvorwurf zugrundeliegenden Verordnung.

Laut Anzeige des Meldungslegers RI Z (Ml) vom 17. März 2000 wurde am 21. Februar 2000 um 14.11 Uhr der Pkw auf der Westautobahn A1 bei ABKm 169.220 in Fahrtrichtung S mittels Radarmessgerät MUVR 6FM, Nr.511, mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gemessen, obwohl dort eine Geschwindigkeits-beschränkung auf 80 km/h besteht. Da der Pkw auf Mag. S S zugelassen war, erging an diese als Beschuldigte die - rechtzeitig beeinspruchte - Strafverfügung der Erstinstanz vom 17. März 2000 wegen Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, wobei eine gefahrene Geschwindigkeit von 114 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt wurde. Die Aufforderung zur Lenkerauskunft wurde dahingehend beantwortet, dass der nunmehrige Bw den genannten Pkw zum Vorfallszeitpunkt gelenkt habe. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen Mag. S S wurde daraufhin laut Aktenvermerk der Erstinstanz vom 16. Mai 2000 eingestellt und gleichzeitig gegen den Bw die (inhaltlich gleichlautende) Strafverfügung vom selben Tag erlassen, die wiederum fristgerecht beeinsprucht wurde.

Der Ml legte die ausgearbeiteten Radarfotos vor, auf denen das Kennzeichen des Pkw zweifelsfrei mit "S" abzulesen war, wobei auch die Daten laut Anzeige als richtig erkennbar sind. Weiters wurde der Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für das Messgerät Type MUVR6FM, Messbereich 10 bis 250 km/h, Hersteller Multanova AG, Schweiz, Identifikation Nr. 511, vom 22. Mai 1997 vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass das Gerät an diesem Tag mit Nacheichfrist gemäß § 48 MEG bis 31. Dezember 2000 geeicht wurde. Außerdem wurde das Messprotokoll vom 21. Februar 2000 vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass an diesem Tag von 13.00 bis 14.30 Uhr im Gemeindegebiet A bei ABKm 169.220 der A1, Messrichtung S, "VZ 80 km/h", durch den Ml Radarmessungen durchgeführt wurden.

Im Rahmen des Parteiengehörs hat am 29. November 2000 der Bw selbst beim Marktgemeindeamt T, Bezirk S-U, Akteneinsicht genommen. Der Akt bestand aus den oben dargelegten Unterlagen. Dem Bw wurde eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt und sowohl die an diesem Tag eingeräumte Akteneinsicht als auch die Erklärung, innerhalb drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, von ihm unterzeichnet. Die angekündigte Stellungnahme erfolgte jedoch nicht, weshalb das angefochtene Straferkenntnis erging.

Angesichts der nunmehrigen Berufungsausführungen wurde seitens des Unabhän-gigen Verwaltungssenates die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 18. August 1999, Zl.138.001/94-II/B/8/99, eingeholt, laut der gemäß § 43 Abs.1a StVO zur Durchführung von Bauarbeiten zur Generalsanierung der A1 zwischen S und L bis zum 30. November 2000 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A1 im Bereich von km 158.500 bis 170.800, mehreren Rampen und der Mühlkreisautobahn A7 Verkehrsgebote und -verbote laut der Verhandlungsschrift der BH Linz-Land, VerkR10-40-65-1999-Roe, sowie den dort angeschlossenen Plänen und Regelplänen, die einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bilden, erlassen wurden.

Die Pläne U III/1a, U III/1b und D7 für die Phase XII sehen ua eine Geschwindigkeits-beschränkung auf 80 km/h auf der RFB S der A1 von km 158.810 bis 170.000 vor, wobei die Kundmachung der Beschränkung in der Zeit vom 2.2.2000 bis 24.7.2000 vom Autobahnmeister handschriftlich bestätigt wurde. Daraus folgt, dass km 169.220 - dort hat sich die Messung des Pkw des Bw ereignet - im Bereich der gegenständlichen Beschränkung lag.

Dem Bw wurden mit h Schreiben vom 14. Dezember 2001 die angeführte Verordnung samt Plänen und der schon im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte und wie das Messprotokoll bereits Gegenstand des am 29.4.2000 beim Marktgemeindeamt T erfolgten Parteiengehörs gewesene Eichschein betreffend das Radargerät MU VR 6FM, Nr. 511, an die von ihm selbst angegebene Adresse M, S, per RSb-Brief zur Kenntnis gebracht. Allerdings kam das Schreiben mit dem Vermerk "nicht behoben" nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18.12.2001 und Hinterlegung beim Postamt S zurück, ebenso ein weiterer an diese Adresse abgesandter RSb-Brief nach erfolglosem Zustellversuch am 16.1.2002 und Hinterlegung.

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund des Umstandes, dass diese Adresse laut Verzeichnis der S Rechtsanwaltskammer nicht die Kanzleiadresse (diese lautet: S) ist, davon aus, dass es sich bei der Nichtbehebung nicht um ein urlaubsbedingtes Versehen, sondern um die Absicht des Bw handelt. Aus dieser Überlegung war von weiteren Versuchen der Wahrung des Parteiengehörs abzusehen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeits-beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Laut Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 138.001/94-II/B/8/99, vom 18. August 1999 wurden auf Grund des § 43 Abs.1a StVO idF BGBl.I Nr.134/99 zur Durchführung von Bauarbeiten (Generalsanierung zwischen S und L) in der Zeit bis 30. November 2000 auf beiden Richtungsfahrbahnen der Westautobahn A1 im Bereich von km 158.500 bis km 170.800 sowie auf den Rampen der Anschlussstelle "A", auf den Rampen von und zur Mühlkreisautobahn A7 und auf der Mühlkreisautobahn A7 im Bereich von der Anschlussstelle "S" bis zur Einmündung der A7 in die A1 bzw Abzweigung der A7 von der A1 jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote erlassen, die aus der Verhandlungsschrift der BH Linz-Land, Zl. VerkR10-40-65-1999-Roe, sowie aus den dieser Verhandlungsschrift angeschlossenen Plänen und Regelplänen (für 23 Bauphasen) ersichtlich sind, wobei alle diese Pläne und die erwähnte Verhandlungsschrift einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden. Nach den Plänen U III/1a, U III/1b und D6 besteht in der Phase XII ua auf der RFB S von km 158.810 bis km 170.000 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h.

Laut Bestätigung des Leiters der Autobahnmeisterei A, Herrn L, wurde die Beschränkung am 2.2.2000, 10.00 Uhr, aktiviert und am 24.7.2000, 22.00 Uhr, aufgehoben.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass beim Messort bei km 169.220 eine ordnungsgemäß verordnete und kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h bestand, die laut Anzeige des Ml RI Z am 21. Februar 2000, 14.11 Uhr, vom Lenker des Pkw S-580DM, das war laut Lenkerauskunft der Bw, insofern missachtet wurde, als mittels Radarmessung eine Geschwindigkeit von 120 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der in der Zulassung für Radargeräte dieser Bauart angeführten Toleranzwerte ergab sich eine Geschwindigkeit von 114 km/h, die der Anzeige und dem Tatvorwurf zugrundegelegt wurden. Dem Verfahrensakt war das bei der Messung angefertigte Radarbild beigelegt, aus dem sich die Übereinstimmung der Daten mit der Anzeige und auch das Kennzeichen des gemessenen Pkw zweifelsfrei ersehen lassen.

Der Ml ist Beamter der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für , der zur Durchführung von Radarmessungen mit dem verwendeten Messgerät geschult und geübt ist und von dem auf dieser Grundlage die ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeiten von Fahrzeugen gemäß der Verwendungs-bestimmungen erwartet werden kann ( vgl VwGH v 22. Juni 1983, 82/03/0284, ua). Das verwendete Radargerät war am Vorfallstag ordnungsgemäß geeicht.

Allein die Behauptung des Bw, das Gerät sei entgegen der "Betriebsbestimmungen" verwendet worden, allerdings ohne genauere Darlegung, inwiefern diese nicht eingehalten worden seien, ist nicht geeignet, Zweifel an der fachlichen Befähigung, der Genauigkeit oder der Sorgfalt des Beamten zu erwecken (vgl VwGH v 9. Mai 1984, 83/03/0386, ua).

Zu welchem Beweisthema ein kfz-technisches Sachverständigen-Gutachten einzuholen gewesen wäre, hat nicht einmal der Bw zu formulieren oder gar zu begründen vermocht. Ebenso wenig vermag die bloße Behauptung des Bw zu überzeugen, er habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt aus diesen Überlegungen die Auffassung, dass der Bw, der nach der von ihm selbst erstatteten Lenkerauskunft der Lenker des gemessenen Pkw zum Vorfallszeitpunkt war, den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungs-übertretung zu verantworten hat.

Zu seiner Kritik, der Spruch des Straferkenntnisses sei deshalb nicht ausreichend, weil darin nur ein Verweis auf den Gesetzeswortlaut zu finden sei, ist zu sagen, dass eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs in dem Sinn, dass die tatsächlich vom Bw eingehaltene Geschwindigkeit im Gegensatz zur auf diesem Abschnitt der A1 erlaubten Höchstgeschwindigkeit gegenübergestellt wurde, woraus sich deren Überschreitung um immerhin 34 km/h ergibt, vorliegt. Eine Doppelbestrafung ist auf dieser Grundlage ausgeschlossen und dem Bw war es anhand dieser Anlastung zweifellos möglich, sich entsprechend zu verteidigen.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro (10.000 S) Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Erstinstanz keine strafmildernden oder erschwerenden Umstände angenommen und mangels jeglicher Angaben die finanziellen Verhältnisse des Bw geschätzt. Der Bw weist eine nicht einschlägige Vormerkung vom Jänner 2000 auf und ist von Beruf Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei, sodass von geregelten durchschnittlichen Einkommensverhält-nissen in Höhe von mindestens 10.000 S netto monatlich auszugehen ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe ist gemäß den Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt angemessen und dem Bw steht bei Bedarf die Möglichkeit offen, um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß dem gesetzlichen Strafrahmen im Verhältnis zur - in Euro umgerechneten - Geldstrafe bemessen. Eine Herabsetzung war auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt. Die Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält sowohl general- wie auch vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Radarmessung ordnungsgemäß, unsubstantiierte Bestrafung à Bestätigung

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